Vorstand. 6 Mitgliedervertretung 1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören. 3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt. 4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Geräte Versicherung, Geräte Versicherung, Geräte Versicherung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung Mit- gliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitetgelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1Der Vorstand der Emittentin besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung aus einer oder mehreren Personen. Die Mitgliedervertretung Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmit- glied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ für die Bestellung der Mit- glieder des VereinsVorstands und für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Sie vertritt Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung vom 27. August 2007. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG führt die Gesamtheit Geschäfte des Unternehmens als Leitungsorgan eigenverant- wortlich nach Maßgabe der Vereinsmitglieder.
2Gesetze, der Satzung, der Vorstandsdienstverträge sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. Dabei haben die Mitglieder des Vorstands die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen und die Belange der Arbeit- nehmer der Gesellschaft ebenso wie die Belange der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vor- stand ist bei der Wahrnehmung der Geschäfte und Interessen der Gesellschaft Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung nicht unterworfen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regemäßig und umfassend über den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsentwicklung. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitgliederaktuelle Geschäftsordnung sieht bestimmte Geschäfte des Vorstands vor, die das 18einem Zustimmungsvorbehalt des Auf- sichtsrats unterliegen, die Festlegung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Ressorts, die Modalitä- ten der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands sowie weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewähltDer Vorstand der Deutsche Rohstoff AG setzt sich wie folgt zusammen: ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ fungiert zudem jeweils als Chairman des Boards der Cub Creek Energy LLC, der Elster Oil & Gas LLC, der Salt Creek Energy LLC und der Bright Rock Energy LLC, ferner als Aufsichtsratsvorsitzender der Tin Internati- onal AG sowie der Ceritech AG. Er ist zudem Mitglied des Board of Directors der Almonty Industries, Inc. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Deutsche Rohstoff AG, sofern nur ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung ausVorstandsmitglied bestellt ist, werden durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewähltGesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung Der Aufsichtsrat kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regelneinzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder gestatten, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die Rechtsgeschäfte mit sich als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten Mitglieder des Kalenderjahres statt. Sie wird Vorstands sind am Sitz der Verwaltung der Emittentin unter Mitteilung von Ortder Geschäftsanschrift Q7, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen24, 68161 Mannheim, erreichbar.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1Der Vorstand der Emittentin besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus einer oder mehreren Personen. Die Mitgliedervertretung Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmit- glied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ für die Bestellung der Mit- glieder des VereinsVorstands und für den Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig. Sie vertritt Für den Vorstand besteht eine vom Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 beschlossene Geschäftsordnung. Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG führt die Gesamtheit Geschäfte des Unternehmens als Leitungsorgan eigenverant- wortlich nach Maßgabe der Vereinsmitglieder.
2Gesetze, der Satzung, der Vorstandsdienstverträge sowie der Geschäftsordnung des Vorstands. Dabei haben die Mitglieder des Vorstands die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen und die Belange der Arbeit- nehmer der Gesellschaft ebenso wie die Belange der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vor- stand ist bei der Wahrnehmung der Geschäfte und Interessen der Gesellschaft Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung nicht unterworfen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regemäßig und umfassend über den Gang der Geschäfte, insbesondere über die Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsentwicklung. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitgliederaktuelle Geschäftsordnung sieht bestimmte Geschäfte des Vorstands vor, die das 18einem Zustimmungsvorbehalt des Auf- sichtsrats unterliegen, die Festlegung der Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Ressorts, die Modalitä- ten der Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands sowie weitere Aspekte der Vorstandsarbeit. Lebensjahr vollendet haben und mindestens Der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG setzt sich wie folgt zusammen: Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird die Deutsche Rohstoff AG, sofern nur ein Jahr lang dem Verein angehören.
3Vorstandsmitglied bestellt ist, durch dieses allein vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder gestatten, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstands sind am Sitz der Verwaltung der Emittentin unter der Geschäftsanschrift ▇▇, ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erreichbar.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung Mitglie- dervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens ▇▇▇▇- verfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung Mitglieder- vertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitetgelei- tet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ge- wählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederMitglie- der, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung Mitgliederver- tretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung ▇▇▇▇- ordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter Mitglie- dervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vor- her vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen einbe- rufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des AufsichtsratesAuf- sichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Berufshaftpflichtversicherung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung20.
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.dem Obmann
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.Obmannstellvertreter
3. 1 – 4 weiteren Mitgliedern
(2) Er wird durch die Delegiertenversammlung aus der Zahl der Mitglieder der Genossen- schaft gewählt. Die ersten Mitgliedervertreter Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Die ▇▇▇▇ erfolgt mit Stimm- karte oder Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alljährlich soll ein Drittel der Vorstandsmitglieder, zumindest jedoch ein Vorstandsmitglied aus- scheiden und sollen die freigewordenen Stellen durch Neuwahlen besetzt werden.
(3) Die Legitimationen der Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewähltüber die Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift der Delegiertenversammlung nachgewiesen.
(4) Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einst- weiligen Fortführung das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläu- fige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist ▇▇▇▇▇ zu geben.
(5) Anstellungsverträge mit einem Vorstandsmitglied dürfen nur mit beiderseitigem Kündi- gungsrecht und einer höchstens 6-monatigen Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Diese Anstellungsverträge enden jedenfalls mit der Nichtwiederwahl des Vorstands- mitgliedes.
(1) Der Vorstand, sowie zum Betrieb von Geschäften der Genossenschaft gemäß § 26 GenG bevollmächtigte Prokuristen (eine allfällig bestellte Geschäftsführung), ver- treten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die ihnen oblie- genden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und eine von der Delegier- tenversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung festgesetzt sind.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit- glieder. Unter diesen müssen jedenfalls der Obmann oder dessen Stellvertreter sein. Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann bei seiner Verhinderung mit allen Rech- ten und Pflichten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und gilt bei Stimmengleichheit jene Meinung, welcher der Vor- sitzende beigetreten ist. Niederschriften über Beschlüsse sind von den dabei mitwir- kenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(3) Schriftstücke rechtsverbindlichen Inhalts bedürfen der Zeichnung in der Weise, dass der
a. ▇▇▇▇▇▇ und sein Stellvertreter gemeinsam
b. oder einer von ihnen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen oder einem gemäß § 26 GenG bevollmächtigten Prokuristen (Geschäftsführer)
c. oder ein Mitgliedervertreter später aus Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen oder einem gemäß § 26 GenG bevollmächtigten Pro- kuristen (Geschäftsführer) der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtFirma ihre Unterschrift hinzufügen.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Genossenschaftsvertrag (Satzung)
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen fünf dem Landtag Nordrhein-Westfalen, zwei dem Landtag Brandenburg und zwei dem Landtag von Baden-Württemberg angehören müssen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Weitere Mitglieder sind eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter sowie eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehört. Es sollen diejenigen Fraktionen einen Sitz im Vorstand erhalten, die in mehr als der Hälfte der Mitgliedsländer vertreten sind. Im Falle eines Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk bleiben die Mehrheitsverhältnisse bei der Zusammensetzung des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der VereinsmitgliederVorstands unverändert.
(2. ) Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 Satz 1 werden von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben der Vertreterversammlung einzeln und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇in geheimer ▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung Jede Landesgruppe in einer Wahlordnung regelnder Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wobei wie ihr nach Absatz 1 Satz 1 zustehen. Die Amtsdauer der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder entspricht der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtAmtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung.
4(3) Die Vertreterversammlung bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und wählt die ehemalige Abgeordnete oder den ehemaligen Abgeordneten jeweils auf Vorschlag der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende Die Amtsdauer der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung oder des Kalenderjahres, in dem ehemaligen Abgeordneten richtet sich nach der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetAmtsdauer der nordrhein- westfälischen Vorstandsmitglieder; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf unbestimmte Zeit bestellt.
1. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einzeln und in geheimer ▇▇▇▇ die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein- Westfalen, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg und die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Baden-Württemberg.
(5) Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich Vertreterversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach dem Beitritt des Landtags von Baden-Württemberg die Vorstandsmitglieder aus Brandenburg (2) und aus Baden-Württemberg (2) in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattVorstand. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 Der bisherige Vorstand bleibt bis zur ▇▇▇▇ dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenAmt.
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Sources: Vertrag Über Das Versorgungswerk Der Mitglieder Der Landtage
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung16 Zusammensetzung, Zuständigkeit
1. Die Mitgliedervertretung ist Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen: Dem Vorsitzenden des Vorstandes und bis zu 2 Stellvertretern (erster und zweiter Stellvertreter). Ihnen obliegt die Führung der Verbandsgeschäfte, soweit das oberste Organ Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend eine andere Regelung vorsehen. Der Vorsitzende des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Vorstandes und sein erster Stellvertreter sind der VereinsmitgliederVorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich und werden grundsätzlich entgeltlich tätig.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst Der Vorsitzende des Vorstandes arbeitet auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternder Grundlage des zwischen ihm und dem Hauptausschuss geschlossenen Dienst- vertrages, § 13 Ziffer 2 der Satzung. Wählbar sind alle MitgliederDer Vorsitzende des Vorstandes schlägt dem Hauptausschuss seine/n Stellvertreter vor, bestellt ihn/sie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss und schließt mit ihm/ihnen, sowie mit den übrigen Mitarbeitern der Geschäftsstelle die das 18erforderlichen Verträge ab. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenDer zweite Stellvertreter kann ehrenamtlich in den Vorstand berufen werden.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Der Vorstand setzt Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die Hauptversammlung gewähltMitglieder-versammlung und die Sitzungen des Hauptausschusses fest, soweit diese Organe hierüber nicht bereits selbst eine Entscheidung getroffen haben. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus Anträge und sonstige Vorschläge der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter Mitglieder sind hierbei zu wählenden Kandidaten vorschlägtberücksichtigen.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
5. Der Hauptausschuss beruft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vorstandes einen Schatzmeister, der den Vorstand in allen Etat- und Finanzfragen berät und ihm verantwortlich ist. Zur Bearbeitung von besonderen Angelegenheiten können vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresHauptausschuss Beauftragte oder Ausschüsse eingesetzt werden, in auch unter Mitwirkung von Fachleuten, die nicht dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1Verband angehören. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten Ausschüsse berichten dem Vorstand und dem Hauptausschuss über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. Im Übrigen sind die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse bestmöglich an die Mitglieder des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenVerbandes zu kommunizieren.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung20 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei, höchstens jedoch aus drei natürlichen Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein:
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner,
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen MitgliedervertreternGeschwister der in Nr. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.1 genannten Personen,
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇Eltern, Kinder, ▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung ausoder Geschwister sowie deren Ehegatten, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in Verlobte, Mitglieder einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägteheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.
(3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 23 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf Beschluss der Vertreterversammlung vom Aufsichtsrat auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt.
(5) Der Aufsichtsrat kann Interimsentscheidungen treffen.
(6) Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Die Bestellung endet im Regelfall mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht oder die Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Lebensjahr vollendetIm Einzelfall ist eine Bestellung über das gesetzliche Rentenalter hinaus möglich. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 c).
1(7) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben.
(8) Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sollen über die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter unterzeichnen namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge und deren Änderungen sowie sonstige Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrat informiert die Vertreterversammlung über alle Verträge und Vereinbarungen. Der Aufsichtsrat kündigt den Anstellungsvertrag bei Abberufung. Für diese und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, zuständig. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates zeichnungsberechtigt. Alle Verträge und Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern werden ausschließlich schriftlich und auf jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates geschlossen. § 21 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens. Er hat die Beschränkungen und Maßgaben zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können Einzelne von ihnen nicht zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß auch für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft auf Grundlage seiner Beschlüsse sowie die des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung. Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes sind von den an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und zu versionieren. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. Elektronische Verfahren sind zulässig.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese ist unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Genossenschaft ist den Mitgliedern der Genossenschaft in geeigneter Weise bekannt zu geben. § 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Dabei hat er auch auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. § 24 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
(6) Der Vorstand hat Eingaben und Beschwerden der Mitglieder und Vertreter zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Im Bericht des Vorstandes an die jährliche Vertreterversammlung sind die Vertreter über inhaltliche Schwerpunkte sowie über die Lösung der aufgeworfenen Probleme zu informieren.
(7) Der Vorstand betreibt aktive Öffentlichkeitsarbeit.
a) Der Vorstand ist verpflichtet, Meinungsäußerungen der Vertreter und Mitglieder zu genossenschaftlichen Angelegenheiten angemessenen Raum auf der Internetseite, in der Mitgliederzeitschrift und nach Absprache mit dem Vorstand in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenSchaukästen in den Hausaufgängen der Genossenschaft zu geben.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdenb) Bei Veröffentlichungen in der Mitgliederzeitschrift und auf der Internetseite sowie über Veröffentlichungen außerhalb der Genossenschaft unterstützt ein Redaktionsbeirat, wenn mindestens 1/20 dem Vertreter sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates angehören, den Vorstand bei dessen Öffentlichkeitsarbeit durch entsprechende Empfehlungen.
c) Der Vorstand kann Meinungsäußerungen der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe in der Gründe beantragenMitgliederzeitschrift und aus den Schaukästen in den Hausaufgängen der Genossenschaft entfernen oder löschen, wenn sofern deren Inhalte oder Teile davon genossenschaftswidrig sind oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Aufsichtsrat Genossenschaft oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtihrer Mitglieder schädigen.
3(8) Der Vorstand informiert die Vertreter zeitnah mindestens in jedem IV. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Quartal in einer Vertreterversammlung über - die künftige Entwicklung der Genossenschaft, - wesentliche Geschäftsfelder, insbesondere vorgesehene Bau- und Modernisierungsmaßnahmen und die Gestaltung der Wohnumfelder, - den Erwerb und Verkauf von Immobilien, - die Gestaltung der Nutzungsentgelte sowie über - soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leistungen für die Mitglieder.
(9) Der Vorstand berichtet der Vertreterversammlung über wesentliche Abweichungen des AufsichtsratesGeschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sowie über die erkennbaren Risiken der künftigen Entwicklung und über die Ursachen dafür.
(10) Der Vorstand entscheidet nach Absprache mit dem Aufsichtsrat über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten für die Genossenschaft und gibt dies der Vertreterversammlung jeweils zur Kenntnis. Es handelt sich hierbei nicht um die Aufwendungsentschädigung für Mitglieder des Wahlvorstandes sowie der Vertreter selbst.
(11) Der Vorstand hat die Vertreterwahlen so zu unterstützen, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdendass diese ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden können.
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Vorstand. 6 Mitgliedervertretung20 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des VereinsDer Vorstand besteht mindestens aus zwei Personen. Sie vertritt müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Dabei soll ein Vertreter des Gründungsmitglieds „Bethesda Service GmbH“ zum Vorstand bestellt werden. Gehören der Genossenschaft juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Mitglieder an, können die Gesamtheit zur Vertretung befugten Personen (gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter) in den Vorstand bestellt werden.
2. Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein:
1. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschafts ähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner,
2. Geschwister der Vereinsmitgliederin Nr. 1 genannten Personen,
3. Eltern, Kinder, ▇▇▇▇▇ oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.
3. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Für die Abberufung durch den Aufsichtsrat muss ein wichtiger Grund vorliegen. Für den Beschluss zur Abberufung ist die Mehrheit von drei Vierteln des Aufsichtsrates erforderlich.
4. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Im Übrigen gilt §25 Abs. 2 Satz 1.
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetzte, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß §21 Abs. 4 zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenVerbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Vorstandsmitglieder zeichnen für die Hauptversammlung gewähltGenossenschaft, in dem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus Der Prokurist zeichnet in der Mitgliedervertretung ausWeise, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von dass er der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtFirma seinen Namen mit einem Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt gilt sinngemäß für das jeweilige Vorstandsmitglied, das in Gemeinschaft mit dem Ende einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß §27 Abs.2 an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlos sen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetAufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattVorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Sie wird unter Mitteilung von OrtÜber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, Zeit namentlich Betriebs- und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenGeschäftsgeheim nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu wahren.
2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 37 ff. zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Dabei hat er auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sowie erkennbare Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. §25 Abs. 3 ist zu beachten.
4. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
5. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragenverlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände in der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtgültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse im Verhinderungsfalle Wege von seinem Stellvertreter geleitetFernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
4. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied übertragen werdenan der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
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Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Anstalt und führt die Geschäfte. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Der Vorstand besteht aus einer Person und wird für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag Berlins vom Verwaltungsrat bestellt. Der Vertreter des VereinsVorstands wird auf Vorschlag Brandenburgs vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie vertritt Er leitet zugleich eine Abteilung. Näheres regelt die Gesamtheit der VereinsmitgliederSatzung.
(2) Der Vorstand und sein Vertreter werden für die Dauer des Zeitraumes nach Absatz 1 zu Beamten auf Zeit (§§ 145 ff des Landesbeamtengesetzes Brandenburg) ernannt oder in einem entsprechend befristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Die Mitgliedervertretung besteht Soweit Beamte auf Lebenszeit oder Richter auf Lebens- zeit Brandenburgs, Berlins oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf- fentlichen Rechts Berlins bestellt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, findet § 148 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg oder § 10 a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesbeam- tengesetzes Berlin entsprechende Anwendung; nach Ablauf der Amtszeit leben die Rechte und Pflich- ten aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenruhenden Amt beim bisherigen Dienstherrn wieder auf.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten; er übt das Ernennungsrecht aus (§ 14 Abs. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt2 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg). ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, entscheidet im Verhinderungsfalle Rahmen des Wirtschaftsplanes über die Einstellung und Kündigung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenAngestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern und trifft alle sonstigen beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Ent- scheidungen für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der An- stalt.
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Sources: Staatsvertrag
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt Der Vorstand hat drei Mitglieder, die Gesamtheit von der VereinsmitgliederMitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Der Vorstand wählt von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternseinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Wählbar sind alle Mitglieder, Den ersten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenGründungsversammlung der Genossenschaft.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Der Vorstand leitet die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus Tätigkeit der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von Genossenschaft im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtMitgliederversammlung welcher er für seine Tätigkeit verantwortlich ist.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresDer Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetdie durch das Gesetz oder durch die Satzung nicht einem anderen Organ vorbehalten werden.
15. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in Der Vorstand ist das statutarische Organ der Genossenschaft. Für den ersten 8 Monaten Vorstand handelt nach außen im Namen der Genossenschaft der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Kalenderjahres stattVorstandes. Sie wird unter Mitteilung Ist für eine Rechtshandlung, welche im Namen der Genossenschaft der Vorstand tut, die Schriftform vorgeschrieben, handeln im Namen der Genossenschaft gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder. Einer von Ortihnen muss jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenbeim Unterzeichnen fügen sie zur aufgeschriebenen oder aufgedruckten Firma der Genossenschaft ihre Unterschriften bei.
26. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung Der Vorstandsvorsitzende leitet und organisiert die Tätigkeit des Vorstandes und gewöhnliche Tätigkeit der Genossenschaft.
7. Der Vorstand kommt je nach Bedarf zusammen. Auf Anlass der Kontrollkommission muss er innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn falls auf ihren Aufruf die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3festgestellten Mängel nicht behoben worden sind. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Vorstandsmitglieder beruft der Vorstandsvorsitzende durch eine Einladung in Schriftform auf jeweilige Anschrift des AufsichtsratesVorstandsmitgliedes, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenoder per e-mail Nachricht die auf e-amil Adresse des Vorstandsmitgliedes mindestens 10 Tage zuvor versendet wird.
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Sources: Satzung Der Genossenschaft
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Zahl der Mitglieder des VereinsVorstandes setzt der Aufsichtsrat fest. Sie vertritt die Gesamtheit der VereinsmitgliederMitglieder des Vorstandes müssen insbesondere im Sinne des BWG entsprechend qualifiziert sein.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederDer Aufsichtsrat bestimmt die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und diejenigen Geschäfte, die das 18seiner Zustimmung bedürfen. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang Er erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte (§ 95 Abs 5 AktG). Ein Austritt aus dem Verein angehörenVerbund bedarf der vorherigen qualifizierten Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 14 Z 6).
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ Der Aufsichtsrat ist zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten wichtiger Grund im Sinne des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt§ 75 Abs 4 AktG vorliegt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit Der Vorstand hat dem Ende Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich schriftlich über grundsätzliche Fragen der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung künftigen Geschäftspolitik des KalenderjahresUnternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, in Finanz-, und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht).
5. Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Mitgliedervertreter sein 70Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung schriftlich zu berichten (Quartalsbericht).
6. Lebensjahr vollendetBei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mündlich oder schriftlich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität, Liquidität oder Risikosituation der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich mündlich oder schriftlich zu berichten (Sonderbericht).
7. Die Berichte sind auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern und haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Jahres- und Quartalsberichte sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattGesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Sie Im Rahmen deren gesetzlicher Vertretungsbefugnis wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufendie Gesellschaft auch durch zwei Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdengenerelle Einzelvertretungsmacht für Vorstandsmitglieder, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Prokuristen und Handlungsbevollmächtige ist ausgeschlossen. Der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Stimme des Vorsitzenden des AufsichtsratesVorstandes gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung sowie der Geschäftsordnung anzuwenden und insbesondere die Erfüllung der gesetzlichen, satzungsmäßigen und vertraglichen Pflichten der Gesellschaft als Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a BWG) sowie die Einhaltung der gemäß Verbundvertrag in Kraft gesetzten Weisungen durch die Gesellschaft und die zugeordneten Kreditinstitute sicherzustellen. Ein Verstoß gegen Pflichten aus oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenZusammenhang mit dem Verbundvertrag (§ 30a BWG) indiziert eine Pflichtverletzung.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf bis max. neun Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedervertretung Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl an der HV ist das oberste Organ möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der ▇▇▇▇ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle MitgliederPräsidiums und Vizepräsidium, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter einzeln von der HV gewählt werden durch die Hauptversammlung gewähltmüssen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden dem Vorstand sind nur auf die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4HV hin möglich. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Rücktrittsbegehren ist mindestens vier Wochen vor der HV dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Rücktritte während des Jahres sind nur mit dem Ende Genehmigung des Vorstandes und unter besonderen Umständen gestattet. Der Vorstand leitet den Club nach den Vereinsstatuten. Der Vorstand legt an der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung HV Rechenschaft ab über seine Tätigkeit während des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1Vereinsjahres (Saison). Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in Vorstandssitzungen werden durch den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattPräsidenten einberufen, wenn die Geschäfte oder die Vorstandsmitglieder dies verlangen, mindestens aber 3 Sitzungen pro Vereinsjahr (Saison). Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdenDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit hat der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe Präsident eine zweite Stimme. Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von Präsident, Vizepräsident oder Sekretär je zu zweien. In finanziellen Angelegenheiten unterschreiben der Gründe beantragen, wenn Präsident und der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3Kassier. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu überprüfen und die Geschäftsführung des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenKassiers zu überwachen.
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Sources: Statuten
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung5
15.1. Der Vorstand besteht aus mindes- tens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
5.2. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder o- der Vereinsmitgliederdurch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuris- ten vertreten.
25.3. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Mitglieder des Vorstands wer- den vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternhöchstens fünf Jah- ren bestellt. Wählbar Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.
5.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Vorstandsmitglieder ein- geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder ein Jahr lang dem Verein angehörenvon ihm benanntes Vorstandsmitglied – an der Sitzung teilnimmt. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder durch elektroni- sche Medien abgeben. Die abwe- senden Vorstandsmitglieder sind unverzüglich über die gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
35.5. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Der Vorstand trifft seine Entschei- dungen mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitglieder, sofern nicht zwingende gesetzli- che Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleich- heit gibt die Hauptversammlung gewähltStimme des Vorsit- zenden den Ausschlag.
5.6. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus Der Vorstandsvorsitzende ist be- rechtigt, einem Vorstandsbe- schluss zu widersprechen (Veto- recht). Übt der Mitgliedervertretung Vorstandsvorsit- zende sein Vetorecht aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von gilt der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die Beschluss als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtnicht gefasst.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung11 Vorstand
(1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei, oder vier weiteren natürlichen Personen, als Vorstandsmitgliedern, als Stellvertreter.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von dem Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt bei ein Jahr lang dem Verein angehörenneuer Vorstand gewählt worden ist.
(3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt) Ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat und übrigen Vorstand zu erklären.
(4) ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt wird. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später der Vorstandsvorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus der Mitgliedervertretung seinem Amt aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei hat der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung innerhalb von 4 Wochen einen neuen Vorstandsvorsitzenden zu bestellen. Bei einer Ersatzbestellung endet die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtAmtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des ursprünglich bestellten Vorstands.
4(5) Vorstandsmitglieder können hauptamtlich als Geschäftsführer tätig sein, soweit sie vom Aufsichtsrat entsprechend bestellt werden. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende Ihre Anzahl ist auf höchstens zwei begrenzt. Im Übrigen ist der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetVorstand ehrenamtlich tätig.
1(6) Mitglieder des Vorstandes können nur natürlich, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.
(7) Soweit hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitgliedschaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit.
(8) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zuständig, sofern die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er entscheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins. Der Vorstand kann Ausschlüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellen.
(2) Der Vorstand führt in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich Vorstandssitzungen durch. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(3) Der Vorstand hat mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan zu erstellen und diesen dem Aufsichtsrat vorzustellen.
(4) Das Wirken des Vorstandes hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.
(5) Dem Vorstand obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den ersten 8 Monaten Verein. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und stellt die Tagesordnung auf.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kalenderjahres statt. Sie Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.
(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen des internen Geschäftsbetriebes, das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihre Dokumentation, sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsregeln.
(1) Im Außenverhältnis wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemder Verein stets durch seinen gesetzlichen Vorstand vertreten. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen15 Haftung Die Vorstandsmitglieder haften nur für vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
117 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Er nimmt die aus dieser Satzung folgenden Rechte und Pflichten wahr. Eine weitergehende Vertretung des Vereins ist ausgeschlossen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Jeder Ausscheidende ist wiederwählbar. Im übrigen bleibt jedes Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis ein Mitgliedervertreter später Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wird. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag des Geschäftsführers verpflichtet, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Die Ergänzungswahl ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig. Dem Vorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. steht das Recht zu, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Notvorstand aus dem Kreise der Mitgliedervertretung ausMitglieder vorzuschlagen. § 18 Der Vorstand stellt den Vereinsgeschäftsführer mit schriftlichem, werden vom Verband der Vereine Creditreform e.V. festgelegten Vertrag an. Die Beschlußfassung des Vorstandes über die nachfolgenden Mitgliedervertreter von Anstellung des Vereins- geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Mitgliedervertretung selbst gewähltZustimmung des Vorstandes des Verbandes der Vereine Creditreform e. V. Kommt keine Einigung zustande, so geht das Recht der Anstellung auf den Gesamtvorstand des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. über. Einzelheiten Entsprechendes gilt, wenn innerhalb eines Jahres kein Geschäftsführer angestellt ist. Die Bestätigung durch den Gesamtvorstand des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung Verbandes der Vereine Creditreform e.V. kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresAuflagen, in dem Ausnahmefällen mit einer Befristung, verbunden werden. Bei Verweigerung der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetBestätigung kann der Vereinsvorstand die nächste Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. anrufen, die dann endgültig entscheidet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung24 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Als Vorstandsmitglieder können Personen nicht bestellt werden, die Unter- nehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichts- rats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder, Beamte oder Angestellte anderer Kreditinstitute oder anderer Unternehmen sind, die im Wettbe- werb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditge- schäfte betreiben oder vermitteln. Ausgenommen hiervon sind Personen, die als Mitglieder von Leitungs-, Kontroll- oder Verwaltungsgremien der Gesellschafter oder als ihre Angestellten tätig sind.
(4) Macht der Aufsichtsrat von seinem Recht zur Bestimmung eines Vor- standsvorsitzenden keinen Gebrauch, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte durch einen einstimmigen Beschluss einen Sprecher des Vorstandes.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwor- tung. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Rechte und Pflichten der VereinsmitgliederVorstandsmitglieder ergeben sich aus ihren Anstellungsverträgen, den Gesetzen, dieser Satzung und aus der Geschäftsordnung für den Vorstand sowie aus der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
(2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit nicht die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenGeschäftsordnung für den Vorstand etwas anderes regelt.
(3. ) Die ersten Mitgliedervertreter werden Gesellschaft wird durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtVor- standsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende ) Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder vom Verbot der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Mehrfachver- tretung nach § 181 des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetBürgerlichen Gesetzbuches befreien.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Satzung Der Sparkasse Zu Lübeck Ag
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das oberste Organ der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vereins. Sie vertritt Vorsitzenden befugt, den Verband zu vertreten und die Gesamtheit der Vereinsmitgliederdem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen MitgliedervertreternDer Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen während ihrer gesamten Amtszeit ordentliche Mitglieder des Verbandes sein. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18Es können auch verdiente Mitglieder gemäß Abschnitt A 3 Nr. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören5 gewählt werden.
3. Die ersten Mitgliedervertreter Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch vom Beirat auf die Hauptversammlung Dauer von fünf Jahren gewählt. ▇▇▇▇Die ▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus erfolgt schriftlich und geheim. Nach ihrer ▇▇▇▇ rücken ihre für den Beirat gewählten Stellvertreter als Beiratsmitglieder nach. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet durch Zeitablauf oder mit Wegfall der Mitgliedervertretung ausVoraussetzungen für die ▇▇▇▇ nach Abs. 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben so lange im Amt, werden bis eine ordnungs- gemäße Neuwahl durchgeführt ist. Fällt eine Ersatzwahl in die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewähltlaufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtWiederwahl ist zulässig.
4. Das Amt Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere:
a) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung
b) die Durchführung der Richtlinien, Anordnungen und Beschlüsse der Vorstandschaft, des Verbandsbeirates und der Mitgliederversammlung
c) die Einstellung und Entlassung des Verbandspersonals
d) die Dienstaufsicht über das Verbandspersonal
e) die Überwachung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte
f) die Verwaltung des Verbandseigentums
g) die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung
h) die Verfügung über die laufenden Verbandsmittel im Rahmen des Haushaltsvoranschlages. Vereinsintern gilt, dass Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag sowie unvorhergesehene Ausgaben von mehr als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende 40.000,- Euro der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Genehmigung des KalenderjahresBeirates bedürfen.
i) die Vorlage der Unterlagen bei den Genehmigungsbehörden
5. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch die Genehmigungsbehörden erforderlich werden, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendeteigener Zuständigkeit gegenüber den Genehmigungsbehörden zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins oder von Satzungsänderungen herbeizuführen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Vereinsrechtliche Bestimmungen
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung11 Vorstand
(1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei oder vier weiteren natürlichen Per- sonen als Vorstandsmitgliedern, als Stellvertreter.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von dem Auf- sichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solan- ge weiter im Amt bis ein Jahr lang dem Verein angehörenneuer Vorstand gewählt worden ist.
(3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt) Ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat und übrigen Vorstand zu erklären.
(4) ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt aus, ent- scheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden, ob das Amt bis zur nächsten Amtsperiode neu besetzt wird. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später der Vorstandsvorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus der Mitgliedervertretung seinem Amt aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei hat der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung innerhalb von 4 Wochen einen neuen Vorstandsvorsitzenden zu bestellen. Bei einer Ersatzbestellung endet die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtAmtszeit des Ersatzmitgliedes mit derjenigen des ursprünglich bestellten Vorstands.
4(5) Vorstandsmitglieder können hauptamtlich als Geschäftsführer tätig sein, soweit sie vom Aufsichtsrat entsprechend bestellt werden. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende Ihre Anzahl ist auf höchstens zwei begrenzt. Im Übrigen ist der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendetVorstand ehrenamtlich tätig.
1(6) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.
(7) Soweit hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt werden, dürfen diese keine ordentli- chen Mitglieder des Vereins sein. Eine gleichwohl etwa bestehende ordentliche Mitglied- schaft ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit.
(8) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen- den, oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertre- ten. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten ehrenamtlichen Mitglieder des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenVorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
2(1) Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen ge- richtlich und außergerichtlich. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werdenEr ist für die Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben zustän- dig, wenn mindestens 1/20 sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ent- scheidet über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Ver- eins. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtVorstands- arbeit bestellen.
3(2) Der Vorstand führt in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich Vorstandsitzungen durch. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenÜber die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung17 Zusammensetzung und ▇▇▇▇
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Wenn die Generalversammlung keine kürzere Funktionsperiode bestimmt, erfolgt die ▇▇▇▇ auf die Dauer von fünf Jahren. Die Funktionsdauer beginnt - sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt - mit Schluss der Generalversammlung, in der die ▇▇▇▇ erfolgt ist und endet mit Schluss der ordentlichen Generalversammlung im fünften auf die ▇▇▇▇ folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Wählbar sind alle eigenberechtigten, physischen Mitglieder der Genossenschaft. Unbeschadet der Regelung des Abs. 5 können allenfalls bestellte Aufsichtsratsmitglieder dem Vorstand nicht angehören.
(4) Das Recht zur Erstattung eines Wahlvorschlags steht, sofern ein solcher bestellt ist, dem Aufsichtsrat oder einem Zehntel der Mitglieder zu.
(5) Sinkt durch vorzeitiges Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs. 1 genannte Mindestzahl, hat die unverzüglich einzuberufende Generalversammlung eine ▇▇▇▇ vorzunehmen. Bis dahin hat - sofern ein Aufsichtsrat bestellt ist - dieser aus seiner Mitte so viele Personen zu vorläufigen Vertretern von Vorstandsmitgliedern zu bestellen, dass die in Abs. 1 bestimmte Mindestzahl erreicht ist. Die zu Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern bestellten Aufsichtsratsmitglieder dürfen während ihrer Vertretungstätigkeit ihre Funktion im Aufsichtsrat nicht ausüben.
(6) Die Registrierung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalver- sammlungsprotokoll.
(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Vertretungsbefugt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses selbständig vertretungsbefugt.
(3) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, dass zur Firma der Genossenschaft die Unterschrift der gemäß Abs. 2 vertretungsbefugten Personen hinzugesetzt wird.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft selbstverantwortlich gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Beschlüssen der Generalversammlung.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht:
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend deren Zweck und Gegenstand, insbesondere unter Beachtung des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Förderauftrags, im Interesse der Vereinsmitglieder.Mitglieder zu führen;
2. alle personellen und sachlichen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Führung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten; insbesondere ist auf die Erteilung einer ausreichenden Zahl von Bevollmächtigungen an entsprechend qualifizierte Personen zu achten;
3. die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen, insbesondere die Eingaben / Einreichungen an das Firmenbuch einzubringen / durchzuführen;
4. die Generalversammlung gemäß § 30 einzuberufen und den Revisionsverband hierzu fristgerecht einzuladen;
5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und insbesondere innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Berichts des Vorstands zu sorgen;
6. das Mitgliederregister (§ 11) ordnungsgemäß zu führen;
7. einem gegebenenfalls bestehenden Aufsichtsrat gemäß § 21 Bericht zu erstatten, über sein Verlangen an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen und die von ihm bean- standeten Mängel ehestens zu beheben;
8. über Verlangen des Revisors an den gesetzlichen Revisionen teilzunehmen, alle zur Revision erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die benötigten Auskünfte zu erteilen und festgestellte Mängel ehestens zu beheben und den sonstigen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der Satzung des Österreichischen Genossenschaftsverbands // Schulze-Delitzsch ergeben, nachzukommen.
(3) Eine nähere Regelung der Pflichten des Vorstands erfolgt durch eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand auf-, von einem gegebenenfalls bestehenden Aufsichtsrat festgestellt und von der Generalversammlung genehmigt wird.
(4) Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen MitgliedervertreternMitglieder des Vorstands haben die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Wählbar sind alle Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.
(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden - sofern mehr als ein Mitglied bestellt ist - in der Regel in Sitzungen gefasst, die der Vorstand auch in Form einer Videokonferenz abhalten kann, sofern im Fall der Videokonferenz ein gegenseitiger Meinungsaustausch und eine Feststellung der Identität der Anwesenden sowie der Geheimhaltung des Sitzungsinhalts sichergestellt ist. Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind; die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (Abs. 2). Nähere Bestimmungen, auch über die Abstimmung in anderer Form, enthält die Geschäfts- ordnung für den Vorstand.
(2) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, ihm nahe stehender Personen (Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte, Lebensgefährte) oder Unternehmen berühren, so darf das 18betroffene Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Lebensjahr vollendet haben Näheres bestimmt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Der Vorstand hat gegebenenfalls dem Aufsichtsrat jederzeit über dessen Verlangen alle auf den Geschäftsbetrieb bezughabenden Auskünfte zu erteilen und mindestens ein Jahr lang die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen, wobei auch die Individualrechte einzelner Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 24e Abs. 1 GenG zu beachten sind:
1. den Unternehmensplan, aus dem Verein angehören.insbesondere die Investitions-, Finanz- und Absatz- planung hervorgeht;
2. Rohbilanzen zu einem vom Aufsichtsrat gewünschten Stichtag;
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch aktuelle Saldenlisten;
4. eine Übersicht über die Hauptversammlung gewähltMitgliederbewegung und den Mitgliederstand;
5. in der zweiten Jahreshälfte die Halbjahresbilanz und die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Halbjahr;
6. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; erforderlichenfalls ist hierüber vorweg der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Vorstand ist - sofern ein Aufsichtsrat besteht - verpflichtet, diesem rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstands vorzulegen.
(4) Der Vorstand hat - sofern ein Aufsichtsrat besteht - diesen vom Termin und ▇▇▇▇▇▇▇▇ der gesetzlichen Revisionen durch den Österreichischen Genossenschaftsverband // ▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu verständigen, ihn zu allfälligen Schlussbesprechungen mit dem Revisor einzuladen und unverzüglich nach Eingang des Revisionsberichts mit dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Revisionen in gemeinsamer Sitzung zu beraten. In welchen Angelegenheiten die Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen ist, bestimmt die Geschäftsordnung. Für dienstrechtliche Angelegenheiten der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist - wenn ein Mitgliedervertreter später aus Aufsichtsrat bestellt ist - dieser zuständig, der Mitgliedervertretung ausauch die entsprechenden Dienstverträge sowie vergleichbare Verträge abschließt. Ist kein Aufsichtsrat bestellt, ist die Generalversammlung hierfür zuständig. Sie bestimmt zu diesem Zweck zwei Bevollmächtigte. Allfällige Vergütungen und Entschädigungen der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewähltGeneralversammlung festgesetzt.
(1) Die Mitglieder des Vorstands können unbeschadet von Entschädigungsansprüchen aus bestehenden Verträgen auch vor Ablauf ihrer Funktionsperiode durch Beschluss der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden.
(2) In dringenden Fällen kann ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung vorläufig ihrer Funktion entheben. Einzelheiten des Wahlverfahrens Derartige Funktionsenthebungen sind unverzüglich zur Mitgliedervertretung kann Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Sinkt dadurch die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regelnZahl der Vorstandsmitglieder unter die fest- gesetzte Mindestzahl, wobei hat der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter in § 17 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zu wählenden Kandidaten vorschlägttreffen.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Genossenschaftsvertrag
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1(i) Leitung der Gesellschaft Hinsichtlich der Leitung der zukünftigen CompuGroup SE ergeben sich durch den Formwechsel keine Änderungen. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Das Leitungsorgan der SE – der Vorstand – führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung. Das folgt aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SE-VO, der inhaltlich der Regelung des Vereins§ 76 Abs. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder1 AktG entspricht.
2(ii) Größe und Zusammensetzung des Vorstands Der Vorstand einer Aktiengesellschaft besteht grundsätzlich aus einer oder mehreren Personen (§ 76 Abs. Die Mitgliedervertretung 2 Satz 1 AktG), wobei er bei einer Gesellschaft mit einem Grund- kapital von mehr als EUR 3 Millionen – vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsre- gelung – aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat (§ 76 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Vorstand einer SE mit einem Grundkapital von mehr als EUR 3 Millionen besteht ebenfalls aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitgliedermindestens zwei Personen, es sei denn, die das 18Satzung bestimmt, dass er aus einer Person bestehen soll (§ 16 SEAG). Lebensjahr vollendet haben Im Rahmen der gesetzlichen Auffangre- gelung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ist ein Vorstandsmitglied mit dem Ressort "Arbeit und Soziales" zu betrauen (§ 16 Satz 2 SEAG i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein solches Ressort kann auch im Rahmen des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung geschaffen werden. In diesen Fällen muss der Vorstand aus mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3zwei Mitgliedern bestehen. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch Da die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später CompuGroup SE der Ar- beitnehmerbeteiligung unterliegen wird, sieht ihre Satzung vor, dass der Vorstand der CompuGroup SE aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regelnmindestens zwei Personen zu bestehen hat, wobei der Aufsichtsrat Auf- sichtsrat die Zahl der Mitgliedervertretung Vorstandsmitglieder bestimmt (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der CompuGroup SE). Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass gemäß Ziff. 4.2.1 S. 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine börsennotierte Gesell- schaft einen mehrköpfigen Vorstand haben sollte. Dagegen bestimmt die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende Satzung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des KalenderjahresCompuGroup AG in § 8, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder dass der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtaus mindestens einer Person besteht. In- sofern besteht ein Unterschied zur Aktiengesellschaft, da bei der CompuGroup SE kein Einpersonenvorstand bestehen kann.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Umwandlungsbericht
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung18 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden (Präsidenten), bis zu drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und weiteren höchstens sieben Beisitzern sowie dem gewählten Jugendleiter. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, darunter der VereinsmitgliederVereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 Der Vorstand wird von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternder ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind alle MitgliederEr bleibt auch im Falle seiner Neuwahl durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung während einer Wahlperiode nur bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehörenbei der Wahlen turnusgemäß anstehen, im Amt.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung ausMitglied des Vorstandes auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorzeitig abgewählt oder tritt es zurück, werden so hat eine Neuwahl stattzufinden. Für die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewähltaußerordentliche Mitgliederversammlung gilt insoweit § 16 entsprechend. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung Die Abwahl kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägtnur aufgrund eines form- und fristgerechten Antrages erfolgen.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Der Vorstand beschließt mit dem Ende einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70Vereinsvorsitzenden.
5. Lebensjahr vollendetDer Vorstand ist mit drei seiner Mitglieder beschlussfähig.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in Der Vorstand vertritt den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres stattVerein und ist dessen ausführendes Organ. Sie wird unter Mitteilung von OrtEs ist berechtigt und verpflichtet, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufenalle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung erforderlich sind.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht sowie der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe Jahresabschluss einschließlich eines Haushaltsplanes zu erstellen und der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangtMitgliederversammlung vorzulegen.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden Der Vorstand legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ende des Aufsichtsratesvierten Monats des laufenden Geschäftsjahres, einen Haushaltsplan vor und erstattet einmal im Verhinderungsfalle Jahr einen Bericht zur wirtschaftlichen Lage.
4. Dem Vorstand obliegt es, Ehrungen nach der Ehrenordnung vorzunehmen.
5. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von seinem Stellvertreter geleitetMitgliedern und ist für die Berufung und Abberufung von Trainern und Übungsleitern zuständig.
6. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenDer Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die den Bestand einer Abteilung betreffen, die zuständige Abteilungsleitung zu beteiligen.
8. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.
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Sources: Satzung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung 8 Der Vorstand besteht aus 29 3 oder mehr Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine(n) PräsidentIn. Er kann über seine Organisation und Geschäftsführung ein Reglement erlassen. § 9 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreterneinem Jahr gewählt, d.h. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇bis zum Tage der Generalversammlung des der ▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus folgenden Jahres. § 10 Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, die Mitglieder des Vorstandes zeichnen je kollektiv zu Zweien. Der Vorstand plant in Abstimmung mit den Wünschen der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewähltGeneralversammlung das Jahresprogramm und führt dieses durch. Einzelheiten Die Mitglieder des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. § 10.1 Der Vorstand kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regelnGeschäftsführung des Familienzentrums und die damit zusammenhängende Vertretung des Vereins nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder teilweise an eine Betriebsleitung delegieren. § 11 Die Generalversammlung wählt eine(n) oder mehrere RevisorIn(nen). Die Amtsdauer der RevisorIn(nen) entspricht derjenigen der Vorstandsmitglieder. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. § 12 Die RevisorIn(nen) prüfen die Jahresrechnung, wobei erstatten der Aufsichtsrat ordentlichen Generalversammlung Bericht und stellen Antrag auf Abnahme oder Ablehnung der Mitgliedervertretung Jahresrechnung. § 13 Mitgliederkategorien Eine Aktivmitgliedschaft steht allen Personen offen, die als Mitgliedervertreter gewillt sind, bei der Verfolgung des Vereinszweckes mitzuwirken oder diesen zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4unterstützen. § 13.1 Ein- und Austritte Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt durch die Anmeldung über die offizielle Familienclub-Website oder dem Anmeldeformular. Der Austritt aus dem Familienclub erfolgt schriftlich (Brief oder Email) an den Vorstand und wird per Ende des laufenden Jahres wirksam. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückerstattet. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages hat das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge (siehe § 14 Ausschluss). § 14 Ausschluss Mitglieder, welche trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, verlieren ihre Mitgliedschaft. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. § 15 Haftung Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Ende Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Mitglieder über die Bezahlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemMitgliederbeitrages hinaus ist ausgeschlossen. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen16 Die Versicherung ist Sache der Teilnehmer, bzw. bei Kindern der Eltern.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Statuten Des Vereins
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit Gesamt- heit der Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliedervertretung besteht aus 29 von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen eh- renamtlichen Mitgliedervertretern. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr Le- bensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewählt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter von der Mitgliedervertretung selbst gewählt. Einzelheiten des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung Mitgliederver- tretung in einer Wahlordnung regeln, wobei der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung Mitgliedervertre- tung die als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung Mitglieder- vertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufeneinbe- rufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragenbe- antragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
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Sources: Hausratversicherung
Vorstand. 6 Mitgliedervertretung
1Die wichtigste Aufgabe des Vorstands ist gemäß § 76 AktG das Unternehmen zu leiten. Hierzu tagt der Vorstand im 14-tägigen Turnus in einer Vorstandssitzung. Zudem sind die Aufgaben des Vorstands in der Geschäftsordnung festgeschrieben, welche letztmals im Jahr 2018 überarbeitet und vom Aufsichtsrat erlassen wurde. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereins. Sie vertritt die Gesamtheit genauen Ressortverantwortlichkeiten der Vereinsmitglieder.
2einzelnen Vorstandsmitglieder sind in dem Ge- schäftsverteilungsplan in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Verantwortlichkeit Ansiedelung Unternehmensentwicklung, Unternehmensweite Systeme, Unternehmenssteuerung und Prozesse, Risikomanagement/ Compliance, Personal, Recht/ Kommunikation/ Vorstandssekretariat, Revision, Innovationsmanagement Komposit Grundsatz/ Produkte/Technik, Privatkunden Betrieb und Schaden, Kraftfahrtversicherung, Firmen/Gewerbe, Industrie/ Großindustrie, Transportversicherung, Technische Versicherungen Leben Mathematik, Leben Betrieb/ Leistung, Leben betriebliche Altersversorgung, Informationstechnologie (IT) Effizienz und Entwicklung, Kundenservice Nord und Süd, Allgemeine Verwaltung Vertriebsentwicklung, Vertriebsdirektionen, Maklerdirektion, Marketing, Vertrieb Grundsatz/ Steuerung, Vertrieb Sparkassen/ Verbund, Vertrieb Personalmanagement Kapitalanlage, Kapitalanlage Backoffice, Rückversicherung, Rechnungswesen/ Steuern Ressort 1 (Vorstandsvorsitzender) Ressort 2 (Schaden/Unfall) Ressort 3 (Leben/IT) Ressort 4 (Kundenservice) Ressort 5 (Vertrieb) Ressort 6 (Finanzen) Der Aufsichtsrat der SVL hat 21 Mitglieder und setzt sich gemäß § 4 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignern zusammen. Die Mitgliedervertretung besteht Aufgabe des Aufsichtsrats ist gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Überwachung der Geschäftsfüh- rung. Dieser Aufgabe kommt der Aufsichtsrat mit dem Instrument der Aufsichtsratssitzungen, welche vier Mal jährlich stattfinden, nach. Als weiteres Instrument nutzt der Aufsichtsrat den Bi- lanzprüfungsausschuss und den Kapitalanlageausschuss. Diese Ausschüsse setzen sich aus 29 Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen. Den Vorsitz hat je- weils der Aufsichtsratsvorsitzende. Der Bilanzprüfungsausschuss tagt einmal jährlich und nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüfer vor. Er bereitet die Entschei- dung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses vor und gibt eine Beschlus- sempfehlung. Des Weiteren lässt er sich über die Ergebnisse der Prüfung der Solvabilitätsüber- sicht von ihr selbst auf 6 Jahre gewählten ehrenamtlichen Mitgliedervertreternden Wirtschaftsprüfern berichten. Wählbar sind alle MitgliederDer Kapitalanlageausschuss tagt zweimal jährlich und lässt sich detaillierter als im gesamten Auf- sichtsrat zur Kapitalanlage berichten. Darüber hinaus lässt sich dieser auch zur Kapitalanlage- strategie, die das 18. Lebensjahr vollendet haben -planung und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.
3zur Risikosituation informieren. Die ersten Mitgliedervertreter werden durch die Hauptversammlung gewähltEntscheidungsbefugnisse des Kapi- talanlageausschusses sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festgelegt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitgliedervertreter später aus der Mitgliedervertretung aus, werden die nachfolgenden Mitgliedervertreter Die SVL macht von der Mitgliedervertretung selbst gewähltgesetzlich vorgegebenen Möglichkeit Gebrauch, in der Satzung Zustim- mungsvorbehalte für den Aufsichtsrat vorzusehen. Einzelheiten In § 9 der Satzung der SVL sind folgende Zu- stimmungsvorbehalte vorgesehen: • Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei diesen Unternehmen, • Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, sowie Interessengemeinschaftsverträgen und Kooperati- onsverträgen, • Aufnahme neuer Aufgaben und Behandlung bestehender Tätigkeitsgebiete im Rahmen des Wahlverfahrens zur Mitgliedervertretung kann die Mitgliedervertretung in einer Wahlordnung regeln, wobei Unternehmensgegenstandes. Aufgrund dieser Zustimmungsvorbehalte nimmt der Aufsichtsrat der Mitgliedervertretung nicht nur die Überwachungs- funktion als Mitgliedervertreter zu wählenden Kandidaten vorschlägt.
4. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahressolche wahr, in dem der Mitgliedervertreter sein 70. Lebensjahr vollendet.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich in den ersten 8 Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gem. § 3 dieser Satzung mindestens einen Monat vorher vom Aufsichtsrat einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, sondern wirkt auch bereits im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat einem Vorstandsmitglied übertragen werdenVorfeld bei relevanten Entscheidungen mit.
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