Vollzug Musterklauseln

Vollzug. Art. 76 Abs. 2 und 3 erhält folgenden Wortlaut:
Vollzug. Art.23 Stiftung FAR
Vollzug. 1 Die Kirchgemeinderäte der vertragschliessenden Gemeinden sorgen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 für den Vollzug des vorliegenden Vertrages. 2 Sie sind insbesondere für die Einhaltung der vereinbarten Fristen verantwortlich und sorgen für die sachgerechte Information der Öffentlichkeit.
Vollzug. § 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Hinweis auf Umsetzung
Vollzug. 1) Die gemäss der in den Anlagen aufgeführten Bundesgesetzgebung zuständigen schweizerischen Bundesbehörden vollziehen im Namen und Auftrag Liechtensteins die Gesetzgebung über die Umweltabgaben auf dessen Gebiet. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Sie wenden dabei die massgebliche materielle liechtensteinische Gesetzgebung, jedoch das massgebliche schweizerische Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung.
Vollzug. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli- chen Bestimmungen in einer Verordnung.
Vollzug. 1 Der Kleine Kirchenrat der Gesamtkirchgemeinde und die Kirchgemeinderäte der vertragschliessen- den Kirchgemeinden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Vertrages nach Massgabe der vorste- henden Bestimmungen.
Vollzug. 6 Allgemeine Anforderungen an den Vollzug § 7 Erfüllungserklärung mit Standardnachweis (grundsätzlich solargeeignete Einzeldachflächen) § 8 Erfüllungserklärung mit detailliertem Nachweis (konkret solargeeignete Teildachflächen) § 9 Dachplan zum detaillierten Nachweis der solargeeigneten Teildachflächen § 10 Stichprobenkontrolle Hinweis zur Verordnungsbegründung und zu einem Praxis-Leitfaden PV-Pflicht: Anforderungen in Bezug auf die PV-Pflicht bei Stellplätzen von großen offenen Xxxxxxxxxxx
Vollzug. 1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsek- retariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungs- kantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.