Allgemeine Anforderungen Musterklauseln

Allgemeine Anforderungen. 1.1. Temperatur (Stichprobe) (T): bis 35 °C
Allgemeine Anforderungen. 7.1.1 Der Auftragnehmer führt die Services und die ihm übertragenen Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung mit eigenen Mitarbeitern aus. Leiharbeitnehmer dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Personal des Auftragnehmers unmittelbar Weisungen zu erteilen.
Allgemeine Anforderungen. Jeder Unterauftragsverarbeiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Verarbeitungstätigkeiten schriftlich dazu zu verpflichten, dieselben Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, wie in dieser Vereinbarung vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Unterauftragsverarbeitungsvertrag muss zumindest das nach dieser Vereinbarung erforderliche Datenschutzniveau gewährleisten. Jeder Unterauftragsverarbeiter muss sich insbesondere dazu verpflichten, die vereinbarten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO einzuhalten und ATOSS eine Liste der umgesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Die Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters können von dem zwischen Auftraggeber und ATOSS Vereinbarten abweichen, dürfen jedoch nicht unter das Datenschutzniveau fallen, welches durch die Maßnahmen von ATOSS gewährleistet wird. Weigert sich ein Unterauftragsverarbeiter, sich denselben datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterwerfen, wie sie in dieser Vereinbarung niedergelegt sind, kann der Auftraggeber dem zustimmen, wobei diese Zustimmung nicht unbilliger Weise verweigert werden darf.
Allgemeine Anforderungen. Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen für Elektrizität, die von Messstellenbetreibern nach § 21b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Elektrizitätsmesseinrichtungen. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt, die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der Technik - insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes - und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite ZZZ HQHUYLH YHUQHW]W GH abzurufen. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Messstellenbetreiber einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach §4, Abs. 2 des Messstellenrahmenvertrages (MSRV) zu erbringen. Muster Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse in der Niederspannung. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in höheren Spannungsebenen als Niederspannung ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten. Technische Einrichtungen zur Absperrung der Messeinrichtung und zur Spannungssicherung, sind ebenfalls ausgenommen. Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass während und nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung offene Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren entsprechend gesichert werden. Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu sichern. Die vom Messstellenbetreiber gewählten Sicherungsvorrichtungen müssen gemäß §8, Abs. 2 MSRV eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Zu diesem Zweck sind diese Sicherungsvorrichtungen vor Aufnahme der Tätigkeit des Messstellenbetreibers mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Sie sind zu dokumentieren und ggf. als Muster zu hinterlegen. Findet der Messstellenbetreiber bei einem geplanten Zählerwechsel eine Zähleranlage vor, die nicht den gesetzlichen oder technischen Anforderungen genügt oder gar ein Sicherheitsr...
Allgemeine Anforderungen. (1) maximales Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte 9 Jahre
Allgemeine Anforderungen. (1) Je nach bestelltem Produkt kann ein Empfangsgerät (z.B. PC, Telefon, TV – Gerät) erforderlich sein, um die Leistung kundenseitig zu nutzen. Diese sind kundenseitig zu stellen und nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung.
Allgemeine Anforderungen. Soweit im Folgenden nicht anderes ausgeführt ist, sind sowohl für bauordnungsrechtlich verlangte BMA wie auch für freiwillig installierte BMA, für den Aufbau und den Betrieb von BMA folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten:
Allgemeine Anforderungen. ⮚ Die Feuerwehr-Laufkarten sind griffbereit am FIZ in einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Depot vorzuhalten. Das Depot ist mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 mit der Aufschrift - FEUERWEHR-LAUFKARTEN - zu kennzeichnen; ⮚ Laufkarten sind maximal in der Größe DIN A4 vorzuhalten; Abweichungen sind nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der Brandschutzdienststelle möglich, ggfs. ist das Laufkartenfach in der Größe dann anzupassen. ⮚ die verwendeten Symbole müssen der DIN 14 034 entsprechen; ⮚ für jede Meldergruppe ist eine eigene Laufkarte zu erstellen; ⮚ die Pläne sind mit Registern oder Reitern (Meldergruppen) zu versehen; es ist farblich nach automatischen (gelb) und nichtautomatischen (rot) Meldern zu unterscheiden. ⮚ die Pläne sind dauerhaft gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit zu schützen (laminiert); ⮚ die Ausführung der Laufkarten ist mit der Brandschutzdienststelle/Unteren Bau- rechtsbehörde vor Aufschaltung der Brandmeldeanlage abzustimmen; ⮚ Der online-Ausdruck über einen USV-gesicherten Farbdrucker ist möglich. Beim Ausdruck ist das Layout der DIN 14 675 und DIN 14 034 einzuhalten. Einzelheiten sind mit der Brandschutzdienststelle/Unteren Baurechtsbehörde abzustimmen. Die Wartung und Betriebssicherheit des Druckers obliegt dem Betreiber.
Allgemeine Anforderungen. 106 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats § 107 Anforderungen an das Governance-System § 108 Governance-Funktionen
Allgemeine Anforderungen. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats § 106. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.