Strahlen Musterklauseln
Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Gesundheitsschäden durch einen Unfall bedingt sind.
Strahlen. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä- den, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Strahlen. Bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie besteht kein Versiche- rungsschutz. Voraussetzung für diesen Ausschluss: Diese Strahlen gefährden das Leben oder schä- digen die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf.
Strahlen. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
Strahlen. Unfälle durch ▇▇▇▇▇▇▇▇, die nicht nach Ziff. 1.4.7 versichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Strahlen. Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden durch Strahlen. Der Gesundheitsschaden wurde durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen verursacht. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Strahlen. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Schie- nenfahrzeuge
Strahlen. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
