Störer Musterklauseln

Störer. M: Bereicherungsrecht, Eingriffskondiktion
Störer. 225 Anspruchsgegner ist der „Störer“. Der Begriff geht über die deliktischen Kategorien (Täter, Mitttäter, Anstifter etc.) hinaus. Insbesondere kann zur Unterlassung auch jemand verpflichtet sein, der die Beeinträchtigung selbst nicht tatbestandlich begangen hat. Ein Beispiel ist der Spediteur, der im Begriff ist, Zeitschriften auszuliefern, die persönlichkeitsverletzende Inhalte haben. Er hat die rechtswidrigen Beiträge nicht gemacht, haftet also nicht nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Es muss aber im Interesse des Rechtsgüterschutzes möglich sein, dass der von den Beiträgen Betroffene die Auslieferung der Zeitschriften verhindern und dazu den Spediteur auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. 226 Die Störereigenschaft ist grundsätzlich für jeden zu bejahen, der einen adäquat kausalen Beitrag für die Beeinträchtigung geleistet hat oder leistet. Handlungsstörer ist, wer durch seine Handlung die Beeinträchtigung unmittelbar verursacht hat, zum Beispiel im Fall von Emissionen durch gewerbliche Anlagen derjenige, in dessen Interesse und mit dessen Mitteln die Anlage errichtet ist und aufrechterhalten wird (siehe Fall: Die Rohrleitung). Zustandsstörer ist, wer mittelbar durch seine Willensbetätigung einen beeinträchtigenden Zustand herbeigeführt hat, zum Beispiel kann der Verpächter eines Tanzcafes auf Unterlassung des Lärms haften, den die Gäste des Cafes verursachen. Hat der Betreffende die Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen, so setzt seine Haftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. 227 Wer die Beseitigung nicht leisten kann oder keinen Einfluss darauf hat, ob die Beeinträchtigungsquelle beseitigt oder die Beeinträchtigung zukünftig unterlassen wird, ist kein Störer. Es macht keinen Sinn (vgl. § 275 Abs. 1 BGB), jemanden auf Beseitigung oder Unterlassung zu verpflichten, der dazu gar nicht in der Lage ist. Gegen mehrere Störer ist je ein selbständiger Abwehranspruch gegeben, ohne dass es auf die einzelnen Tatbeiträge ankommt.

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  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Bonitätsauskunft SWD ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWD Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ oder an die Schufa Holding AG, Massenbergstr. 9 – 13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann SWD den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen.

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