Leistungsempfänger Musterklauseln

Leistungsempfänger. Grundsätzlich sind allein Sie berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können jedoch die →versicherte Person uns gegenüber in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) als empfangsberechtigt für die Versicherungsleistungen benennen. In diesem Fall ist allein die versicherte Person berechtigt, ihre Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen. Sie können die Empfangsberechtigung wi- derruflich oder unwiderruflich erteilen. Die Kenntnis und das Verhalten der →versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Das bedeutet beispiels- weise, dass die →Obliegenheiten nicht nur von Ihnen zu erfüllen sind, sondern auch von der versicherten Person. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn • der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder • es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Sie rechtzeitig zu be- nachrichtigen. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es dagegen an, • wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag der versicherten Person ge- schlossen und • uns bei Abschluss des Vertrags nicht darüber informiert haben. Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Leistungsempfänger. 4.1. Leistungsempfänger sind alle Nutzer.
Leistungsempfänger. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe- rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Leistungsempfänger. (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt.
Leistungsempfänger. Aufgrund dieses Vertrags erhalten SAPV-Leistungen die nach § 2 Abs. 2 (ggf. § 2 Abs. 5) berechtigten Versicherten der AOK Baden-Württemberg, der IKK classic sowie weiterer Innungskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, der Knappschaft Regionaldi- rektion München, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, der Kran- kenkasse für den Gartenbau, der im Rubrum genannten Ersatzkassen sowie der in der Anlage 6 aufgeführten Betriebskrankenkassen. Eine Veröffentlichung der jeweils aktuellen Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen erfolgt im Internet auf der Homepage des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg.
Leistungsempfänger. Zahlungen erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsneh- mer, falls Sie uns keine andere Person als bezugsberechtigte Person für den Versicherungsfall benannt haben. Wenn Sie sterben, ohne eine andere Person zu benennen, zahlen wir etwaige noch fällige Leistungen an Ihre Erben. Ist ein Bezugs- berechtigter nicht vorhanden oder können wir seinen Aufenthalt nicht ermitteln, dürfen wir an den Inhaber des Versicherungs- scheins zahlen. Wir überweisen Rentenzahlungen und andere Zahlungen auf das vom Empfangsberechtigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die damit verbundenen Kosten sowie ein eventuelles Verlustrisiko.
Leistungsempfänger. (1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner. Die Leistung für Hinterbliebene erbringen wir an den Hinterbliebenen im Sinne dieser Bedingungen.
Leistungsempfänger. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E- GovG).
Leistungsempfänger. Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt des Ver- sorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, an die →versicherte Person. Wenn Sie für die Verwendung der Überschussanteile einen Ansammlungsbonus vereinbart ha- ben, erbringen wir die Leistungen aus der Überschussbeteiligung bei Tod der →versicherten Person an deren versorgungsberech- tigte Angehörige. Dies sind: Der zum Todeszeitpunkt mit der →versicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte bzw. mit der versicherten Person in einge- tragener Lebenspartnerschaft lebende Partner.
Leistungsempfänger. ◼ bei Körperverletzungen: der Versicherte. ◼ bei Tod: die Bezugsberechtigten des Versicherten, die in Folge dieses Todes eine Schädigung erlitten haben.