Vergabeverfahren. 1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene oder selektive Vergabeverfahren entsprechend ihren nationalen Verfahren, im Einklang mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) sind offene Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen jeder interessierte Lieferant ein Angebot abgeben kann; (b) sind selektive Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen in Überein- stimmung mit Artikel 55 und anderen relevanten Bestimmungen dieses Kapi- tels nur Lieferanten, welche die von den Beschaffungsstellen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen, aufgefordert werden, ein Angebot zu unterbreiten. 3. In besonderen Fällen und nur unter den in Artikel 56 festgelegten Bedingungen können die Beschaffungsstellen ein anderes Verfahren als das in Absatz 1 erwähnte offene oder selektive Verfahren wählen; in diesem Falle können die Beschaffungs- stellen sich dafür entscheiden, keine Bekanntgabe des beabsichtigten Auftrags zu veröffentlichen, sondern sich an Lieferanten ihrer ▇▇▇▇ zu wenden und mit einem oder mehreren dieser Lieferanten über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. 4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Sie geben insbe- sondere keine Informationen in der Absicht weiter, bestimmten Teilnehmern dazu zu verhelfen, ihre Angebote an das Niveau anderer Teilnehmer anzupassen.
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Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen