Umzug ins Ausland Musterklauseln

Umzug ins Ausland. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Umzug ins Ausland. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag nach unserem Sitz.
Umzug ins Ausland. Der Vertrag endet mit dem amtlichen Abmeldedatum, wenn der Versicherungsnehmer dauerhaft ins Ausland ver- zieht. Verzieht eine versicherte Person dauerhaft ins Ausland, endet der Versicherungsschutz mit dem amtlichen Abmel- dedatum.
Umzug ins Ausland. A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
Umzug ins Ausland. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesre- publik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Mona- te nach Umzugsbeginn.
Umzug ins Ausland. Sie müssen uns sofort mitteilen, wenn Sie ins Ausland ziehen, da wir Ihre Versicherung dann kündigen müssen.
Umzug ins Ausland. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deut- schland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nicht in die Wohnung gelangen kann, weil
Umzug ins Ausland. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepu­ blik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. A.12.4.1 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Be­ ginn des Einzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. A.12.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (B.3.2). A.12.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn­ fläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versiche­ rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen. A.12.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Der Versicherungsnehmer erhält einen neuen Versiche­ rungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein mit der Angabe des neuen Versicherungsorts und des sich neu ergebenden Beitrags. A.12.5.2 Bei Umzug kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins/Nachtrag zum Versicherungsschein nach A.12.5.1 zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. A.12.5.3 Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versiche­ rungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeit­ anteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. A.12.6.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs­ nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Ver­ sicherungsort (A.7.3) die neue Wohnung des Versiche­ rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längs­ tens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Bei­ tragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A.12.6.2 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (A.7.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehe­ ga...
Umzug ins Ausland. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Nr. 1 der Versiche- rungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.
Umzug ins Ausland. AGlB-CIFpro-2018_12.2017/01 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesre- publik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs- schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.