Verwaltung. 1. Die Vertragsparteien setzen für das SZP einen gemeinsamen Ausschuss ein, dem Vertreter beider Parteien angehören. Der gemeinsame Ausschuss beschliesst seine Verfahrensregeln selbst und handelt in gegenseitigem Einvernehmen. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. 2. Der gemeinsame Ausschuss genehmigt die Arbeitsprogramme, die von den zu- ständigen ausführenden Organen der Vertragsparteien erarbeitet werden. Er über- wacht die Richtigkeit der Umsetzung des SZP.
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Sources: Abkommen, Abkommen, Abkommen Über Den Schutz Des Geistigen Eigentums