Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung Musterklauseln

Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung. 1.8.1. Der Anbieter kann den Zugriff des Betreibers auf die myVectron-Leistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise sperren oder den Nutzerzugang des Betreibers löschen, wenn (i) der Betreiber gegen seine vertraglichen Pflichten - insbesondere aus Ziffer 1.6 – schwerwiegend oder wiederholt verstößt, (ii) eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme, Daten oder Dienste des Anbieters oder der Systeme oder Daten eines anderen Betreibers oder sonstiger Kunden des Anbieters oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder (iii) Umstände vorliegen, die den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung. 1.8.1. Der Anbieter kann den Zugriff des Betreibers auf die Vertragsleistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise sperren oder den Nutzerzugang des Betreibers löschen, wenn (i) der Betreiber gegen seine vertraglichen Pflichten - insbesondere aus Ziffer 1.6 – schwerwiegend oder wiederholt verstößt, (ii) eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme, Daten oder Dienste des Anbieters oder der Systeme oder Daten eines anderen Betreibers oder sonstiger Kunden des Anbieters oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder (iii) Umstände vorliegen, die den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung. 1.8.1. Der Anbieter kann den Zugriff des Betreibers auf die bonVito-Leistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise sperren oder den Nutzerzugang des Betreibers löschen, wenn (i) der Betreiber gegen seine vertraglichen Pflichten - insbesondere aus Ziffer 1.6 – schwerwiegend oder wiederholt verstößt, (ii) eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme, Daten oder Dienste des Anbieters oder der Systeme oder Daten eines anderen Betreibers oder sonstiger Kunden des Anbieters oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder (iii) Umstände vorliegen, die den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung. Der Anbieter kann den Zugriff des Betreibers auf die Vertragsleistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise sperren oder den Nutzerzugang des Betreibers löschen, wenn (i) der Betreiber gegen seine vertraglichen Pflichten - insbesondere aus Ziffer 1.6 – schwerwiegend oder wiederholt verstößt, (ii) eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme, Daten oder Dienste des Anbieters oder der Systeme oder Daten eines anderen Betreibers oder sonstiger Kunden des Anbieters oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder (iii) Umstände vorliegen, die den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigen. Beruht die Sperrung auf einem Vertragsverstoß des Betreibers wird der Zugang erst wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt oder die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeschlossen ist. Zur erneuten Zugangsverschaffung ist der Anbieter nicht verpflichtet, wenn dies für ihn unzumutbar ist, beispielsweise wenn der Grund für die Sperrung den Anbieter gleichzeitig zur fristlosen Kündigung berechtigt. Eine auf Vertragsverstoß des Betreibers beruhende Sperrung/Löschung berechtigt diesen nicht zur Zahlungseinstellung oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anbieter.
Verstoß gegen Betreiberpflichten; Sperrung. 1.7.1. Der Anbieter kann den Zugriff des Betreibers auf die Vectron Leistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise sperren oder den Nutzerzugang des Betreibers löschen, wenn (i) der Betreiber gegen seine vertraglichen Pflichten - insbesondere aus Ziffer 1.6‌ – schwerwiegend oder wiederholt verstößt, (ii) eine Gefahr der Beschädigung oder Beeinträchtigung der Systeme, Daten oder Dienste des Anbieters oder der Systeme oder Daten eines anderen Betreibers oder sonstiger Kunden des Anbieters oder die Gefahr eines Schadens für die Allgemeinheit besteht oder (iii) Umstände vorliegen, die den Anbieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.