Verwaltung. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist für die gesamte Anlagepolitik der Gesellschaft verantwortlich. Die Gesellschaft hat die BlackRock (Luxembourg) S.A. zu ihrer Verwaltungsgesellschaft bestellt. Gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, als Fondsverwaltungsgesellschaft zu fungieren. Die Gesellschaft hat mit der Verwaltungsgesellschaft einen Verwaltungsgesellschaftsvertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag wurde das Tagesgeschäft der Gesellschaft auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen, d.h. sie ist unmittelbar oder mittelbar durch Übertragung der Aufgaben auf Dritte für die Anlageverwaltung der Gesellschaft, die allgemeine Verwaltung und den Vertrieb der Fonds verantwortlich. In Übereinstimmung mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen, bestimmte Aufgaben – wie in diesem Prospekt beschrieben – auf Dritte zu übertragen. Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind: ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind Mitarbeiter der BlackRock-Gruppe (zu der die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater gehören). BlackRock (Luxembourg) S.A. ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BlackRock-Gruppe. Sie untersteht der Aufsicht durch die CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Einklang stehende und dieses fördernde Vergütungspolitik verabschiedet. Dabei fördert die Vergütungspolitik keine Risikobereitschaft, die mit den Risikoprofilen, Anlagebedingungen oder der Satzung der Gesellschaft unvereinbar ist und beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Pflicht der Verwaltungsgesellschaft, im besten Interesse der Anleger zu handeln. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft sowie der von ihr verwalteten OGAW- Fonds und deren Anleger und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Die Vergütungspolitik enthält eine Beschreibung, wie Vergütungen und Leistungen berechnet werden, und legt diejenigen Personen fest, die über die Vergütungen und Leistungen entscheiden. Unter Berücksichtigung der internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft erfolgt die Bewertung der Performance über einen mehrjährigen Zeitraum entsprechend der empfohlenen Haltedauer für Anleger der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW- Fonds. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewertungsprozess auf der längerfristigen Performance der Gesellschaft basiert und deren Anlagerisiken berücksichtigt und dass die tatsächliche Zahlung der performanceabhängigen Vergütungskomponenten verteilt über den gleichen Zeitraum erfolgt. Die Vergütungspolitik enthält fixe und variable Bestandteile der Gehälter sowie freiwillige Altersvorsorgeleistungen in einem angemessenen Verhältnis. Dabei macht die fixe Gehaltskomponente einen ausreichend hohen Anteil an der Gesamtvergütung aus, um eine umfassend flexible Politik hinsichtlich der variablen Vergütung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, keine variable Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspolitik gilt für Mitarbeiter, einschließlich des Vorstands, Risikoträger, Kontrollfunktionen und solche Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, die der des Vorstands und der Risikoträger entspricht, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft hat. Einzelheiten über die aktuelle Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütungen und Leistungen berechnet werden und welche Personen über die Vergütung und Leistungen entscheiden sowie ggf. der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, sind unter der Adresse ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und auf den jeweiligen Produktseiten der Fonds unter dem Reiter „Alle Dokumente“ auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar sowie auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos in Papierform erhältlich.
Appears in 3 contracts
Sources: Prospectus, Prospectus, Prospectus
Verwaltung. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist für die gesamte Anlagepolitik der Gesellschaft verantwortlich. Die Gesellschaft hat die BlackRock (Luxembourg) S.A. zu ihrer Verwaltungsgesellschaft bestellt. Gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, als Fondsverwaltungsgesellschaft zu fungieren. Die Gesellschaft hat mit der Verwaltungsgesellschaft einen Verwaltungsgesellschaftsvertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag wurde das Tagesgeschäft der Gesellschaft auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen, d.h. sie ist unmittelbar oder mittelbar durch Übertragung der Aufgaben auf Dritte für die Anlageverwaltung der Gesellschaft, die allgemeine Verwaltung und den Vertrieb der Fonds verantwortlich. In Übereinstimmung mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen, bestimmte Aufgaben – wie in diesem Prospekt beschrieben – auf Dritte zu übertragen. Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind: Seit nunmehr fast fünf Jahren schaffen ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (1. Vorsitzende) und ich den organisatorischen Rahmen für unseren Ortsverband. Zu meinen vielfältigen Aufgaben gehört: - Buchhaltung (Kassenführung, Abrechnungen von Veranstaltungen, Personalabrechnungen und Meldungen, Erstellen von Statistiken, Listen, Jahresabschluss, Haushaltsaufstellung usw.) - Kontakte zu Mitgliedern, anderen Vereinen sowie DKSB-Landes- und Bundesverband - Erledigung des gesamten Schriftverkehrs (z.B. mit dem Amtsgericht zum Thema Geldbußen, Zuschussanträge an verschiedene Stellen, Schreiben von Rechnungen, Protokollen, Spenden- bescheinigungen, Bearbeitung von Praktikumsanfragen) - Erstellen des Jahresberichtes, Flyer - Organisation von Veranstaltungen (Plakate/Flyer, Helfersuche für Aktionen, usw.) - Bearbeitung von Post, Anrufen, e-mails - Div. Terminabsprachen - Pflege der Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇.▇▇ Mittlerweile ist das Kinderschutzbund-Team gut eingespielt und Dank meines technischen ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ läuft auch der mittlerweile etwas veraltete PC immer noch „rund“ - so macht das Arbeiten richtig Spaß. An dieser Stelle vielen Dank an alle Kolleginnen/Mitarbeiterinnen, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇Kollegen/Mitarbeiter für die gute, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇herzliche Zusammenarbeit. Ich freue mich schon auf das nächste schaffensreiche Jahr! ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind Mitarbeiter der BlackRock- Info DKSB-Gruppe (zu der die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater gehören). BlackRock (Luxembourg) S.A. ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BlackRock-Gruppe. Sie untersteht der Aufsicht durch die CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Einklang stehende und dieses fördernde Vergütungspolitik verabschiedet. Dabei fördert die Vergütungspolitik keine Risikobereitschaft, die mit den Risikoprofilen, Anlagebedingungen oder der Satzung der Gesellschaft unvereinbar ist und beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Pflicht der Verwaltungsgesellschaft, im besten Interesse der Anleger zu handeln. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft sowie der von ihr verwalteten OGAW- Fonds und deren Anleger und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Die Vergütungspolitik enthält eine Beschreibung, wie Vergütungen und Leistungen berechnet werden, und legt diejenigen Personen fest, die über die Vergütungen und Leistungen entscheiden. Unter Berücksichtigung der internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft erfolgt die Bewertung der Performance über einen mehrjährigen Zeitraum entsprechend der empfohlenen Haltedauer für Anleger der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW- Fonds. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewertungsprozess auf der längerfristigen Performance der Gesellschaft basiert und deren Anlagerisiken berücksichtigt und dass die tatsächliche Zahlung der performanceabhängigen Vergütungskomponenten verteilt über den gleichen Zeitraum erfolgt. Die Vergütungspolitik enthält fixe und variable Bestandteile der Gehälter sowie freiwillige Altersvorsorgeleistungen in einem angemessenen Verhältnis. Dabei macht die fixe Gehaltskomponente einen ausreichend hohen Anteil an der Gesamtvergütung aus, um eine umfassend flexible Politik hinsichtlich der variablen Vergütung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, keine variable Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspolitik gilt für Mitarbeiter, einschließlich des Vorstands, Risikoträger, Kontrollfunktionen und solche Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, die der des Vorstands und der Risikoträger entspricht, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft hat. Einzelheiten über die aktuelle Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütungen und Leistungen berechnet werden und welche Personen über die Vergütung und Leistungen entscheiden sowie ggf. der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, sind unter der Adresse ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und auf den jeweiligen Produktseiten der Fonds unter dem Reiter „Alle Dokumente“ auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar sowie auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos in Papierform erhältlich.Büro 🕿 08381/4436
Appears in 1 contract
Sources: Not Applicable
Verwaltung. Örtliche Verwaltung § 12
(1) Die Stadt Ditzingen richtet in der künftigen Ortschaft “Ditzingen-Heimerdingen” eine örtliche Verwaltung ein. Sie ist jeweils mit mindestens 1 Beamten des württ. gehobenen Verwaltungsdienstes zu besetzen.
(2) Der Verwaltungsrat örtlichen Verwaltung werden alle Aufgaben übertragen, die zu einer zweckmäßigen und bürgernahen Verwaltung und Betreuung der Gesellschaft ist Einwohner des Stadtteils Heimerdingen gehören, insbesondere
a) Einwohnermeldeamt, Ausweiswesen, Polizeistundenverlängerung
b) Ortsbehörde für die gesamte Anlagepolitik Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung
c) Ratschreiberei - als Nebenstelle - und die sonstigen Aufgaben der Gesellschaft verantwortlichfreiwilligen Gerichtsbarkeit
d) Beratung und Betreuung der Bevölkerung
e) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen und Wünschen aller Art an die zuständigen Dienststellen der Gesamtverwaltung. Die Gesellschaft hat die BlackRock Der örtlichen Verwaltung können auf Zeit und Dauer weitere Aufgaben aus anderen Geschäftsbereichen der Gesamtverwaltung übertragen werden.
(Luxembourg3) S.A. zu ihrer Verwaltungsgesellschaft bestellt. Gemäß Kapitel 15 des Gesetzes von 2010 ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, als Fondsverwaltungsgesellschaft zu fungieren. Die Gesellschaft hat mit der Verwaltungsgesellschaft Der Stadtteil Heimerdingen bildet einen Verwaltungsgesellschaftsvertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag wurde das Tagesgeschäft der Gesellschaft auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen, d.h. sie ist unmittelbar oder mittelbar durch Übertragung der Aufgaben auf Dritte für die Anlageverwaltung der Gesellschaft, die allgemeine Verwaltung eigenen Standesamtsbezirk.
(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister und den Vertrieb Beigeordneten ständig beim Vollzug der Fonds verantwortlichBeschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
(5) Der Bürgermeister oder seine Stellvertreter sollen mindestens alle vierzehn Tage eine regelmäßige Sprechstunde im Stadtteil Heimerdingen abhalten. In Übereinstimmung mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossenJede zweite sollte eine Abendsprechstunde sein.
(6) Sitzungen des Gemeindegerichts sollen, bestimmte Aufgaben – wie wenn beide Parteien im Stadtteil Heimerdingen wohnen, nach Möglichkeit in diesem Prospekt beschrieben – auf Dritte zu übertragenWohnbezirk stattfinden.
(7) Grundbuchamtsbezirk, Nachlass- und Vormundschaftsgericht sollen erhalten bleiben, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörden. Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind: ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind Mitarbeiter der BlackRock-Gruppe (zu der die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater gehören). BlackRock (Luxembourg) S.A. Es ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BlackRock-Gruppe. Sie untersteht der Aufsicht durch die CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Einklang stehende und dieses fördernde Vergütungspolitik verabschiedet. Dabei fördert die Vergütungspolitik keine Risikobereitschaft, die mit den Risikoprofilen, Anlagebedingungen oder der Satzung der Gesellschaft unvereinbar ist und beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Pflicht der Verwaltungsgesellschaft, im besten Interesse der Anleger zu handeln. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft sowie der von ihr verwalteten OGAW- Fonds und deren Anleger und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Die Vergütungspolitik enthält eine Beschreibung, wie Vergütungen und Leistungen berechnet werden, und legt diejenigen Personen fest, die über die Vergütungen und Leistungen entscheiden. Unter Berücksichtigung der internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft erfolgt die Bewertung der Performance über einen mehrjährigen Zeitraum entsprechend der empfohlenen Haltedauer für Anleger der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW- Fonds. Hiermit soll sichergestellt werdendarauf hinzuwirken, dass der Bewertungsprozess auf Bezirksnotar im Stadtteil Heimerdingen monatlich zweimal einen regelmäßigen Sprechtag abhält.
(8) Das archivwürdige Schriftgut der längerfristigen Performance der Gesellschaft basiert und deren Anlagerisiken berücksichtigt und dass die tatsächliche Zahlung der performanceabhängigen Vergütungskomponenten verteilt über den gleichen Zeitraum erfolgt. Die Vergütungspolitik enthält fixe und variable Bestandteile der Gehälter sowie freiwillige Altersvorsorgeleistungen in einem angemessenen Verhältnis. Dabei macht die fixe Gehaltskomponente einen ausreichend hohen Anteil an der Gesamtvergütung aus, um eine umfassend flexible Politik hinsichtlich der variablen Vergütung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, keine variable Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspolitik gilt für Mitarbeiter, einschließlich des Vorstands, Risikoträger, Kontrollfunktionen und solche Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, die der des Vorstands und der Risikoträger entspricht, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft hat. Einzelheiten über die aktuelle Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütungen und Leistungen berechnet werden und welche Personen über die Vergütung und Leistungen entscheiden sowie ggf. der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, sind unter der Adresse ▇▇▇Gemeinde Heimerdingen wird gesondert aufbewahrt.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und auf den jeweiligen Produktseiten der Fonds unter dem Reiter „Alle Dokumente“ auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar sowie auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos in Papierform erhältlich.
Appears in 1 contract
Sources: Vereinbarung Über Die Eingliederung Der Gemeinde Heimerdingen in Die Stadt Ditzingen
Verwaltung. 5 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat,
3. die Mitgliedervertretung (Vertreterversammlung).
(1) Der Verwaltungsrat Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern, die vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstands- mitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand bestellt Prokuristen und widerruft die Bestellung.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Gesellschaft Aufsichtsrat bei einzelnen Beratungsthemen nicht anders entscheidet.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Vertreterversammlung zu wählen sind, werden sie durch einfache Stimmenmehrheit der Vertreter gewählt. Die von der Vertreterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Zur ▇▇▇▇ als Mitglied des Aufsichtsrats dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts mindestens 25 Jahre und höchstens 72 Jahre alt sind.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats läuft bis zur Beendigung der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der ▇▇▇▇ beschließt, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem gewählt wird. Ersatz- oder Ergänzungswahlen für ausscheidende oder neu hinzukommende Aufsichtsratsmitglieder finden nur für den Rest der Wahlzeit (Satz 1) statt.
(3) Das Amt eines von der Vertreterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds erlischt durch Widerruf der ▇▇▇▇ seitens der Vertreterversammlung oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beim Verein erlischt, oder durch Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland oder durch Rücktritt. Zum Widerruf der ▇▇▇▇ ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den Vertretern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, für Reisen pauschalen Fahrt- kostenersatz sowie für jede Sitzung eine Spesenpauschale. Eine gegebenenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer wird gesondert erstattet.
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann durch an den Vorstand zu richtende Erklärung in Textform sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.
(1) Der Aufsichtsrat wird vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die ▇▇▇▇ soll in einer Sitzung im Anschluss an die ordentliche Vertreterversammlung, die den Aufsichtsrat gewählt hat, erfolgen; diese Sitzung bedarf keiner besonderen Einberufung. Wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. A ▇▇ ▇ (01.10.2022) L3AAA1X 2000LV2000D
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und leitet sie. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand es beantragt.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der persönlichen Teilnahme steht die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats per Videokonferenz oder Telefon gleich. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, per Telefax, elektronisch oder in vergleichbarer Form gefasst werden, sofern der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung vorsieht. Ein Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung ist nicht möglich.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnimmt.
(6) Der Aufsichtsrat bildet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat. Dem Aufsichtsrat obliegen außer den sonstigen gesetzlichen Rechten und Pflichten folgende Aufgaben:
a) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Vorschlags über die Verteilung des Überschusses und Bericht darüber in der Vertreterversammlung,
b) Erklärung über den Jahresabschluss gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Vorlegung,
c) vorläufige Beschlussfassung über dringende Änderungen der Versicherungsbedingungen,
d) Vornahme von Änderungen der Satzung und der Versicherungs- bedingungen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde oder dem unabhängigen Treuhänder, bevor er einer Bedingungsänderung zustimmt, verlangt werden,
e) Beschlussfassung über die Wahlordnung für die gesamte Anlagepolitik ▇▇▇▇ der Gesellschaft verantwortlichMitgliedervertretung,
f) Bestellung der Mitglieder des Vorstands und Abschluss ihrer Dienstverträge,
g) Enthebung von Vorstandsmitgliedern von ihren Ämtern,
h) Bestellung oder Entlassung des Verantwortlichen Aktuars.
(1) Bis zur Beendigung der ordentlichen Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, besteht die Mitgliedervertretung aus 30 Vertretern der Mitglieder, die nebst doppelt so vielen Ersatzpersonen nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufzustellenden Wahlordnung, die der Zustimmung der Mitgliedervertretung bedarf, von den Mitgliedern des Vereins mit der Maßgabe auf neun Jahre gewählt werden, dass nach drei Jahren ein Drittel der Vertreter, von den übrigen nach sechs Jahren die Hälfte, durch Los ausscheidet. Die Gesellschaft hat Mitgliedervertretung nimmt bis dahin für die BlackRock durch Los ausgeschiedenen Vertreter für den Rest der neunjährigen Wahlzeit Ersatzwahlen vor. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der ordentlichen Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, besteht die Mitgliedervertretung aus 30 Vertretern der Mitglieder, die jeweils nebst einer Ersatzperson nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand aufzustellenden Wahlordnung, die der Zustimmung der Mitgliedervertretung bedarf, von den Mitgliedern des Vereins auf fünf Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Alle fünf Jahre findet eine Neuwahl durch die Mitglieder statt.
(Luxembourg2) S.A. zu ihrer Verwaltungsgesellschaft bestelltWahlberechtigt ist jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person, die Mitglied des Vereins ist. Gemäß Kapitel 15 Wählbar sind dagegen nur geschäftsfähige natürliche Personen, die Mitglied des Gesetzes von 2010 ist Vereins sind. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, Angestellte des Innen- und Außendiensts sowie hauptberuflich selbstständige Versicherungsvermittler des Vereins können nicht gewählt werden. Ebenso wenig sind Personen wählbar, die Verwaltungsgesellschaft ermächtigthaupt- beruflich einem Organ eines konzernfremden Versicherungs- oder Versicherungsvermittlungsunternehmens angehören oder bei einem solchen hauptberuflich tätig sind. Gleiches gilt für selbstständige Versicherungsvermittler, die für ein konzern- fremdes Versicherungs- oder Versicherungsvermittlungs- unternehmen tätig sind. Zur ▇▇▇▇ als Fondsverwaltungsgesellschaft zu fungieren. Vertreter dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts höchstens 72 Jahre alt sind.
(3) Die Gesellschaft hat Amtszeit der Vertreter beginnt mit dem Schluss der Verwaltungsgesellschaft einen Verwaltungsgesellschaftsvertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag wurde das Tagesgeschäft der Gesellschaft ordentlichen Vertreterversammlung, die auf die Verwaltungsgesellschaft übertragen, d.h▇▇▇▇ gemäß Abs. sie ist unmittelbar 1 S. 6 folgt.
(4) Das Amt als Vertreter erlischt vorzeitig
a) durch freiwilligen Rücktritt,
b) durch Eintritt eines die Wählbarkeit gemäß Abs. 2 S. 2 bis 6 ausschließenden Umstands,
c) bei Eröffnung des lnsolvenzverfahrens oder mittelbar bei Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen des Mitglieder- vertreters,
d) durch Übertragung der Aufgaben auf Dritte für die Anlageverwaltung der Gesellschaft, die allgemeine Verwaltung und den Vertrieb der Fonds verantwortlichVerlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland. In Übereinstimmung mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen, bestimmte Aufgaben – wie in diesem Prospekt beschrieben – auf Dritte zu übertragen. Die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft sind: ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Vertreter aus, so rückt an diese Stelle dessen erste Ersatzperson. Fällt diese aus, so tritt bis zur Beendigung der ordentlichen Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, die zweite Ersatzperson ein. Sind beide Ersatzpersonen ausgefallen, so wählt die Mitgliedervertretung in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vertreters einen neuen Vertreter und zwei Ersatzpersonen. Mit der Beendigung der ordentlichen Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, wählt die Mitgliedervertretung, für den Fall dass ein Vertreter und dessen Ersatzperson ausfallen, in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vertreters einen neuen Vertreter und eine Ersatzperson.
(1) Den Tagungsort und den Zeitpunkt der Vertreterversammlung bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, durch den Vorstand.
(2) Ordentliche Vertreterversammlungen finden jährlich einmal statt. Ihre Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung gemäß § 3.
(3) Zur Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vertreter oder der Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung beantragt. Die Bestimmungen über die ordentlichen Vertreterversammlungen finden für die außer- ordentlichen Vertreterversammlungen entsprechend Anwen- dung.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats haben an den Vertreterversammlungen teilzunehmen.
(5) Die Mitgliedervertreter erhalten ein Sitzungsgeld sowie für Reisen pauschalen Fahrtkostenersatz. Eine gegebenenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer wird gesondert erstattet.
(1) Die Vertreterversammlung wird eröffnet durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei deren Verhinderung durch den Vorsitzenden des Vorstands (im Verhinderungsfall durch ein Vorstandsmitglied); letzterer leitet die Vertreterversammlung. A ▇▇▇▇ ▇ (01.10.2022) L3AAA1X 2000LV2000D
(2) Anträge an die Vertreterversammlung können vom Aufsichtsrat, vom Vorstand oder von Mitgliedern der Vertreterversammlung gestellt werden. Anträge von Mitgliedern des Vereins sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern beim Vorstand eingereicht worden sind. Für eine ordentliche Vertreterversammlung muss die Einreichung spätestens bis zum 1. ▇▇▇▇ ▇▇eines Jahres und für eine außerordentliche Vertreterversammlung fünf Tage nach deren Einberufung erfolgen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Die Beschlüsse nach § 13 Buchst. c, f und k bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für die übrigen Beschlüsse nach § 13 genügt einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Soweit durch Gesetze einer Minderheit gewisse Rechte gewährt sind, stehen sie einer Minderheit von zehn Vertretern zu.
(5) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlungen sind notariell zu beurkundende Niederschriften zu fertigen. Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind, soweit die Gesetze nichts weiteres vorsehen, die folgenden:
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats,
b) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
d) Beschlussfassung über Änderung der Versicherungs- bedingungen,
e) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇der Mitglieder des Aufsichtsrats,
f) Beschlussfassung über die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
g) Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung, ▇▇▇des pauschalen Fahrtkostenersatzes sowie der Spesen- pauschale für die Mitglieder des Aufsichtsrats,
h) Bestellung eines Abschlussprüfers gemäß §§ 172, 191 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 5 Aktiengesetz und § 318 Abs. 1 Handelsgesetzbuch,
i) Zustimmung zu der Wahlordnung für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind Mitarbeiter der BlackRock-Gruppe (zu der die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater gehören). BlackRock (LuxembourgMitglieder- vertretung,
j) S.A. ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BlackRock-Gruppe. Sie untersteht der Aufsicht durch die CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft hat eine mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Einklang stehende und dieses fördernde Vergütungspolitik verabschiedet. Dabei fördert die Vergütungspolitik keine Risikobereitschaft, die mit den Risikoprofilen, Anlagebedingungen oder der Satzung der Gesellschaft unvereinbar ist und beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Pflicht der Verwaltungsgesellschaft, im besten Interesse der Anleger zu handeln. Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft sowie der von ihr verwalteten OGAW- Fonds und deren Anleger und beinhaltet Maßnahmen Ersatzwahlen zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Die Vergütungspolitik enthält eine Beschreibung, wie Vergütungen und Leistungen berechnet werden, und legt diejenigen Personen fest, die Mitgliedervertretung,
k) Beschlussfassung über Bestandsübertragung gemäß § 13 des Gesetzes über die Vergütungen und Leistungen entscheiden. Unter Berücksichtigung Beaufsichtigung der internen Organisation der Verwaltungsgesellschaft erfolgt die Bewertung der Performance über einen mehrjährigen Zeitraum entsprechend der empfohlenen Haltedauer für Anleger der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW- Fonds. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewertungsprozess auf der längerfristigen Performance der Gesellschaft basiert und deren Anlagerisiken berücksichtigt und dass die tatsächliche Zahlung der performanceabhängigen Vergütungskomponenten verteilt über den gleichen Zeitraum erfolgt. Die Vergütungspolitik enthält fixe und variable Bestandteile der Gehälter sowie freiwillige Altersvorsorgeleistungen in einem angemessenen Verhältnis. Dabei macht die fixe Gehaltskomponente einen ausreichend hohen Anteil an der Gesamtvergütung aus, um eine umfassend flexible Politik hinsichtlich der variablen Vergütung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, keine variable Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspolitik gilt für Mitarbeiter, einschließlich des Vorstands, Risikoträger, Kontrollfunktionen und solche Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, die der des Vorstands und der Risikoträger entspricht, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft hat. Einzelheiten Versicherungs- unternehmen,
l) Beschlussfassung über die aktuelle Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie Höhe des Sitzungsgelds sowie des pauschalen Fahrtkostenersatzes für die Vergütungen und Leistungen berechnet werden und welche Personen über die Vergütung und Leistungen entscheiden sowie ggf. der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, sind unter der Adresse ▇▇▇Mitgliedervertreter.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und auf den jeweiligen Produktseiten der Fonds unter dem Reiter „Alle Dokumente“ auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar sowie auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos in Papierform erhältlich.
Appears in 1 contract
Sources: Satzung