Verzug Des Käufers Musterklauseln

Verzug Des Käufers. Art. 227f 53 1 Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- trag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.
Verzug Des Käufers. 1. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % der Kaufsumme des Bestellscheins zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
Verzug Des Käufers. Wird eine Monatsrate am Tage ihrer Fälligkeit nicht bezahlt, gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Käufer haftet für alle Kosten und Auslagen des Zessionars (Anwaltskosten, Betreibungskosten usw.), die dem Zessionar entstehen, weil der Käufer seine Zahlungen verzögert oder nicht leistet. Für jede Monatsrate, die bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird, schuldet der Käufer ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe des auf der ersten Seite angegebenen effektiven Jahreszinses. Für jede Monatsrate, die bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt wird, und für jede Adressnachforschung werden dem Käufer je CHF 30.-- in Rechnung gestellt und für einen Besuch eines internen Inkassobeauftragten der Santander Consumer Finance Schweiz AG CHF 300,--. Falls die Santander Consumer Finance Schweiz AG einen externen Inkassodienst beauftragt, werden dem Kreditnehmer die effektiven Kosten dieses externen Dienstes verrechnet. Im Übrigen behält sich der Zessionar das Recht vor, für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung von Monatsraten, welche mindestens 10% des Nettobetrages des Kredites (Finanzierungsbetrag) ausmachen, in Rückstand gerät, entweder die sofortige Bezahlung des ganzen noch nicht bezahlten Teils des Gesamtkredites auf einmal zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und das Fahrzeug, welches Gegenstand der vorliegenden Finanzierung ist, zurückzunehmen. Falls der Zessionar vom Vertrag zurücktritt und das Fahrzeug zurücknimmt, ist der Käufer verpflichtet, ihm folgende Leistungen zu erbringen:
Verzug Des Käufers. 7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers ist die beweka Kraftfutterwerk GmbH berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
Verzug Des Käufers. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann XXXXXX folgende Rechte geltend machen:
Verzug Des Käufers. (1) Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 7 Tage in Verzug, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er kei- nen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit die aufzurechnenden Ansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.