Verwendungen Musterklauseln

Verwendungen. 1004 BGB
Verwendungen. Der Mieter kann keine Ansprüche aus Verwendungen auf den Beamer geltend machen. Der Mieter kann keine Zurückbehaltungsrechte wegen eventueller Verwendungen auf den Beamer gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Mieter hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung zu tragen. Veränderungen oder Verschlechterungen des Beamers, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, sind vom Mieter nicht zu vertreten.
Verwendungen. 209 Der Besitzer kann Ersatz notwendiger Verwendungen verlangen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB), die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich waren und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienten (siehe Fall: Das Küstengrundstück). Ist der Besitzer bösgläubig oder rechtshängig auf Herausgabe verklagt, so greift § 994 Abs. 2 BGB (nach h.M. partielle Rechtsgrundverweisung, Fremdgeschäftsführungswille nicht erforderlich, siehe Fall: Der Hund). Danach hängt die Ersatzpflicht des Eigentümers davon ab, ob die Verwendungen dem Interesse und Willen des Eigentümers entsprachen oder von ihm genehmigt wurden (dann §§ 670, 683 Satz 1 BGB) oder ob dies nicht der Fall ist (dann Ersatz lediglich nach §§ 684 Satz 1, 818 BGB). Andere als notwendige Verwendungen können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit gemacht wurden und sie im Zeitpunkt der Herausgabe noch in werterhöhender Form existent sind, § 996 BGB (siehe Fälle: Der Hund, Das Küstengrundstück). Hinsichtlich des Verwendungsersatzanspruchs sind bestimmte Besonderheiten und Einschränkungen zu beachten, §§ 1001 – 1003 BGB. Der Besitzer kann unter Umständen auch Ersatz von Verwendungen verlangen, die der Vorbesitzer gemacht hat (§ 991 Abs. 1 BGB, siehe Fall: Der Hund) und auch Verwendungen ersetzt verlangen, die gemacht wurden, bevor der Anspruchsgegner das Eigentum an der Sache erworben hat, § 991 Abs. 2 BGB. Der Besitzer kann Wegnahme- und Zurückbehaltungsrechte (§§ 997, 1000 BGB) haben.