Vereinigte Staaten Musterklauseln

Vereinigte Staaten. Wenn Sie die Software in den Vereinigten Staaten erworben haben, regelt das Gesetz des Staates Washington die Auslegung dieses Vertrags und gilt für Ansprüche, die aus einer Vertragsverletzung entstehen, ungeachtet von Prinzipien über Gesetzeskonflikte. Die Gesetze des Staates Ihres Wohnortes regeln alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüche aus den Verbraucherschutzgesetzen des Staates, aus Gesetzen gegen unlauteren Wettbewerb und aus Schadenersatzverfahren.
Vereinigte Staaten. Die Anteile der Gesellschaft werden nicht nach dem US Securities Act von 1933 („Securities Act“) in der jeweils geltenden Fassung registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, deren Hoheitsgebieten oder Besitzungen oder in Gebieten, die amerikanischer Gerichtsbarkeit unterstehen, angeboten oder an oder für US-Personen verkauft werden. Die Gesellschaft wird nicht nach dem US Investment Company Act von 1940 registriert. US-Personen ist es nicht erlaubt, Anteile zu halten. Es wird auf Anhang A, Ziffern 3. und 4., verwiesen, wo bestimmte Befugnisse zur Zwangsrücknahme beschrieben sind und der Begriff US Person definiert wird.
Vereinigte Staaten. Die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten und des Dis- trict of Columbia) ihre Territorien, Besitztümer und andere ihrer Hoheitsgewalt un- terstehende Gebiete.
Vereinigte Staaten. Das Angebot und der Verkauf der Anteile an Personen, die keine US-Personen sind, sind von der Registrierung nach der unter dem United States Securities Act of 1933 Act, in der geltenden Fassung (der „1933 Act“) erlassenen Regulation S ausgenommen. Die Anteile wurden und werden nicht gemäß dem 1933 Act registriert, noch wurden sie zum Verkauf gemäß dem Recht eines Xxxxxx der Vereinigten Staaten registriert und deshalb dürfen die Anteile nicht an US-Personen verkauft, diesen angeboten oder anderweitig an US-Personen übertragen werden. Die hier angebotenen Anteile wurden weder von der US-Börsenaufsicht („SEC“) noch von der Wertpapieraufsichtsbehörde irgendeines US-Bundesstaates oder einer ähnlichen Behörde eines anderen Landes oder eines anderen Hoheitsgebiets genehmigt oder abgelehnt, und weder die SEC noch eine solche andere Behörde wird dies tun. Die Fonds wurden und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1940, in der geltenden Fassung (der „1940 Act“) registriert.
Vereinigte Staaten. Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittserklärung zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Übereinkommen von 1961) durch die Vereinigten Staaten von Ame- rika gestattet sich das Department of State, die Vertragsstaaten, die diesem Überein- kommen bereits angehören oder ihm in Zukunft angehören werden, auf die Bestim- mungen von Titel 18, Section 3190 des United State Code hinzuweisen. Section 3190 betrifft die Urkunden, die der Regierung der Vereinigten Staaten im Zusam- menhang mit Auslieferungsgesuchen zu unterbreiten sind. Das Department of State gestattet sich diesen Hinweis, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, die daraus entstehen könnten, dass die Vereinigten Staaten anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen von 1961 ausdrücklich erklären, das Übereinkommen gehe den Bestimmungen von Section 3190 weder vor noch trete es an deren Stelle. Section 3190 lautet: Schriftliche Eingaben, Haftbefehle oder andere Schriftstücke sowie deren Kopien, die in einer Auslieferungsverhandlung als Beweisstücke vorgelegt werden, sind für alle Zwecke dieser Verhandlung entgegenzunehmen und als Beweis zuzulassen, wenn sie gehörig beglaubigt sind und wenn sie vor den Gerichten des ausländischen Staates, aus dem der Angeklagte geflohen ist, zu ähnlichem Zweck als Beweis zugelassen sind; die Bescheinigung durch den höchsten diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten in dem betreffenden ausländischen Staat genügt als Beweis dafür, dass die solchermassen vorgelegten Urkunden gehörig beglaubigt sind. Den Anforderungen von Section 3190 ist Genüge getan, wenn der höchste diploma- tische oder konsularische Beamte der Vereinigten Staaten, der in dem die Ausliefe- rung begehrenden Staat residiert, bescheinigt, dass die vorgelegten Urkunden so beschaffen sind, dass sie von den Gerichten des ersuchenden Staates als Beweis- stücke entgegengenommen werden. Die im Übereinkommen von 1961 vorgesehene Apostille genügt diesen Anforderungen nicht. Sie bestätigt einzig die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, sowie die Echtheit des Stempels oder Siegels. Hingegen vermag sie nicht zu bestätigen, dass die Urkunden vor Gericht als Beweismittel zugelassen sind. Deshalb sind die Ver- einigten Staaten der Meinung, die Anforderungen von Section 3190 seien durch Artikel 8 des Übereinkommens von 1961 nicht berührt worden. Andererseits ist dara...
Vereinigte Staaten. Die folgenden Erklärungen müssen gemäß den anwendbaren Bestimmungen der CTFC abgegeben werden. Da jeder Fonds der Gesellschaft ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der Transaktionen in Rohstoffbeteiligungen tätigen kann, wird jeder von ihnen als „Rohstoffpool“ betrachtet. Derzeit müssen aber weder die Gesellschaft noch die Fonds durch die CFTC als Rohstoffpool nach dem Commodity Exchange Act reguliert werden. Zudem ist der Anlageverwalter der Commodity Pool Operator („CPO“) für jeden Fonds. Gemäß CFTC Rule 4.13(a)(3) ist der Anlageverwalter als Commodity Pool Operator von der Registrierung bei der CFTC befreit. Anders als ein registrierter CPO muss daher der Anlageverwalter einem Anteilsinhaber eines Fonds kein Offenlegungsdokument (Disclosure Document) und keinen bestätigten Jahresbericht vorlegen. Der Anlageverwalter ist auf Basis folgender Kriterien für diese Befreiung qualifiziert: (i) Die Beteiligungen an jedem Fonds sind von der Registrierung nach dem 1933 Act befreit und werden ohne öffentliches Marketing in den Vereinigten Staaten angeboten und verkauft; (ii) jeder Fonds erfüllt die Handelsbeschränkungen der CFTC Rule 4.13(a)(3)(ii)(A) oder (B); (iii) jeder der CPOs geht auf angemessener Basis davon aus, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger seine Anlage in einem Fonds tätigt, (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der CPO erstmalig Rule 4.13(a)(3) in Anspruch genommen hat), jeder Anleger des Fonds (a) ein
Vereinigte Staaten. Lieferung von lizenzierten und nutzerdefinierten Anwendungen an Endnutzer in den Vereinigten Staaten
Vereinigte Staaten. Falls Sie die Software in den Vereinigen Staaten gekauft haben, gilt das Gesetz von Massachusetts für die Auslegung dieser Vereinbarung sowie für Ansprüche bei Bruch dieser Vereinbarung, unabhängig von Gesetzeskonflikten. Die Gesetze des Landes, in dem Sie ansässig sind, ist für alle anderen Ansprüche zuständig, einschließlich von Ansprüchen unter staatlichem Verbraucherschutz und den Gesetzen des unlauteren Wettbewerbs.
Vereinigte Staaten. Die Aktien wurden nicht gemäss dem (US-Wertpapiergesetz) United States Securities Act of 1933 (das 1933 Act) oder den Gesetzen eines Bundesstaates registriert und werden nicht entsprechend registriert werden. Sie dürfen unter Umständen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person angeboten oder verkauft werden. Ein Weiterangebot oder Weiterverkauf der Aktien in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person stellt einen Verstoss gegen US-Recht dar. Die hiermit angebotenen Aktien wurden von der SEC, den Wertpapieraufsichtsbehörden eines US-Bundesstaates oder ähnlichen Behörden eines anderen Landes oder Rechtsgebietes weder genehmigt noch wurde die Genehmigung abgelehnt. Weder die SEC noch eine andere Behörde werden dies tun. Das Anbieten und der Verkauf der Aktien an Non-US-Personen sind gemäss der nach dem 1933 Act erlassenen (Verordnung) Regulation S nicht registrierungspflichtig. Die Fonds wurden nicht gemäss dem United States Investment Company Act of 1940 (in der jeweils geänderten Fassung) (das 1940 Act) registriert und werden nicht entsprechend registriert werden. Die Aktien dürfen unter Umständen nicht von einer Person erworben werden, die als US-Person im Sinne des 1940 Act und der nach ihm erlassenen Verordnungen gilt, noch von einer Person erworben werden, die im Sinne des United States Commodity Exchange Act und der nach ihm erlassenen Verordnungen als US-Person gilt.
Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des § 1 Abs. 3 und des Absatzes 1 dieses § 4 bezeich- net Vereinigte Staaten die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundes- staaten und des „District of Columbia”) sowie deren Territorien (einschließlich Puerto Ricos, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und Northern Mariana Is- lands).