Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes (1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen. (2) Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die DVGW S&C Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes. (3) Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen. (4.1) Hat die DVGW S&C die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“). (4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C oder des Auftraggebers wird, wenn nötig, die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert. (4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber, kann ihm die DVGW S&C eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Kann der Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme. (4.4) Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- geben, beseitigt der DVGW S&C die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Werktagen. Sind die nach dem ersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- men/teilabgenommen. (4.5) Bei der Schlussabnahme können hinsichtlich von bereits abgenom- menen Teilwerken nur solche Mängel gerügt werden, die das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen. (4.6) Mängel, die nicht zur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, beseitigt die DVGW S&C im Rahmen der Gewähr- leistungsphase.
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Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
(2) Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die DVGW S&C GCS Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C GCS zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen.
(4.1) Hat die DVGW S&C GCS die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C von GCS oder des Auftraggebers wird, wenn nötig, die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber, kann ihm die DVGW S&C GCS eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Kann der Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
(4.4) Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- gebenübergeben, beseitigt der DVGW S&C GCS die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 Werktagen. Sind die nach dem ersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- men/teilabgenommen.
(4.5) Bei der Schlussabnahme können hinsichtlich von bereits abgenom- menen Teilwerken nur solche Mängel gerügt werden, die das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen.
(4.6) Mängel, die nicht zur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, beseitigt die DVGW S&C GCS im Rahmen der Gewähr- leistungsphaseGewährleistungsphase.
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Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, voneinander vom Auftraggeber voneinan- der unabhängig nutzbare Einzel- werke Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig unab- hängig abgenommen.
(2) . Werden in einem Werkvertrag Teilwerke Teil- werke definiert, so kann die DVGW S&C der Auftragnehmer Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes Kon- zeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C gegen- über dem Auftragnehmer zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) Konzeptes durch den Auftrag- geber. Verlangt der Auftraggeber konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung Leistungsänderung gemäß Änderungsverfahren (vglZiffer. dazu Ziffer 8) 4 zu sehen.
(4.1) . Für Herstellung, Anpassung und Customizing von Software gelten folgende Regeln: Hat die DVGW S&C der Auftragnehmer die von ihr ihm zu erbringende LeistungLeis- tung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie er das Leistungsergebnis Leis- tungsergebnis dem Auftraggeber zur Abnahme/ Teilab- nahme vor. Der Auftraggeber hat das Leistungsergebnis in- nerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen vollständig zu prü- fen und gegenüber dem Auftragnehmer entweder schriftlich die Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C oder des Auftraggebers wird, wenn nötig, die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme Äußerung durch den Auftraggeber, kann ihm die DVGW S&C eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Kann der Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abnahme nicht spezifizieren, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ teilabgenommenteilabge- nommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses Leistungsergeb- nisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der AbnahmeAbname/Teilabnahme.
(4.4) . Hat der Auftraggeber eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- gebenfristge- mäß übergeben, beseitigt der DVGW S&C Auftragnehmer die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis Leistungs- ergebnis erneut zur Abnahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 WerktagenKalendertagen. Sind die nach dem ersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch Teilabnahmeversuch schriftlich gerügten gerüg- ten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise teil- weise verhindern, hat der Auftraggeber innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Abnahmefrist/ Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme Teil- abnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung Äuße- rung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- menabgenommen/teilabgenommen.
(4.5) . ▇▇▇▇▇▇, die nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, beseitigt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Bei der Schlussabnahme Abnahme kompletter Werke können hinsichtlich von Teilwerken, für die eine Teilabnahme bereits abgenom- menen Teilwerken vorliegt, nur solche Mängel gerügt werden, die das integrative Zusammenwirken Zu- sammenwirken der Teilwerke betreffen.
(4.6) Mängel, die nicht zur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, beseitigt die DVGW S&C im Rahmen der Gewähr- leistungsphase.
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Werkvertrag. Für Werkverträge gilt folgendes
(1) Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzel- werke Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen.
(2) . Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die DVGW S&C nextevolution Teilwerke zur Teilabnahme vorstellen. Beinhaltet der Werkvertrag u. a. die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür eine getrennte Abnahme statt. Der Auftraggeber Kunde hat die Abnahme schriftlich gegenüber der DVGW S&C nextevolution zu erklären. Die Realisierungsphase eines Projektes beginnt erst nach der Abnahme des jeweiligen Konzeptes.
(3) . Verlangt der Auftraggeber Kunde konzeptionelle Änderungen nach Durchführung der Abnahme des jeweiligen Konzeptes, ist hierin der Wunsch nach Ver- tragsänderung Vertragsänderung gemäß Änderungsverfahren (vgl. dazu Ziffer 8) zu sehen.
(4.1) . Dem Kunden ist bekannt, dass Software nicht vollständig mängelfrei hergestellt werden kann. In Ansehung dieser Tatsache vereinbaren die Parteien dieses Vertrages nachstehend: Hat die DVGW S&C nextevolution die von ihr zu erbringende Leistung/Teilleistung vollständig erbracht, stellt sie das Leistungsergebnis dem Auftraggeber Kunden zur Abnahme/Teilabnahme vor („Vorstellung zur Abnahme“).
(4.2) Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens vor. Der Kunde hat das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach 15 Kalendertagen vollständig zu prüfen und gegenüber der Vorstellung zur Abnahme beginnt. Die Funktionsüberprüfung folgt den im „Erstellungs- schein/Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Modalitäten. Auf Verlangen der DVGW S&C oder des Auftraggebers wird, wenn nötig, die Abnahmefrist gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(4.3) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich nextevolution entweder schriftlich die Abnahme Abnahme/Teilabnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine unverzügliche schriftliche Abnahme Äußerung durch den Auftraggeber, kann ihm die DVGW S&C eine vierwöchige Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Kann der Auftraggeber innerhalb dieser vierwöchigen Frist die Verweigerung der Abnahme nicht spezifizierenKunden, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/ abgenommen/teilabgenommen. Während der Funktionsüberprüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen des Leistungsergebnisses von den vertraglich festgelegten Anforderungen, sowie sonstige Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme.
(4.4) . Hat der Auftraggeber Kunde eine schriftliche Mängelliste fristgemäß über- gebenübergeben, beseitigt der DVGW S&C nextevolution die in dieser Mängelliste aufgeführten Fehler unter Berücksichtigung des Projektplanes und stellt das Leistungsergebnis erneut zur AbnahmeAb- nahme/Teilabnahme bereit. Der Auftraggeber Kunde überprüft das Leistungsergebnis innerhalb einer Frist von 7 WerktagenKalendertagen. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Kunden, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen/teilabgenommen. Sind die nach dem ersten Abnahmeversuch/Teilab- nahmeversuch Teilabnahmeversuch schriftlich gerügten Fehler beseitigt und treten keine neuen Fehler auf, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses ganz oder teilweise verhindern, hat der Auftraggeber Kunde innerhalb dieser neuen Abnahmefrist/Teilabnahmefrist die Abnahme/Teilabnahme schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser neuen Abnahmefrist keine Äußerung durch den Auftraggeber, gilt das Leistungsergebnis als abgenom- men/teilabgenommen.
(4.5) Bei der Schlussabnahme Abnahme können hinsichtlich von bereits abgenom- menen Teilwerken Teilwerken, für die eine Teilabnahme vorliegt, nur solche Mängel gerügt werden, die das integrative Zusammenwirken der Teilwerke betreffen.
(4.6) Mängel. ▇▇▇▇▇▇, die nicht zur Verweigerung der Abnahme nach Ziffer 4 (4.3) Satz 4 berechtigen, beseitigt die DVGW S&C nextevolution im Rahmen der Gewähr- leistungsphaseGewährleistungsphase.
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