Common use of Steuern Clause in Contracts

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Sources: Bond Terms, Anleihebedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären.die 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Sources: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge Die Fahrzeugbesitzer werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurchdarüber informiert, dass die Emittentin Einkommen aus der Vermietung ihres Fahrzeugs steuerpflichtig sein können. Die Fahrzeugbesitzer haften alleine dafür, sich über ihre Steuerpflichten zu informieren und jegliche von der Steuerverwaltung erforderlichen Erklärungen zu machen. Getaround ist auf keinen Fall an diesen Formalitäten beteiligt und kann auf keinen Fall in dieser Hinsicht haftbar gemacht werden. Ist der Fahrzeugbesitzer ein Gewerbetreibender, sollen Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte betrachtet werden. Gemäß angewandter Gesetzgebung verpflichtet sich Getaround, den Nutzern jedes Jahr ein Dokument mit Auflistung des Brutto-Transaktionsbetrag, von ihr dem Getaround Kenntnis hat und den die Nutzer im vergangenen Jahr aufgrund der Vermittlung durch Getaround erhalten haben, zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsacheübermitteln. Die französische Steuerverwaltung hat bestätigt, dass Zahlungen Einnahmen aus der Plattform steuerpflichtig sind. Für mehr Informationen zu diesem Thema, besuchen Sie bitte die Website des Ministère de l’Economie et des Finances. Um mehr über eventuell zahlbare Soziallasten zu erfahren, besuchen Sie bitte die Website der French Social Security und klicken Sie dort auf den Link Déclarer mes revenus issus de la location de biens. Für natürliche Personen haben uns die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß ZiffSteuerbehörden am 22. 12 wirksam wird; 7.2.5 November 2016 im Fall Rahmen eines verbindlichen Vorbescheids zur Steuer Auskunft gegeben, dass Erträge aus der Ausgabe Vermietung eines Fahrzeugs unter den folgenden Bedingungen als Kapitalerträge gelten (besteuert mit 27% nach Abzug der tatsächlichen Kosten oder mit 15% der Plankosten): Der Fahrzeugbesitzer vermietet nur ein Fahrzeug; Für eine Gesamtdauer (Kumulativdauer) von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten maximal 60 Tagen pro Jahr; Der Gesamtbetrag der erzeugten Einkünfte übersteigt nicht 2.400 EUR; Das vermietete Fahrzeug darf weder ein Firmenwagen sein, noch einem Selbstständigen gehören, sofern er es, selbst wenn nur teilweise, für geschäftliche Zwecke nutzt. Folglich ist der Fahrzeugbesitzer dafür verantwortlich, seine steuerlichen Pflichten zu überprüfen und seine Einnahmen rechtmäßig gegenüber den Steuerbehörden zu deklarieren. Getaround ist an diesem Prozess nicht beteiligt und es können in dieser Hinsicht keine Ansprüche gegenüber Getaround geltend gemacht werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt8.1 Alle Zahlungen, die durch der Käufer im Rahmen des Vertrags an Cytiva zu leisten hat, verstehen sich exklusive Indirekter Steuern. 8.2 Sollten aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben anderer Regelungen Indirekte Steuern fällig werden, es sei dennwerden diese von Cytiva zusätzlich zu allen anderen fälligen Beträgen in Rechnung gestellt und sind vom Käufer nach Erhalt einer von Cytiva ausgestellten und gültigen Rechnung (wie von der zuständigen Steuerbehörde gefordert) zu zahlen. 8.3 Cytiva stellt nur dann Rechnungen ohne Berechnung der relevanten Indirekten Steuern aus, wenn der Käufer Cytiva bereits bei der Bestellung eine vollständig und korrekt ausgefüllte Freistellungsbescheinigung (oder eine andere nach dem geltenden Recht erforderliche Dokumentation) vorlegt. Wird eine solche Freistellungsbescheinigung Cytiva erst nach der Bestellung zur Verfügung gestellt, wird Cytiva dem Käufer die entsprechenden Steuergutschriften gewähren, nachdem ▇▇▇▇▇▇ von der zuständigen Steuerbehörde die Freistellung oder Rückzahlung für alle zuvor berechneten Indirekten Steuern erhalten hat, die Gegenstand der Freistellungsdokumentation sind. 8.4 Der Käufer ist verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung alle Indirekten Steuern zu erstatten, die Cytiva von einer Steuerbehörde aufgrund einer vom Käufer falsch ausgefüllten Freistellungsbescheinigung auferlegt werden, zuzüglich aller darauf anfallenden Zinsen und/oder Bußgelder. 8.5 Jede Partei ist selbst für alle Vermögens- und Grundsteuern auf Eigentum oder Pacht, für Franchise- und Konzessionssteuern auf ihre Geschäftstätigkeit und für alle Steuern auf ihre Netto- oder Bruttoeinkünfte verantwortlich. 8.6 Alle Zahlungen sind vom Käufer in voller Höhe und ohne Abzüge (einschließlich Quellensteuer) zu leisten. Wenn ein solcher Einbehalt oder Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt vorgeschrieben ist, muss der Käufer die nach dem Vertrag geschuldeten Beträge brutto auszahlen, damit die nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet werden und Cytiva so gestellt wird, als ob kein Einbehalt oder Abzug erfolgt wäre. Der Käufer muss ▇▇▇▇▇▇ innerhalb eines (iii1) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung Monats genaue offizielle Quittungen des zuständigen Finanzamts über alle abgezogenen oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könneneinbehaltenen Steuern vorlegen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug 2.1 Alle Steuern - mit Ausnahme der deutschen Ertragssteuern des Auftragnehmers - Zölle, Abgaben und steuerlichen Belas- tungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Umsetzung dieses Vertrags fällig sind, sind vom Auftraggeber zu tragen, insbesondere Einfuhrumsatz- und Mehrwertsteu- ern und unmittelbar damit vergleichbare Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"-Steuern oder "Use and Sales"-Steuern einschließlich jeglicher nicht erstattbarer und nicht abziehba- rer Umsatzsteuer oder vergleichbarer „Use and Sales“ Steu- ern und Abgaben auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug von jeglichem Unterauftragnehmern des Auftraggebers erbrachten Dienstleistungen. 2.1 Alle Preise sind Nettopreise und enthalten keine Einfuhrum- satz- oder Einbehalt von Mehrwertsteuern oder wegen gegenwärtiger unmittelbar damit ver- gleichbare Verbrauchssteuern. Anfallende Mehrwertsteuern oder zukünftiger ähnliche Verbrauchssteuern wie "Goods and Sales"- Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt"Use and Sales"-Steuern werden vom Auftrag- geber getragen. Sollten derartige Steuern anfallen und zahl- bar sein, stellt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber in Rechnung und befolgt die durch oder jeweils für den gesonderten Aus- weis der Steuern in der Rechnung geltenden Steuergesetze. Soweit in internationale Leistungsbeziehungen die Verant- wortung für die Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leis- tungen kraft gesetzlicher Vorschriften auf den Auftraggeber als Empfänger der Dienstleistung übergeht, hat der Auftrag- geber sämtliche Steuern gegenüber den Steuerbehörden in seinem Ansässigkeitsstaat als eigene Steuerpflichten zu er- klären. Dieses gilt ebenfalls für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellenden Fall, dass der nach einem Übergang der Steuerschuldnerschaft vertraglich bestimmt werden kann. Der Auftraggeber erklärt hiermit seine direkte Zustim- mung zu solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entsprichtvertraglichen Bestimmungen. Falls der Auf- traggeber seinen Sitz innerhalb er EU, aber außerhalb Deutschlands, hat, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer eine von der Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates ausge- stellte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor Aus- stellung der ersten Rechnung mitzuteilen. Jegliche Änderung dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist unverzüglich mitzuteilen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen er- klärt der Auftraggeber, dass er alle Leistungen, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgabenunter die- sem Vertrag erbracht werden, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenseines Unterneh- mens bezieht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen It Leistungen

Steuern. 7.1 Sämtliche Alle Preise des BERATERS verstehen sich netto ohne Steu- ern, wie Umsatzsteuer, Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Abzugssteuern, Quellensteuern, öffentlich-rechtliche Abgaben, Zölle und/oder Gebühren welcher Bezeichnung auch immer, sowie ohne Bankgebühren. All dies wird dem BERATER vom KUNDEN jeweils unverzüglich nach Anfall zusätzlich erstattet. Ist der KUNDE gesetzlich verpflichtet, Steuern und/oder Ge- bühren und/oder Abgaben auf Zahlungen an den BERATER einzubehalten, wird der KUNDE dem BERATER , unverzüglich nach Anfall, spätestens 60 Tage nach Einbehalt, eine Be- scheinigung über die bezahlten und einbehaltenen Steuern und/oder Gebühren und/oder Abgaben in Bezug auf Original übergeben, welche es dem BERATER ohne weiteres ermöglicht, die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger ein- behaltenen Steuern und/oder Gebühren und/oder Abgaben bei den Steuerbehörden geltend zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von machen. Sollte der BERATER wegen Verzugs des KUNDEN bzw. we- gen Nichtvorlage oder wegen gegenwärtiger Mängeln der Bescheinigung keine Erstattung erlangen können, dann wird der KUNDE dem BERATER die zuvor einbehaltenen Steuern auf schriftliche Aufforderung hin erstatten. Die PARTEIEN werden sich unter Anwendung des Grundsat- zes von Treu und Glauben bei abzugs- und/oder zukünftiger Steuern quellensteu- errelevanten Vorgängen nach Kräften gegenseitig unterstüt- zen. Hierzu zählen insbesondere die Zusammenarbeit und Kommunikation auch mit Steuer- und/oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltAbgabenbehörden, insbesondere im Falle von zu Unrecht erhobenen Quellen- steuern, und die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Vorlage von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland Steuererklärungen oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung Wei- tergabe von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenanderen Informationen an Steuerbehörden.

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Sources: Professional Services

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug 6.1 Der Verkäufer ist verantwortlich für und entrichtet unmittelbar sämtliche Körperschaftssteuern und nach Reinertrag oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltGewinn bemessene persönliche Steuern, die durch eine staatliche Behörde aufgrund der Durchführung einer Vereinbarung oder der Aus- führung oder Bezahlung von Arbeiten im Rahmen des Vertrags vom Verkäufer, seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern erhoben werden („Steuern des Verkäufers“), sofern und soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 6.2 Der Kunde ist verantwortlich für und entrichtet unmit- telbar bei Fälligkeit sämtliche Steuern, Abgaben, Zöl- le, Gebühren oder sonstige Abgaben aller Art – aus- genommen die Bundesrepublik Deutschland dem Verkäufer obliegenden Steuern – die staatliche Behörden dem Verkäufer oder seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern aufgrund der Durchführung bestimmter Vereinbarungen oder der Ausführung oder Zahlung von Arbeiten im Rahmen des Vertrags auferlegen, darunter sämtliche auf Zah- lungen des Kunden an den Verkäufer erhobene Quel- lensteuern und Zölle; für deren dergleichen Abgaben hat der Kunde die Summe der einem Abzug unterliegen- den Zahlungen soweit erforderlich zu erhöhen, um dadurch sicherzustellen, dass der Verkäufer trotz des erforderlichen Einbehalts denselben Betrag erhält, den er ohne einen solchen Einbehalt erhalten hätte („Steuern des Kunden“). 6.3 Ist der Verkäufer zur Entrichtung von Steuern des Kunden verpflichtet, so hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung solche Steuern zu erstatten. 6.4 Der Kunde hat dem Verkäufer innerhalb eines Mo- nats korrekte offizielle Empfangsbestätigungen der zuständigen Regierungsbehörden für abgezogene oder von oder für Rechnung einer dort einbehaltene Steuern vorzulegen. Sämtliche Ansprüche auf Erstattung der vom Verkäufer an die Zollbehörden des Herstellungslandes der Produkte entrichteten Zölle stehen dem Verkäufer zu. Der Kunde verpflichtet sich, mit dem Verkäufer zusam- menzuarbeiten und ihm all jene Dokumente zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlenVer- fügung zu stellen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt eine Rückerstattung zu zahlen gewesen wärenerlangen. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern 6.5 Ist im Angebot des Verkäufers oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurchim Vertrag aus- drücklich vereinbart, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von KapitalPreise und Verrech- nungssätze des Verkäufers außerhalb der Bundesre- publik Deutschland fällige Steuern, Zinsen Abgaben, Zölle, Gebühren oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug sonstige Belastungen enthalten, und tritt während der Laufzeit des Vertrags eine der nach- folgenden Situationen ein, so werden die Preise und Verrechnungssätze mit dem Ziel ihrer Anpassung an die neuen Gegebenheiten überprüft: (a) Wirksam- werden neuer Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen sonstiger Belastungen; (b) Abschaffung beste- hender Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen sonstiger Abgaben; (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werdenc) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen Änderung bestehender Sätze oder (iid) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren BesteuerungEinführung von Steuern, an der die Bundesrepublik Deutschland Abgaben, Zöllen, Gebühren oder die Europäische Union beteiligt istsonstigen Belastungen jeglicher Art und/oder Befreiung oder Herabsetzung von Steuern, Abgaben, Zöllen, Gebühren oder (iii) einer gesetzlichen Vorschriftsonstigen Belas- tungen, die diese Richtlinie, Verordnung die finanzielle Belastung des Verkäufers erhöhen oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenverringern.

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Sources: General Terms and Conditions

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf (1) Steuern umfassen alle gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Leistungen, Kosten und sonstige Gebühren jeder Art sowie Nebenleistungen wie Zinsen, Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge und -gelder, Säumniszuschläge und Zwangsgelder, die Schuldverschreibungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu zahlen sind oder gezahlt werden. (2) Encory und der Auftragnehmer sind jeweils selbst für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verantwortlich. Sollte eine Partei ihre steuerlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht erfüllen und sich dadurch für die andere Partei ein Verlust, Schaden oder anderer Nachteil ergeben, wird die erstgenannte Partei die andere Partei hiervon freistellen. (3) Sofern für die von Encory an die Anleihegläubiger den Auftragnehmer zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug Quellensteuer anfällt, wird diese entsprechend den anwendbaren Vorschriften von Encory einbehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an die zuständige deutsche Finanzbehörde entrichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers und in Übereinstimmung mit anwendbaren deutschen Steuervorschriften stellt Encory dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung über die Entrichtung etwaiger Quellensteuern für Rechnung des Auftragnehmers aus. Sofern ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen oder Einbehalt andere Vorschriften eine Ermäßigung oder eine Befreiung vom Quellensteuerabzug vorsehen, behält Encory den ermäßigten Betrag nur ein bzw. wendet Encory die Befreiung nur an, wenn der Auftragnehmer Encory mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem Zahlungstermin eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Andernfalls wird Encory die Quellensteuern von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltden geschuldeten Beträgen abziehen und einbehalten, die durch gemäß dem gültigen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz an die zuständige Finanzbehörde abzuführen sind. Der Auftragnehmer wird sämtlichen Bescheinigungs-, Informations-, Dokumentations- und anderen Verpflichtungen nachkommen, die für die Anwendung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Vorschriften erforderlich sind. (4) Der Auftragnehmer trägt sämtliche Steuern, die der Auftragnehmer im In- oder Ausland im Zuge des Einkaufs, Verbrauchs oder der Herstellung von Waren oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Nutzung von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde Dienstleistungen sowie durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlenDienstreisen eigener Mitarbeiter auslöst, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Diese Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Kosten im Fall mit Encory vereinbarten Preis enthalten, soweit der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen Auftragnehmer kein Erstattungs-, Abzugs- oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug Rückvergütungsanspruch dieser Steuern im In- oder Einbehalt hätte leisten können.Ausland hat. Der Auftragnehmer stellt Encory diese

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Sources: General Terms and Conditions for Indirect Purchasing

Steuern. 7.1 11.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden sind ohne Ein- behalt oder Abzug von gegenwärtig oder Einbehalt zukünftig vorgeschriebenen Steuern, Ab- gaben und behördlichen Gebühren oder Festsetzungen gleich welcher Art, die von oder wegen gegenwärtiger in der Republik Österreich oder zukünftiger einer ihrer Gebietskörperschaften oder Behör- den mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltfestgesetzt werden (die "Steuern"), zu leisten, es sei denn, ein sol- cher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In einem solchen Fall hat die Emittentin, sofern nicht einer der in Punkt 11.2 genannten Ausnahmetatbestände vorliegt, zusätzliche Beträge (die "Zusätzlichen Beträge") derart zu leisten, dass die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach dem Einbehalt oder Ab- zug der Steuern jeweils den Beträgen entsprechen, die durch sie ohne Einbehalt oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Ab- zug erhalten hätten. 11.2 Die Emittentin ist zur Zahlung der Zusätzlichen Beträge aufgrund von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde Steuern ge- mäß Punkt 11.1 nicht verpflichtet, wenn (a) diese auf andere Weise als durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen zu entrichten sind, oder (b) ein Anleihegläubiger, der zur Republik Österreich eine andere aus Quellen steuerli- cher Sicht relevante Verbindung hat, als den bloßen Umstand, dass er An- leihegläubiger ist oder dies zum Zeitpunkt des Erwerbs der Teilschuldver- schreibungen war, der Abgaben- oder Steuerpflicht unterliegt, oder (c) diese gemäß § 95 EStG in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke Republik Österreich von der Besteuerung so behandelt auszahlenden Stelle einbehalten werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 (d) diese aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen zahlbar sind, welche die später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen auf die Teilschuldverschreibungen oder, wenn dies später erfolgt, nach ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß ZiffPunkt 15. 12 der Anleihebedingungen wirksam wird;, oder 7.2.5 (e) diese nach Zahlung durch die Emittentin im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle Rahmen des Transfers an den Anleihegläubiger abgezogen oder einbehalten werden, oder (f) diese aufgrund oder infolge eines internationalen Vertrages, dessen Partei die Republik Österreich ist oder einer Verordnung oder Richtlinie aufgrund oder infolge eines solchen internationalen Vertrages auferlegt oder erhoben werden, oder (g) diese von einer Zahlstelle aufgrund der vom Rat der Europäischen Union am 03.06.2003 erlassenen Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträ- gen (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) oder einer anderen Richtlinie der Eu- ropäischen Union zur Besteuerung privater Zinserträge, die die Beschlüsse der ECOFIN-Versammlung vom 27.11.2000 umsetzen, einbehalten oder ab- gezogen wurden, oder aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen wurden, oder (h) diese von einer Zahlstelle einbehalten oder abgezogen werden, wenn eine andere die Zahlung von einer anderen Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat Mitgliedstaat der Europäischen Europäi- schen Union die Zahlung ohne einen solchen den Einbehalt oder Abzug oder Einbehalt hätte leisten vorgenommen werden können.

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Sources: Endgültige Bedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger Die Parteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sindergreifen, um sicherzustellen, dass eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem Abkommen zur Vermeidung der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter Doppelbesteuerung zwischen dem Staat des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in Mieters und der Bundesrepublik Deutschland stammen (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder für Zwecke einen Fortfall der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen VorschriftSteuern, die diese Richtlinieim Zusammenhang mit diesen Mietbedingungen anfallen können, Verordnung zu erreichen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Mieters anfallen und die dem Vermieter durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von dem Vermieter getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Mieters in dessen Staat auferlegt werden oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage werden vom Mieter getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen auferlegt werden oder einzubehalten sind. Sofern der Mieter nach Fälligkeit dem Abkommen verpflichtet ist, ▇▇▇▇▇▇▇ auf die Zahlungen gemäß diesen Mietbedingungen einzubehalten, wird der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Mieter alles im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werdenRahmen seiner Möglichkeiten dafür tun, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um zu erreichen, dass die Zahlung an dem Vermieter zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen besteuert wird. Sofern der Mieter nach dem Abkommen verpflichtet ist ▇▇▇▇▇▇▇ auf die Zahlungen gemäß diesen Mietbedingungen einzubehalten und abzuführen, so wird der Mieter ohne schuldhaftes Verzögern des Vermieters die Original-Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und alle anderen Dokumente übermitteln, aus denen der Vermieter als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Mieter bereit, auf Verlangen des Vermieters eine Übersetzung der Quellensteuerquittungen und Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenNotar beglaubigen zu lassen.

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Sources: Kaufvertrag

Steuern. 7.1 Sämtliche 9.1 Die Zahlung des Kunden kann in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger seinem Ansässigkeitsstaat einer Quellensteuer unterliegen, welche vom Kunden abzuführen ist. Wir empfehlen dem Kunden eine steuerliche Beratung. 9.2 Die Parteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sindergreifen, um sicherzustellen, dass eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem - soweit existent – gültigen Abkommen zur Vermeidung der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter vom Einkommen und Vermögen zwischen Ansässigkeitsstaat des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in Kunden und der Bundesrepublik Deutschland stammen (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder für Zwecke einen Fortfall der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen VorschriftSteuern, die diese Richtlinieim Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallen können, Verordnung zu erreichen. 9.3 Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden anfallen und die dem Anbieter durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von dem Anbieter getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden in dem Ansässigkeitsstaat des Kunden auferlegt werden oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage werden von dem Kunden getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und mit dem Abkommen, soweit existent, auferlegt werden oder einzubehalten sind. 9.4 Sofern der Kunde nach Fälligkeit den nationalen Vorschriften und nach dem Abkommen, soweit existent, verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten, wird der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Kunde alles im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werdenRahmen seiner Möglichkeiten dafür tun, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um zu erreichen, dass die Zahlung an den Anbieter zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen, soweit existent, oder nach den nationalen Vorschriften besteuert wird. 9.5 Sofern der Kunde verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten und abzuführen, wird der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern dem Anbieter die Original-Quellensteuerquittungen der nationalen Steuerbehörde und alle anderen Dokumente übermitteln, aus denen der Anbieter als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. 9.6 Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Kunde bereit, auf Verlangen des Anbieters eine Übersetzung der Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenNotar beglaubigen zu lassen.

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Sources: Sales Contracts

Steuern. 7.1 Sämtliche 9.1 Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder wesentlich veränderten öffentlichen Angaben (z.B. Zöllen, Steuern, Abgaben) belastet werden, so ist „Wirtz“ zu einer entsprechenden Preisänderungen berechtigt bzw. verpflichtet. 9.2 Soll eine Ware auf Erlaubnisschein oder per eVD (elektronischem Verwaltungsdokument) abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer „Wirtz“ einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware „Wirtz“ vorliegt.“ Wirtz“ ist dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheins verpflichtet. Der Käufer hat“ Wirtz“ von allen Nach- teilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen. 9.3 Verkauft“ Wirtz“ Ware, für die die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, „Wirtz“ und ihre mit der Lieferung und/ oder Übergabe Beauftragten von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltWare, die durch oder sich in einem Verfahren der Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten, wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. 9.4 Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer bei Ware, für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werdendie Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (Excise Movement Control System – EMCS) ausgesetzt ist, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Steuerversandverfahren entsprechend der nach einem solchen Abzug vorgesehenen Fristen und Verfahrensregelungen per Eingabemeldung elektronisch erledigt wird. Der Käufer haftet bis zur ordnungsgemäßen Erledigung für die Energiesteuer und/ oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wärendamit zusammenhängende Bußgelder. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff9.5 Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies – unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen – unverzüglich „Wirtz“ bzw. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen mit der Lieferung beauftragten anzuzeigen. 9.6 Der Käufer ist verpflichtet „Wirtz“ von Kapitalallen durch sein oder seiner Abnehmer ▇▇▇ oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Zinsen Steuern oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als Bußgelder freizuhalten. Dies gilt auch für Energiesteuerforderungen der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in zuständigen EU-Mitgliedsstaaten für Abweichungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke geladenen und der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenentladenen Menge.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf 11.1 Allein der Kunde ist verantwortlich für die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug Zahlung aller Verkaufs-, Nutzungs-, Verbrauchs-, oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltähnlicher indirekter Verbrauchsteuern (inkl. MwSt., falls zutreffend), die durch sich aus dem Erwerb von Dienstleistungen von Leaseweb und/oder dem Erwerb/dem Mieten von Equipment ergeben können. Leaseweb trägt die alleinige Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werdeneigenen Einkommens-, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wärenVermögens- und Grundsteuern. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 11.2 Ungeachtet des Vorausgesagten wird Leaseweb dem Kunden keine Steuern in Rechnung stellen, wenn der Kunde eine für Leaseweb vernünftigerweise annehmbare, gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. 11.3 Die Parteien sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurchsich einig, dass die Emittentin aus Nutzung oder Erbringung (gegebenenfalls) des Colocation-Services kein Mietverhältnis zwischen den von ihr Parteien begründet. Sollte der Colocation-Service oder ein diesbezüglicher Auftrag dennoch nach Ansicht einer zuständigen Behörde (z. B. die Steuerverwaltung oder ein zuständiges Gericht) als Mietvertrag zu leistenden Zahlungen von Kapitalqualifizieren sein, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oderwobei Leaseweb in diesem Fall Vermieter und der Kunde Mieter wird, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland a) Auf die Nutzungsentgelte wird Mehrwertsteuer erhoben; b) Die Mehrwertsteuer wird mit dem Tag der Rechnungsstellung berechnet und ist vom Kunden nach Erhalt der Rechnung insgesamt zu zahlen sind als der bloßen Tatsachezahlen; c) Die Parteien stellen sicher, dass Zahlungen auf alle ihre Handlungen im Rahmen der Vereinbarung mit den Regelungen der einschlägigen Bestimmungen der geltenden Umsatzsteuergesetze, unter Berücksichtigung der Regelungen zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die Schuldverschreibungen aus Quellen Vermietung von Immobilien, in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sindEinklang stehen; 7.2.3 aufgrund (id) einer Richtlinie oder Verordnung Die Parteien werden sich, soweit erforderlich, gemeinschaftlich um eine Genehmigung zur Erhebung der Europäischen Union betreffend Mehrwertsteuer bezüglich der Nutzungsentgelte bemühen; und e) Wenn die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Genehmigung zur Weiterberechnung der Mehrwertsteuer verweigert wird, weil der Kunde nicht die Anforderungen der einschlägigen Regelungen des anwendbaren Rechts über deren Besteuerungdie Umsatzsteuer erfüllt, ist der Kunde verpflichtet, einen zusätzlichen Betrag an Leaseweb zu zahlen, welcher der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt istzunächst berechneten Mehrwertsteuer entspricht, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschriftsowie alle Aufwendungen zu ersetzen, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall Zusammenhang mit der Ausgabe von Einzelurkunden von Ablehnung bzw. dem Widerruf einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenGenehmigung im Zusammenhang stehen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche Alle vom VERKÄUFER angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Steuern, wie beispielsweise Umsatz- oder ähnliche Steuern, Zölle (wie beispielsweise Import- oder Exportzölle) und Abgaben (jeweils „Steuern“). Der KÄUFER trägt alle Steuern im Zusammenhang mit der vorliegenden VEREINBARUNG sowie mit der Erbringung von Leistungen durch den VERKÄUFER im Rahmen der vorliegenden VEREINBARUNG, unabhängig davon, ob diese gleich oder zu einem späteren Zeitpunkt verhängt, erhoben, beigetrieben, einbehalten oder festgelegt werden. Wo der VERKÄUFER auf Transaktionen im Rahmen der vorliegenden VEREINBARUNG Steuern verhängen, erheben, beitreiben, einbehalten oder festlegen muss, so wird der VERKÄUFER dem KÄUFER die betreffenden Steuern zusätzlich zum Rechnungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge Rechnung stellen, ausgenommen wo der KÄUFER dem VERKÄUFER einen schriftlichen Nachweis der Befreiung von den betreffenden Belastungen vorlegt. Ein derartiger Nachweis ist dem VERKÄUFER vom KÄUFER zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. zum nächstmöglichen späteren Zeitpunkt vorzulegen. Wo Steuern von Beträgen einbehalten werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltmüssen, die durch im Rahmen der vorliegenden VEREINBARUNG an oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung VERKÄUFER zu zahlen sind, welche später als 30 Tage (i) wird der dem KÄUFER in Rechnung gestellte Betrag dergestalt erhöht, dass der vom KÄUFER an den VERKÄUFER gezahlte Betrag abzüglich Steuern dem Betrag entspricht, der ohne Steuern in Rechnung gestellt worden wäre, (ii) wird der KÄUFER den erforderlichen Steuerbetrag einbehalten und nach Fälligkeit Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die betreffenden Zahlung von KapitalSteuern anstelle des VERKÄUFERs an die zuständigen Behörden abführen, Zinsen und (iii) wird der KÄUFER dem VERKÄUFER binnen sechzig (60) Kalendertagen einen Nachweis über die Einbehaltung zukommen lassen, aus dem der einbehaltene Betrag und der Empfänger ersichtlich werden. Nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 24 haftet der VERKÄUFER in keinem Fall für durch den KÄUFER gezahlte oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziffzahlbare Steuern. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall Die in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen behalten ihre Gültigkeit auch über die Kündigung oder sonstige Beendigung der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenvorliegenden VEREINBARUNG hinaus.

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Sources: General Terms and Conditions of Sale

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sindergreifen, um sicherzustellen, dass eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem Abkommen zur Vermeidung der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter Doppelbesteuerung zwischen dem Staat des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in Käufers und der Bundesrepublik Deutschland stammen (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder für Zwecke einen Fortfall der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen VorschriftSteuern, die diese Richtlinieim Zusammenhang mit diesen Lieferbedingungen anfallen können, Verordnung zu erreichen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Käufers anfallen und die der Daimler AG durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von der Daimler AG getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Käufers in dessen Staat auferlegt werden oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage werden vom Käufer getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen auferlegt werden oder einzubehalten sind. Sofern der Käufer nach Fälligkeit dem Abkommen verpflichtet ist, ▇▇▇▇▇▇▇ auf die Zahlungen gemäß diesen Lieferbedingungen einzubehalten, wird der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Käufer alles im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werdenRahmen Ihrer Möglichkeiten dafür tun, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um zu erreichen, dass die Zahlung an die Daimler AG zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen besteuert wird. Sofern der Käufer nach dem Abkommen verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß diesen Lieferbedingungen einzubehalten und abzuführen, so wird der Käufer ohne schuldhaftes Verzögern der Daimler AG die Original-Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und alle anderen Dokumente übermitteln, aus denen die Daimler AG als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrundeliegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Käufer bereit, auf Verlangen der Daimler AG eine Übersetzung der Quellensteuerquittungen und Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenNotar beglaubigen zu lassen.

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Sources: Sales Contracts

Steuern. 7.1 Sämtliche 10.1 Die Zahlung des Kunden kann in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger seinem Ansässigkeitsstaat einer Quellensteuer unterliegen, welche vom Kunden abzuführen ist. Wir empfehlen dem Kunden eine steuerliche Beratung. 10.2 Die Parteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sindergreifen, um sicherzustellen, dass eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem - soweit existent – gültigen Abkommen zur Vermeidung der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter vom Einkommen und Vermögen zwischen Ansässigkeitsstaat des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in Kunden und der Bundesrepublik Deutschland stammen (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder für Zwecke einen Fortfall der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen VorschriftSteuern, die diese Richtlinieim Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallen können, Verordnung zu erreichen. 10.3 Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden anfallen und die dem Anbieter durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von dem Anbieter getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden in dem Ansässigkeitsstaat des Kunden auferlegt werden oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage werden von dem Kunden getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und mit dem Abkommen, soweit existent, auferlegt werden oder einzubehalten sind. 10.4 Sofern der Kunde nach Fälligkeit den nationalen Vorschriften und nach dem Abkommen, soweit existent, verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten, wird der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Kunde alles im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werdenRahmen seiner Möglichkeiten dafür tun, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um zu erreichen, dass die Zahlung an den Anbieter zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen, soweit existent, oder nach den nationalen Vorschriften besteuert wird. 10.5 Sofern der Kunde verpflichtet ist, ▇▇▇▇▇▇▇ auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten und abzuführen, wird der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern dem Anbieter die Original-Quellensteuerquittungen der nationalen Steuerbehörde und alle anderen Dokumente übermitteln, aus denen der Anbieter als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. 10.6 Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Kunde bereit, auf Verlangen des Anbieters eine Übersetzung der Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenNotar beglaubigen zu lassen.

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Sources: Licensing Agreement

Steuern. 7.1 Sämtliche 10.1 Die Zahlung des Kunden kann in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger seinem Ansässigkeitsstaat einer Quellensteuer unterliegen, welche vom Kunden abzuführen ist. Wir empfehlen dem Kunden eine steuerliche Beratung. 10.2 Die Parteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sindergreifen, um sicherzustellen, dass eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem - soweit existent – gültigen Abkommen zur Vermeidung der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter vom Einkommen und Vermögen zwischen Ansässigkeitsstaat des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in Kunden und der Bundesrepublik Deutschland stammen (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder für Zwecke einen Fortfall der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen VorschriftSteuern, die diese Richtlinieim Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallen können, Verordnung zu erreichen. 10.3 Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden anfallen und die dem Anbieter durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von dem Anbieter getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden in dem Ansässigkeitsstaat des Kunden auferlegt werden oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage werden von dem Kunden getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und mit dem Abkommen, soweit existent, auferlegt werden oder einzubehalten sind. 10.4 Sofern der Kunde nach Fälligkeit den nationalen Vorschriften und nach dem Abkommen, soweit existent, verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten, wird der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Kunde alles im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werdenRahmen seiner Möglichkeiten dafür tun, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union um zu erreichen, dass die Zahlung an den Anbieter zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem ermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen, soweit existent, oder nach den nationalen Vorschriften besteuert wird. 10.5 Sofern der Kunde verpflichtet ist, Steuern auf die Zahlungen gemäß dieses Vertrages einzubehalten und abzuführen, wird der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern dem Anbieter die Original-Quellensteuerquittungen der nationalen Steuerbehörde und alle anderen Dokumente übermitteln, aus denen der Anbieter als Steuerzahler, der Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Rechtsvorschrift, auf denen die Steuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der Steuerzahlung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. 10.6 Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Kunde bereit, auf Verlangen des Anbieters eine Übersetzung der Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnenNotar beglaubigen zu lassen.

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Sources: Software Rental Agreement

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf 10.1 Steuern umfassen alle gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Leistungen, Kosten und sonstige Gebühren jeder Art sowie Nebenleistungen wie Zinsen, Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge und -gelder, Säumniszuschläge und Zwangsgelder, die Schuldverschreibungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu zahlen sind oder gezahlt werden. 10.2 BMW und der Auftragnehmer sind jeweils selbst für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und Ver- bindlichkeiten verantwortlich. Sollte eine Partei ihre steuerlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht erfüllen und sich dadurch für die andere Partei ein Verlust, Schaden oder anderer Nachteil ergeben, wird die erstgenannte Partei die andere Partei hiervon freistellen. 10.3 Sofern für die von BMW an die Anleihegläubiger den Auftragnehmer zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug Quellensteuer anfällt, wird diese ent- sprechend den anwendbaren Vorschriften von BMW einbehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an die zuständige deutsche Finanzbehörde entrichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers und in Übereinstimmung mit anwendbaren deutschen Steuervorschriften stellt BMW dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung über die Entrichtung etwaiger Quellensteuern für Rechnung des Auftragnehmers aus. Sofern ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen oder Einbehalt andere Vorschriften eine Ermäßigung oder eine Befreiung vom Quellensteuerabzug vorsehen, behält BMW den ermäßigten Betrag nur ein bzw. wendet BMW die Befreiung nur an, wenn der Auftragnehmer BMW mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem Zah- lungstermin eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Andernfalls wird BMW die Quellensteuern von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltden geschuldeten Beträgen abziehen und einbehalten, die durch gemäß dem gültigen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz an die zuständige Finanzbehörde abzuführen sind. Der Auftragnehmer wird sämtlichen Bescheinigungs-, Informations-, Dokumentations- und anderen Ver- pflichtungen nachkommen, die für die Anwendung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen nach dem an- wendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Vorschriften erforderlich sind. 10.4 Der Auftragnehmer trägt sämtliche Steuern, die der Auftragnehmer im In- oder Ausland im Zuge des Ein- kaufs, Verbrauchs oder der Herstellung von Waren oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Nutzung von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde Dienstleistungen sowie durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlenDienstreisen eigener Mitarbeiter auslöst, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Diese Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurchKosten im mit BMW vereinbarten Preis enthalten, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapitalsoweit der Auftragnehmer kein Erstattungs-, Zinsen Ab- zugs- oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug Rückvergütungsanspruch dieser Steuern im In- oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen TatsacheAusland hat. Der Auftragnehmer stellt BMW diese Steuern, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (soweit sie nicht i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen m Preis enthalten sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziffnicht zusätzlich in Rechnung. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Hiervon ausgenom- men ist die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könnengesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Indirekten Einkauf