Verwertung. 13 Verwertung 13.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die abgenommenen DSD-Kunststoffe in der Verwer- tungsanlage ordnungs- und vertragsgemäß zu verwerten. 13.2 Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die DSD-Kunststoffe oder bei der Verarbeitung entste- hende Zwischenprodukte zu veräußern, zu lagern, weiterzugeben oder zu beseitigen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung erfolgt. Insbesondere ist eine Weitergabe an Abnehmer, die weitere abfallspezifische Trennschritte vornehmen, nicht gestattet. 14.1 Werkstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, aus denen bei mit einer Produktionsausbeute von monatlich mindestens durchschnittlich 70 % der verarbeiteten DSD-Kunststoffe marktfähige Produkte hergestellt („Verarbeitung“) und vermarktet worden sind. Die Verarbeitung muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular abgeschlossen sein und wird vom Unternehmer durch Qualitätssicherungsmaßnahmen und Kontrollen sichergestellt. 14.2 Marktfähige Produkte im Sinne von § 14.1 sind Produkte, die den Anforderungen des KrWG und Abfallgesetzes, der VerpackV, der Feststellungsbescheide der Bundesländer sowie der dazu entwickelten Verwaltungspraxis an eine stoffliche Verwertung entsprechen und biotoxikologisch unbedenklich sind. Auch Produkte zweiter ▇▇▇▇ sind marktfähige Produkte, wenn sich Menge und Fehler dieser Produkte im Rahmen dessen bewegen, was bei dem jeweiligen Produkt marktüblich für ein Produkt zweiter ▇▇▇▇ ist, und es einen Markt für Produkte zweiter ▇▇▇▇ gibt. 15.1 Rohstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, die gemäß den Anforderungen des KrWG, der VerpackV und der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig in dem vom Unter- nehmer in seiner Verwertungsanlage betriebenen rohstofflichen Verwertungsverfahren ver- arbeitet worden sind. 15.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. 16.1 Energetisch verwertet sind DSD-Kunststoffe, die unter Einhaltung der Zulässigkeitsvoraus- setzungen des KrWG sowie den Anforderungen der VerpackV einschließlich der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig als Ersatzbrennstoff eingesetzt worden sind. 16.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. Der Unternehmer ist verpflichtet, DSD jede wesentliche Beeinträchtigung einer ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Das gilt insbesondere für eine Unterschreitung der vereinbarten Produktionsausbeuten, eine Nicht- Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine energetische Verwertung die Änderung oder Aufhebung insbesondere der in § 6.3 lit. (a) (1) geregelten öffentlich-rechtlichen Verfügungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, die den Betrieb der Verwertungsanlage und/ oder des zugehörigen Rohstofflagers betreffen. Weitergehende Anzeigepflichten bleiben unberührt.
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Sources: Verwertervertrag
Verwertung. 13 Verwertung
13.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die abgenommenen DSD-Kunststoffe in der Verwer- tungsanlage Verwertungs- anlage ordnungs- und vertragsgemäß zu verwerten. Die Verwertung erfolgt je nach schriftli- cher Individualvereinbarung werkstofflich, rohstofflich oder energetisch gemäß den folgenden Regelungen.
13.2 Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die DSD-Kunststoffe oder bei der Verarbeitung entste- hende ent- stehende Zwischenprodukte zu veräußern, zu lagern, weiterzugeben oder zu beseitigen, soweit so- weit dies nicht im Rahmen der ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung erfolgt. Insbesondere Insbe- sondere ist eine Weitergabe an Abnehmer, die weitere abfallspezifische Trennschritte vornehmenvor- nehmen, nicht gestattet.
14.1 Werkstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, aus denen bei mit einer Produktionsausbeute Produktions- ausbeute von monatlich mindestens durchschnittlich 70 % der verarbeiteten DSD-Kunststoffe marktfähige markt- fähige Produkte hergestellt („Verarbeitung“) und vermarktet worden sind. Die Verarbeitung muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular abgeschlossen sein und wird vom Unternehmer durch Qualitätssicherungsmaßnahmen und Kontrollen sichergestellt.
14.2 Marktfähige Produkte im Sinne von § 14.1 sind Produkte, die den Anforderungen des KrWG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der VerpackV, der Feststellungsbescheide der Bundesländer sowie der dazu entwickelten Verwaltungspraxis an eine stoffliche Verwertung entsprechen und biotoxikologisch unbedenklich sind. Auch Produkte zweiter ▇▇▇▇ sind marktfähige Produkte, wenn sich Menge und Fehler dieser Produkte im Rahmen dessen bewegenbe- wegen, was bei dem jeweiligen Produkt marktüblich für ein Produkt zweiter ▇▇▇▇ ist, und es einen Markt für Produkte zweiter ▇▇▇▇ gibt.
14.3 Die Produktionsausbeute im Sinne von § 14.1 bestimmt sich nach dem Verhältnis des Ge- wichts der pro Monat verarbeiteten DSD-Kunststoffe gemäß Senderwiegeschein (§ 9) und monatlicher WMK-Meldung zu dem Gewicht der daraus hergestellten marktfähigen Produkte, vermindert um eventuelle Additive (z. B. Füllstoffe, Compatibilizer) und Beimengungen sons- tiger Stoffe, die keine DSD-Kunststoffe sind.
14.4 Vermarktet im Sinne von § 14.1 sind marktfähige Produkte, die zu einem Marktpreis und zu Bedingungen, die jedem Dritten gewährt würden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular verkauft und in den Wirtschaftskreislauf einge- bracht wurden.
15.1 Rohstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, die gemäß den Anforderungen des KrWG§ 4 Abs. 3 S.1 KrW-/AbfG, der VerpackV und der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig in dem vom Unter- nehmer Unternehmer in seiner Verwertungsanlage betriebenen rohstofflichen Verwertungsverfahren ver- arbeitet Verwer- tungsverfahren vollständig verarbeitet worden sind.
15.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen.
16.1 Energetisch verwertet sind DSD-Kunststoffe, die gemäß den Anforderungen von § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG und unter Einhaltung der Zulässigkeitsvoraus- setzungen des KrWG Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 – 4 KrW-/AbfG sowie den Anforderungen der VerpackV einschließlich der dazu entwickelten ent- wickelten Verwaltungspraxis vollständig als Ersatzbrennstoff eingesetzt worden sind.
16.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. Der Unternehmer ist verpflichtet, DSD jede wesentliche Beeinträchtigung einer ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Das gilt insbesondere für eine Unterschreitung der vereinbarten vorstehend geregelten Produktionsausbeuten, eine Nicht- Nicht-Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine energetische Verwertung gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 - 4 KrW-/AbfG und den Erlass, die Änderung oder Aufhebung insbesondere der in § 6.3 lit. (a) (1) geregelten öffentlich-rechtlichen Verfügungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, die den Betrieb der Verwertungsanlage und/ und/oder des zugehörigen Rohstofflagers betreffen. Weitergehende Anzeigepflichten bleiben unberührt.
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Sources: Verwertervertrag
Verwertung. 13 VerwertungNach Fälligstellung des Kredites und unbeschadet der Verpflichtung des Kunden die fällig gestell- ten Forderungen sofort abzudecken, ist PORSCHE berechtigt, den Wert des Objektes lt. Händlerein- kaufspreis durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen und auf dieser Basis zu verkaufen. Der Verkaufserlös abzüglich eines pauschalierten Kostenersatzes von EUR 600,– inkl. USt. für die Kosten der Verwertung werden dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben.
13.1 1. Hat der Kreditnehmer die Kondition „Forderungsverzicht“ abgeschlossen, dann wird eine Gebühr von 0,05 % vom Nettokredit multipliziert mit der Anzahl der Raten fällig und dem Kreditkonto an- gelastet. In diesem Fall verzichtet PORSCHE auf die Tilgung des aushaftenden Restkredites im Fal- le des Ablebens des Erstantragstellers, ausgenommen bei Selbstmord oder bei Fälligkeit einer Kre- ditschuld von mehr als 30 Tagen.
2. Der Unternehmer verpflichtet sichAnspruch auf den Forderungsverzicht entsteht erst mit Vorlage einer amtlichen Urkunde, aus der die abgenommenen DSDTodesursache hervorgeht. B.B. FINANZPROTECT (ARBEITSLOSIGKEITS-/ARBEITSUNFÄHIGKEITS-Kunststoffe VERSICHERUNG) FÜR KREDIT FÜR UNSELBSTSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE
1. Beantragt der Kunde bei der PORSCHE BANK AG den Abschluss einer Zahlungsausfallsversiche- rung bei Arbeitslosigkeit / Arbeitsunfähigkeit (FinanzProtect) für Kredit wird die PORSCHE BANK AG als eingetragene Versicherungsagentin auf Namen und Rechnung des Kunden bei der Cardif Allgemeine Versicherung eine entsprechende Versicherung abschließen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Cardif Allgemeine Versicherung zur Zahlungsausfallsversicherung (FinanzProtect) für Kredit/ Leasing in der Verwer- tungsanlage ordnungs- und vertragsgemäß zu verwertenjeweils gültigen Fassung.
13.2 Der Unternehmer 2. Die monatliche Versicherungsprämie ist nicht berechtigt, die DSD-Kunststoffe oder bei der Verarbeitung entste- hende Zwischenprodukte zu veräußern, zu lagern, weiterzugeben oder zu beseitigen, soweit dies nicht vom Kunden an PORSCHE spätestens bis zum 1. eines Monats im Rahmen der ordnungs- Voraus zu überweisen und vertragsgemäßen Verwertung erfolgtwird von dieser an den Versicherer weitergeleitet (Durchläufer). Insbesondere ist eine Weitergabe an AbnehmerBei
3. Wird die Kreditrate gem. Punkt B. 5. angepasst, ändert sich die weitere abfallspezifische Trennschritte vornehmen, nicht gestattetmonatliche Versicherungsprämie im prozentpunktegleichen Umfang.
14.1 Werkstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Versicherung Zahlungen aus denen bei mit einer Produktionsausbeute von monatlich mindestens durchschnittlich 70 % der verarbeiteten DSD-Kunststoffe marktfähige Produkte hergestellt („Verarbeitung“) und vermarktet worden sind. Die Verarbeitung muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular abgeschlossen sein und wird vom Unternehmer durch Qualitätssicherungsmaßnahmen und Kontrollen sichergestelltVersicherungsvertrag ausschließlich an PORSCHE leistet.
14.2 Marktfähige Produkte im Sinne von § 14.1 sind Produkte5. Es gilt eine Versicherungsdauer für die Laufzeit des an PORSCHE gerichteten Kreditantrages, längstens jedoch für die den Anforderungen tatsächliche Dauer des KrWG und AbfallgesetzesKreditvertrages, der VerpackV, der Feststellungsbescheide der Bundesländer sowie der dazu entwickelten Verwaltungspraxis an eine stoffliche Verwertung entsprechen und biotoxikologisch unbedenklich sind. Auch Produkte zweiter ▇▇▇▇ sind marktfähige Produkte, wenn sich Menge und Fehler dieser Produkte im Rahmen dessen bewegen, was bei dem jeweiligen Produkt marktüblich für ein Produkt zweiter ▇▇▇▇ ist, und es einen Markt für Produkte zweiter ▇▇▇▇ gibtals beantragt.
15.1 Rohstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, die gemäß den Anforderungen des KrWG, der VerpackV und der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig in dem vom Unter- nehmer in seiner Verwertungsanlage betriebenen rohstofflichen Verwertungsverfahren ver- arbeitet worden sind.
15.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen.
16.1 Energetisch verwertet sind DSD-Kunststoffe, die unter Einhaltung der Zulässigkeitsvoraus- setzungen des KrWG sowie den Anforderungen der VerpackV einschließlich der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig als Ersatzbrennstoff eingesetzt worden sind.
16.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. Der Unternehmer ist verpflichtet, DSD jede wesentliche Beeinträchtigung einer ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Das gilt insbesondere für eine Unterschreitung der vereinbarten Produktionsausbeuten, eine Nicht- Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine energetische Verwertung die Änderung oder Aufhebung insbesondere der in § 6.3 lit. (a) (1) geregelten öffentlich-rechtlichen Verfügungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, die den Betrieb der Verwertungsanlage und/ oder des zugehörigen Rohstofflagers betreffen. Weitergehende Anzeigepflichten bleiben unberührt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen