Variable Verzinsung Musterklauseln

Variable Verzinsung. Als Basis für die Berechnung der Zinsen können als Basiswert, einschließlich Körben von Basis- werten, herangezogen werden: ▪ Index/Indizes, Körbe ▪ Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen Dazu zählen z.B.: - EURIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate No- tes“) oder - LIBOR für eine bestimmte Laufzeit („Geldmarkt-Floater“ oder „Floating Rate Notes“) oder - EUR-Swap-Satz für eine bestimmte Laufzeit („Kapitalmarkt-Floater“) oder - ein anderer Referenzzinssatz. „EURIBOR“ und „LIBOR“ sind wie folgt definiert: „der am Zinsberechnungstag um eine bestimmte Uhrzeit auf einer bestimmten Reuters- oder anderen Bildschirm-Seite genannte Satz für Interbank-Einlagen mit einer bestimmten Laufzeit.“
Variable Verzinsung a) Der vereinbarte Sollzinssatz ist an den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-EURIBOR gebunden. Basis ist hierbei der dem Monat des vom Kunden unterfertigten Leasingantrages vorangegangene Monatswert. Schwankungen dieses Indikators von bis zu 0,25 Prozentpunkten zum Vergleichsstichtag bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Veränderung seit der letzten Zinsanpassung jedoch 0,25 Prozentpunkte, so wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und der Sollzinssatz sowie die vereinbarten Kreditraten entsprechend nach oben oder unten angepasst. Der aus Der Veränderung errechnete Sollzinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet und stellt so die Ausgangsbasis für die Berechnung weiterer Änderungen dar. Vergleichsstichtag für die Feststellung der Schwankungen des Indikators ist jeweils der letzte Bankarbeitstag der Monate November/Februar/Mai/August. Allfällige Änderungen des Sollzinssatzes erfolgen jeweils am 1.1./ 1.4./1.7./1.10. Bei neuen Verträgen wird eine Änderung des Sollzinssatzes frühestens zwei Monate nach Beginn der Laufzeit vorgenommen. b) Sollte der 3-Monats-EURIBOR auf einen Wert unter 0% fallen und sich daraus theoretisch ein negativer Sollzinssatz errechnen, wird ein Sollzinssatz von 0% herangezogen. Wird der „3-Monats- EURIBOR“ nicht mehr veröffentlicht, so tritt an seine Stelle der vom European Money Markets Institute, 1000 Brüssel, Identifikationsnummer 1768/99, ersatzweise veröffentlichte oder empfohlene Nachfolgezinssatz.
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung wird eine variable, erfolgsabhängige Verzinsung gezahlt. Grundlage der Berechnung der variablen Verzinsung ist der Jahres- überschuss im Einzelabschluss der Emittentin für jedes während der Laufzeit einer Schuld- verschreibung abgeschlossene Geschäftsjahr vor Abzug ertragsabhängiger Steuern (der
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung gibt es, bezogen auf 25 % des Nennbetrags der Teilschuldverschreibungen eine variable Verzinsung. Sollte die Emittentin von ihrem Recht zur vorzeitigen Rückzahlung von 25 % des Nennbetrags am Netto-Erträge aus Sachwertprojekten sind Brutto-Erträge abzüglich Aufwand. Brutto-Erträge im zuvor genannten Sinne erfassen Aufwand im zuvor genannten Sinne erfasst sämtlichen externen (nicht innerhalb der Gruppe entstandenen) Aufwand (zzgl. nicht abzugsfähiger Vorsteuer) der gemäß der Kostenrechnung der Aquila-Gruppe dem entsprechenden Ertrag direkt zurechenbar ist und der Aquila-Gruppe auch im jeweiligen, der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum abgeflossen ist.
Variable Verzinsung. Neben der festen Verzinsung wird eine variable, erfolgsabhängige Ver- zinsung gezahlt. Grundlage der Berechnung der variablen Verzinsung ist der Jahresüberschuss im Einzelabschluss der Emittentin für jedes während der Laufzeit einer Schuldverschreibung abgeschlossene Geschäftsjahr vor Abzug ertragsabhängiger Steuern (der „Jahresüber- schuss“). Der Anspruch des Anleihegläubigers auf variable Verzinsung entspricht dem Anteil der von ihm zum Abschlussstichtag gehaltenen Schuldverschreibungen an den am Abschluss- stichtag insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen am Jahresüberschuss bis maximal eine Verzinsung von 10 % in Summe aus fester und variabler Verzinsung für das entsprechende Geschäftsjahr erreicht wurde. Die bis zum Rückzahlungstag aufgelaufene variable Verzinsung ist insgesamt am Rückzahlungstag fällig. Die Emittentin hat nach Ihrer ▇▇▇▇ die Möglichkeit die variable Verzinsung für einzelne Geschäftsjahre an die Anleger auszuschütten. Sollte die Emit- tentin von diesem Recht für ein Geschäftsjahr Gebrauch machen, so teilt sie dies den Anlei- hegläubigern durch Bekanntmachung gemäß § 9 der Anleihebedingungen bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Geschäftsjahres mit. In diesem Fall wird die variable Verzinsung für das jeweilige Ge- schäftsjahr zum 1. Mai fällig.

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  • Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Lösung Die letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezem- ber wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der ver- schuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berück- sichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Mo- nate Januar, Dezember und November. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A bis 30.04. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres Lösung: Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG be- reits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in den Be- rechnungszeitraum einzubeziehen. Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab 01.05. Lösung: In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses be- gründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Ab- schnitt 9.3 „Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes“). Besteht nach der zulässigen Auflö- sung eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zuläs- sig aufgelösten Arbeitsverhältnis. Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufge- lösten Arbeitsverhältnis. Beispiel 18 – Berechnungszeitraum bei Bezug von Arbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung Berechnungszeitraum 01.05. bis 31.07. Arbeitsverhältnis A wird zum 30.04. zulässig aufgelöst. Arbeitslosengeld ab dem 01.05. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.