Warenlieferungen Musterklauseln

Warenlieferungen. 10.1 Die gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Verbesserungen und Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
Warenlieferungen. Hyfra ist darum bemüht, bei der Planung der Liefertermine für die Waren den Wunschtermin des Kunden unter Berücksichtigung der aktuellen Vorlaufzeiten für die Waren weitestgehend einzubeziehen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, jedoch erst, nachdem der Kunde alle seine Pflichten erfüllt hat, wozu u. a. die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben gehört, bzw. nach Erhalt einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung. Von Hyfra genannte oder vorgeschlagene Liefertermine sind lediglich als Schätzungen zu verstehen und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. HYFRA HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE, SCHÄDEN ODER VERTRAGSSTRAFEN WEGEN LIEFERVERZUGS ODER NICHTANZEIGE EINES VERZUGS. Wird eine Lieferung auf Wunsch des Kunden verschoben, stellt Hyfra ihm die aufgrund der Verzögerung anfallenden direkten angemessenen Kosten in Rechnung. Dazu gehören u. a. die monatlichen Einlagerungskosten für die Waren sowie alle anderen Kosten von Hyfra, deren Entstehung unter normalen Umständen zu erwarten wäre. Die Berechnung dieser Kosten beginnt einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft. Wünscht der Kunde einen Lieferaufschub, kann Hyfra ein Datum festsetzen, ab dem weitere Verzögerungen inakzeptabel sind. Nach Verstreichen dieses Termins kann Hyfra die Waren entweder an eine andere Partei verkaufen oder entsorgen und dem Kunden unter Verlängerung der Lieferfrist andere Waren liefern. Der Anspruch auf Kostenerstattung über die Dauer der Verzögerung bleibt auch dann bestehen, wenn sich Hyfra zu diesem Zeitpunkt zum Verkauf bzw. zur Veräußerung der Waren entschließt. Die Rechte von Hyfra bei Annahmeverzug durch den Kunden bleiben hiervon unberührt.
Warenlieferungen. Der Lieferant liefert die Waren nach Maßgabe der Bestellung und Bestellbedingungen. Jeden tatsächlich eintretenden oder möglichen Lieferverzug wird er Nouryon unverzüglich anzeigen. Sofern eine Warenlieferung vorzeitig oder verspätet oder anders als in der Bestellung oder in den Bestellbedingungen vorgesehen erfolgt, steht Nouryon das Recht zu, die Annahme der Waren anzulehnen, sie aus anderen Quellen zu beschaffen und den Lieferanten hinsichtlich aller Nouryon entstandenen Kosten, Einbußen, Schäden und Ausgaben in die Haftung zu nehmen. Ist eine Warenlieferung unvollständig und nimmt Nouryon diese Lieferung an, werden Preisanpassungen vorgenommen. Die Zahlung von Warenmengen, die eine in der Bestellung angegebene Menge überschreiten, kann von Nouryon in keinem Fall verlangt werden. Für die Lieferkonditionen sowie den Übergang des Verlustrisikos gelten die INCOTERMS 2020. Soweit von Xxxxxxx nicht anderweitig schriftlich genehmigt, gilt die Lieferkondition DAP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Nouryon wird als Notify Party in den Versanddokumenten aufgenommen.
Warenlieferungen. Warenlieferung erfolgen normalerweise innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Bestellung. Sollte eine Lieferung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein (z. B. wegen Betriebsurlaub oder Laufcamp), wird LUFTStrong Fitness den Vertragspartner schriftlich per Mail informieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit von seiner Bestellung zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig. In diesem Falle werden keine zusätzlichen Versandkosten berechnet. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die LUFTStrong Fitness die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat LUFTStrong Fitness nicht zu vertreten.
Warenlieferungen. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils unversichert, FCA LAWO-Domizil (gemäss INCO-Terms 2015), wobei die Frachtkosten in der Rechnung jeweils offen ausgewiesen werden. Die Spedition wird gemäß Vereinbarung mit dem Auftrag- geber abgewickelt. Fehlt diese, wählt XXXX den für den Auftraggeber günstigsten und schnellsten Weg. Die Verpa- ckungskosten sind im Preis eingeschlossen. Nebenkosten für Einfuhr, Ausfuhr, Bewilligungen, Beurkundungen, Zölle, Steuern und Gebühren sind Sache des Auftraggebers. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware an den Auftraggeber über. Sendungen mit Transportschäden sind anzunehmen, und die Mängel sind dem Transporteur zwecks Tatbestandsaufnahme sofort schriftlich anzuzeigen.
Warenlieferungen. Materialien, die für die Veranstaltung in den Weser-Ems-Hallen benötigt werden, müssen - nach vorheriger Ankündigung - über die Warenannahme im Untergeschoß der Weser-Ems-Hallen angeliefert bzw. transportiert werden. Anfahrt über die „Straßburger Straße“ auf den Betriebshof der „Kleinen EWE Arena“. Von dort aus führt ein Lastenfahrstuhl in die Veranstaltungsetage.
Warenlieferungen. DSLmobil beliefert seine Kunden auch mit Handelswa- ren. Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertrags- schluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, ist DSLmobil berechtigt, Preiser- höhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung der Einkaufspreise oder Lohnkostenerhö- hungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Geschäften mit Unternehmern ist DSLmobil bei wesentlichen Kos- tenänderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen han- delt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein im Verantwor- tungsbereich von DSLmobil liegen.
Warenlieferungen. 2.1. Alle Lieferungen haben, soweit von uns nichts anderes vorgeschrieben oder vereinbart worden ist, auf Gefahr des Lieferanten frei Lieferwerk, das als Bestimmungsort/Empfangsstelle angegeben ist, zu erfolgen (DAP Incoterms® 2010). Es ist vom Lieferanten die kostengünstigste Versandalternative zu wählen.
Warenlieferungen. (1)Beim Warenversand ist gleichzeitig eine Versandanzeige per Fax oder E-Mail an Hilite abzu- senden. Der LIEFERANT hat sämtliche für die Lieferung erforderlichen Begleitpapiere, insbe- sondere Fracht- und Zolldokumente, sowie alle für die Sicherheit der Ware notwendigen Do- kumente beizufügen. In den Lieferpapieren und der Versandanzeige hat der LIEFERANT stets die Auftragsnummer, die Artikelnummer, Leistungs-/Liefermenge und Lieferanschrift anzuge- ben. (2)Versandvorschriften sind genauestens einzuhalten. Kosten und Schäden, die durch Nichtein- haltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des LIEFERANTEN, soweit dieser nicht nachweist, dass ihn daran kein Verschulden trifft. (3)Auf den Lieferpapieren sind die Bestellnummer und die Sachnummer mit Änderungsstand und auf den Rechnungen zusätzlich die Lieferscheinnummer anzugeben. (4)Die PRODUKTE sind fachgerecht unter Beachtung der Verpackungs- und Konservierungsvor- schriften, eventueller Restschmutzanforderungen und den Spezifikationen auf dem Verpa- ckungsdatenblatt zu verpacken und gegen Beschädigung gesichert anzuliefern. Die von Hilite vorgegebenen Verpackungseinheiten sind einzuhalten. Sind die PRODUKTE nicht wie von Hi- lite vorgegeben verpackt, gilt die Lieferung nur dann als erfolgt, wenn eine schriftliche Einwil- ligung von Hilite für eine geänderte Verpackung vorliegt. Hilite kann die Annahme verweigern, wenn die Einwilligung auf dem Lieferschein nicht vermerkt ist. Verpackungen hat der LIEFE- RANT auf Verlangen für Hilite kostenlos zurückzunehmen. Wiederverwendbare Verpackungen, die Hilite vom LIEFERANTEN in Rechnung gestellt wurden, kann Hilite gegen Gutschrift des vollen Rechnungswerts franko zurückgeben. (5)Der LIEFERANT liefert die PRODUKTE in geeigneten und – soweit vereinbart – ausschließlich in von Hilite freigegebenen Transportmitteln an, um Beschädigungen und Qualitätsminderun- gen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. (6)Eigentumsvorbehalte des LIEFERANTEN gelten nur, soweit sie sich ausschließlich auf die Zah- lungsverpflichtung von Hilite für die Lieferung der Waren beziehen, an denen sich der LIEFE- RANT das Eigentum vorbehält. Weitergehende, insbesondere erweiterte oder verlängerte Ei- gentumsvorbehalte erkennt Hilite nicht an.
Warenlieferungen. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils unversichert, FCA Pruszcz Gdański (POLAND) (gemäss INCO-Terms 2015), wobei die Frachtkosten in der Rechnung jeweils offen ausgewiesen werden. Die Spedition wird gemäß Vereinbarung mit dem Auftrag- geber abgewickelt. Fehlt diese, wählt LTG Rastatt GmbH den für den Auftraggeber günstigsten und schnellsten Weg. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Neben- kosten für Einfuhr, Ausfuhr, Bewilligungen, Beurkundungen, Zölle, Steuern und Gebühren sind Sache des Auftraggebers. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Ware an den Auftraggeber über. Sendungen mit Transportschäden sind anzunehmen, und die Mängel sind dem Transporteur zwecks Tatbestandsaufnahme sofort schriftlich anzuzeigen.