Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
Lösung Die letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezem- ber wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der ver- schuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berück- sichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Mo- nate Januar, Dezember und November. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A bis 30.04. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres Lösung: Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG be- reits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in den Be- rechnungszeitraum einzubeziehen. Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab 01.05. Lösung: In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses be- gründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Ab- schnitt 9.3 „Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes“). Besteht nach der zulässigen Auflö- sung eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zuläs- sig aufgelösten Arbeitsverhältnis. Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufge- lösten Arbeitsverhältnis. Beispiel 18 – Berechnungszeitraum bei Bezug von Arbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung Berechnungszeitraum 01.05. bis 31.07. Arbeitsverhältnis A wird zum 30.04. zulässig aufgelöst. Arbeitslosengeld ab dem 01.05. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres.
Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen
Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.