Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Sell on Premise Agreement, Sell on Premise Agreement, Sell on Premise Agreement
Steuern. 1Der Lieferant trägt und zahlt alle anwendbaren Steuern, die auf Nettoeinkommen, Bruttoeinkommen oder Bruttoeinnahmen basieren oder daran gemessen werden, einschließlich aller Quellensteuern, Zuschläge und Stempelgebühren, die von dem Lieferanten für das Recht, Verträge abzuschließen oder Geschäfte in einem Gerichtsbezirk zu tätigen, erhoben werden. Jede Partei Wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, von der Gesellschaft Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer (einschließlich aller Bruttoeinnahmen, die der Mehrwertsteuer oder einer Verkaufs- und Nutzungssteuer ähnlich sind) im Namen eines Steuergebiets zu erheben, stellt der Lieferant der Gesellschaft Rechnungen zur Verfügung, in denen der Steuerbetrag separat und eindeutig angegeben ist, und die Gesellschaft hat diese Steuern an den Lieferanten zu überweisen. Der Lieferant ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern dafür verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, alle anwendbaren ausländischen, nationalen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen lokalen Gesetze in Bezug auf Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern deren Ersatz einzuhalten, einschließlich der Registrierung, Steuererhebung und Einreichung von Erklärungen, soweit zutreffend. Unabhängig davon, ob der Lieferant Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer von der Gesellschaft erheben muss, hat der Lieferant auf jeder Rechnung den Zuständigkeitsbereich für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen Steuerzwecke („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“z. B. Land, Staat und örtliche Gerichtsbarkeit) gesetzlich verpflichtetanzugeben, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landesfür jedes Gebiet, in dem er ansässig istdie Waren bereitgestellt wurden. Falls zutreffend, verrechnen kannakzeptiert der Lieferant anstelle der Zahlung von Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer eine ordnungsgemäß ausgeführte Befreiung oder eine direkte Zahlungsbescheinigung der Gesellschaft. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenDie Entscheidung, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze ob dem Lieferanten anstelle Zahlung der Mehrwert-, Umsatz oder Nutzungssteuer eine Befreiungs- oder Direktzahlungsbescheinigung vorgelegt wird, wird von der Gesellschaft auf Standortbasis getroffen, und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig der Lieferant leistet der Gesellschaft jede erforderliche Hilfe und Unterstützung, um eine solche Befreiung- oder Direktzahlungsbescheinigung zu erhalten, soweit dies nach geltendem Recht vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt wird. Mit Ausnahme der Mehrwert-, Umsatz- oder Nutzungssteuer, wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammenoben beschrieben, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigtLieferant (allein) verantwortlich und haftet der Lieferant für alle anderen Steuern, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine unabhängig von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von Bewertungs- oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istBemessungsgrundlage, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von auf den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der UmstandWert, dass diese Möglichkeit nicht (Preis oder Vergütung oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Bezug auf die Lieferung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt vertraglich vereinbarten Waren erhoben werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods
Steuern. 1Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, geltende Steuern, Bescheide und Abgaben zu bezahlen (und SISW oder ggf. Jede Partei ihren autorisierten Vertriebspartnern auf Verlangen zu erstatten, falls SISW oder ihr autorisierter Vertriebspartner zahlen muss), insbesondere alle inländischen, ausländischen Umsatz- und/oder Nutzungssteuern, Mehrwertsteuern, Steuern auf Waren und Dienstleistungen, Verbrauchssteuern, Steuern auf bewegliches Eigentum, Wertzölle, Zölle, Importgebühren, Stempelgebühren, Steuern für immaterielle Werte, Registrierungsgebühren oder sonstige Gebühren jeglicher Art auf einzelstaatlicher, lokaler, regionaler, Provinz- oder Gemeindeebene, die von einer Regierungsbehörde auf die Software-Nutzung oder -Lizenz des Kunden oder die Erbringung von Services für ihn erhoben wird Hiervon ausgenommen sind Steuern auf der Grundlage des Nettoeinkommens von SISW. Wenn der Kunde von der Mehrwert- oder der Umsatzsteuer befreit ist oder das Produkt oder die Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, in einer von der Steuer ausgenommenen Art nutzt, oder sich anderweitig nicht als der Mehrwert- oder Umsatzsteuer unterworfen erachtet, dann muss er SISW eine wirksame und ausgefertigte Befreiungsurkunde, eine Erlaubnis für die direkte Bezahlung der Steuern oder sonstige von der Regierung genehmigte Nachweise nach Treu und Glauben erbringen. Wenn der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, Einkommenssteuer abzuziehen oder Einkommenssteuer von jeder direkt an SISW vertraglich zu zahlenden Summe einzubehalten, muss er diese Beträge unmittelbar an seine zuständige Finanzbehörde zahlen und SISW umgehend die offizielle Steuerbescheinigung oder einen anderen, von den zuständigen Finanzbehörden ausgestellten Beleg übermitteln, der als Nachweis für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-der Einkommenssteuer ausreicht, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern damit SISW die Steuergutschrift für diese Zahlung der Einkommenssteuer, die der Kunde im Rahmen Auftrag von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇▇ setzt vorausgeleistet hat, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdeneinfordern kann.
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Sources: Endnutzer Lizenzvertrag, Endnutzer Lizenzvertrag, Endnutzer Lizenzvertrag
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(nIdentifikations- nummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags Business One VAR Delivered Support Modells oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem geleistete Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke den Geschäftsbetrieb des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert geleistet wird, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Umsatzsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Support Agreement, Support Agreement, Support Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger Zahlungsempfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ SAP setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene diesem weitervertriebenen oder ausgelieferte Software erbrachten Cloud Services und Services für Geschäftszwecke die geschäftliche Nutzung des Partners bestimmt ist sind und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirderbracht werden, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Umsatzsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Cloud Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Specific Terms for Sell Cloud (Indirect Sales Model), Sell Cloud Agreement, Sell Cloud Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger Zahlungsempfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ SAP setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene diesem weitervertriebenen oder ausgelieferte Software erbrachten Cloud Services und Services für Geschäftszwecke die geschäftliche Nutzung des Partners bestimmt ist sind und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirderbracht werden, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwertsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Cloud Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Specific Terms for Sell Cloud (Indirect Sales Model), Sell Cloud Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist für die ordnungsgemässe Zahlung bzw. Abführung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-Bundes-, staatlichen Landes- oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen erforderlichen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger unter diesem Vertrag oder im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags Zusammenhang damit nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form schriftlich darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Über den Umstand, dass diese Möglichkeit dies nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) bestehtnicht möglich ist, ist dem hat der Empfänger den Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilenzu informieren.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen Zölle sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte SAP Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß unter diesem oder in Verbindung im Zusammenhang mit einem Teil dieses Vertrags diesem Vertrag eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Gestattungen direkte Zahlungen vorzunehmen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Service Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Service Agreement, Service Agreement
Steuern. 1Der Lieferant trägt und zahlt alle anwendbaren Steuern, die auf Nettoeinkommen, Bruttoeinkommen oder Bruttoeinnahmen basieren oder daran gemessen werden, einschließlich aller Quellensteuern, Zuschläge oder Stempelgebühren, die vom Lieferanten für das Recht, Verträge abzuschließen oder Geschäfte in einem Gerichtsbezirk zu tätigen, erhoben werden. Jede Partei Wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, von der Gesellschaft Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer (einschließlich aller Bruttoeinnahmen, die der Mehrwertsteuer oder einer Verkaufs- und Nutzungssteuer ähnlich sind) im Namen eines Steuergebiets zu erheben, stellt der Lieferant der Gesellschaft Rechnungen zur Verfügung, in denen der Steuerbetrag separat und eindeutig angegeben ist, und die Gesellschaft hat diese Steuern an den Lieferanten zu überweisen. Der Lieferant ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern dafür verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, alle anwendbaren ausländischen, nationalen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen lokalen Gesetze in Bezug auf Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern deren Ersatz einzuhalten, einschließlich der Registrierung, Steuererhebung und Einreichung von Erklärungen, soweit zutreffend. Unabhängig davon, ob der Lieferant Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer von der Gesellschaft erheben muss, hat der Lieferant auf jeder Rechnung den Zuständigkeitsbereich für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen Steuerzwecke („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“z. B. Land, Staat und örtliche Gerichtsbarkeit) gesetzlich verpflichtetanzugeben, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landesfür jedes Gebiet, in dem er ansässig istdie Dienstleistungen bereitgestellt wurden. Falls zutreffend, verrechnen kannakzeptiert der Lieferant anstelle der Zahlung von Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer eine ordnungsgemäß ausgeführte Befreiung oder eine direkte Zahlungsbescheinigung der Gesellschaft. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenDie Entscheidung, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze ob dem Lieferanten anstelle Zahlung der Mehrwert-, Umsatz oder Nutzungssteuer eine Befreiungs- oder Direktzahlungsbescheinigung vorgelegt wird, wird von der Gesellschaft auf Standortbasis getroffen, und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig der Lieferant leistet der Gesellschaft jede erforderliche Hilfe und Unterstützung, um eine solche Befreiung- oder Direktzahlungsbescheinigung zu erhalten, soweit dies nach geltendem Recht vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt wird. Mit Ausnahme der Mehrwert-, Umsatz- oder Nutzungssteuer, wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammenoben beschrieben, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigtLieferant verantwortlich und haftet der Lieferant für alle anderen Steuern, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine unabhängig von der BehördeBewertungs- oder Bemessungsgrundlage, an die diese Quellensteuer gezahlt wurdeauf vertraglich vereinbarte Werte, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von Preise oder Vergütungen oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, Bezug auf die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich Lieferung der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt Dienstleistungen erhoben werden.
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Sources: General Terms and Conditions for the Purchase of Services, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Dienstleistungen
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedwedem Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedem Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedem Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem erbrachte Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert erbracht wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem jedem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise VAR Delivered Support Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Support Agreement, Support Agreement
Steuern. 1. Jede Der Lieferant trägt alle Steuern oder Abgaben, die im Zusammenhang mit den Zahlungen durch AdvanIDe oder durch mit AdvanIDe verbundenen Unternehmen in dem Land anfallen, in dem er seinen Sitz hat, unabhängig davon, ob sie sich nach dem Bruttoumsatz, der Lieferung, dem Besitz oder Nutzen der Vertragsgegenstände oder anderweitig bestimmen. Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist jede Partei ist für die Zahlung Einhaltung ihrer eigenen Steuern steuerlichen Pflichten - einschließlich aller Steuern, behördlichen und sonstigen Abgaben - selbst verantwortlich.
2. Sämtliche AdvanIDe ist berechtigt, von Regierungs-der vereinbarten Vergütung (dem Preis) Steuern einzubehalten, staatlichen wenn und soweit wie das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, dies erfordert. Wenn AdvanIDe den vollen Preis an den Lieferant gezahlt hat ohne Steuern einzubehalten und sich herausstellt, dass die Vergütung (der Preis) einer Quellenbesteuerung unterlag und AdvanIDe diese an die deutschen Steuerbehörden abführen muss, ist der Lieferant verpflichtet, AdvanIDe den entsprechenden Betrag der Quellensteuer zu erstatten. Die Parteien werden zusammenarbeiten, um eine Freistellungsbescheinigung oder örtlichen Behörden erhobenen vergleichbare Dokumente zu erhalten, die zur Vorlage bei den Steuerbehörden benötigt werden, um AdvanIDe von ihrer Verpflichtung zur Einbehaltung zu befreien und/oder möglicherweise um alle Steuern, die AdvanIDe bereits zurückhält oder für den Lieferanten überwiesen hat, zu erhebenden Einkommensteuern erstatten. Insbesondere wird AdvanIDe unverzüglich auf Anfordern des Lieferanten alle Anträge erstellen und alle notwendigen Dokumente anfertigen, um die Freistellungsbescheinigung oder entsprechende Unterlagen zu erhalten. Falls AdvanIDe Steuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“)den Lieferanten abführt, wird sie dem Lieferanten eine entsprechende Steuerbescheinigung zukommen lassen.
3. Ist Die Zahlungen nach diesen Bestimmungen umfassen keine Umsatzsteuern, die zahlungsleistende eine Partei („Zahlender“) gesetzlich der anderen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in Rechnung stellen muss. AdvanIDe ist für ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in dem Land verantwortlich, in dem sie ihren Sitz hat. Der Lieferant ist verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern Rechnungen auszustellen, die dem anwendbaren Recht des Staates bzw. der Staaten entsprechen, in dem die angebotenen Leitungen von einer Bruttozahlung an den Empfänger der Umsatzsteuer erfasst werden, insbesondere entsprechend dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG). Falls die vertraglich zu erbringenden Leistungen auch im Rahmen von oder dem Land, in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“)dem der Lieferant seinen Sitz hat, der Umsatzsteuer unterliegen, und AdvanIDe diese ausländische Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen kann, zahlt und trägt AdvanIDe diese Umsatzsteuer; wenn AdvanIDe die ausländische Umsatzsteuer in diesem Staat erstattet bekommen kann, ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kannfür die ausländische Umsatzsteuer verantwortlich. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern Lieferant unterstützt AdvanIDe in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istihren Bemühungen, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilengezahlte ausländische Umsatzsteuer erstattet zubekommen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Sell on Premise Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(nIdentifikations- nummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags Business One VAR Delivered Support Modells oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem geleistete Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke den Geschäftsbetrieb des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert geleistet wird, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwertsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Support Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist für Die Parteien bemühen sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine nach den nationalen Vorschriften sowie nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Staat des Mieters und der Bundesrepublik Deutschland (“Abkommen“) mögliche Verringerung oder einen Fortfall der Steuern, die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2im Zusammenhang mit diesen Mietbedingungen anfallen können, zu erreichen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen des Mieters anfallen und die der Daimler AG durch die deutschen Steuerbehörden auferlegt werden, werden von Regierungs-der Daimler AG getragen. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, staatlichen die im Zusammenhang mit Zahlungen des Mieters in dessen Staat auferlegt werden oder örtlichen Behörden erhobenen zu zahlen sind, werden vom Mieter getragen. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen auferlegt werden oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für einzubehalten sind. Sofern der Mieter nach dem Abkommen verpflichtet ist, ▇▇▇▇▇▇▇ auf die Zahlungen gemäß diesen Mietbedingungen einzubehalten, wird der Mieter alles im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist seiner Möglichkeiten dafür tun, um zu erreichen, dass die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung Zahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit die Daimler AG zum Zeitpunkt der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet Zahlung mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehaltenermäßigten Quellensteuersatz gemäß dem Abkommen besteuert wird. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten Mieter nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, Abkommen verpflichtet ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇▇▇▇▇ setzt vorausauf die Zahlungen gemäß diesen Mietbedingungen einzubehalten und abzuführen, dass so wird der Mieter ohne schuldhaftes Verzögern der Daimler AG die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist Original-Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdalle anderen Dokumente übermitteln, aus denen Daimler AG als Steuerzahler, der den angegebenen Identifikationsnummern für Betrag der Steuerzahlung, das Steuergesetz und die Umsatz- oder für Rechtsvorschrift, auf denen die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhältSteuerzahlung beruht, der Steuersatz oder die der sonst geforderten Zahlung entsprichtSteuerzahlung zugrundeliegende Bemessungsgrundlage, sowie das Datum der Steuerzahlung hervorgehen. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Werden die Quellensteuerquittungen der Steuerbehörde und die Dokumente in einer anderen als der deutschen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor englischen Sprache ausgestellt, so erklärt sich der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenMieter bereit, auf Verlangen der Daimler AG eine Übersetzung der Quellensteuerquittungen und Dokumente in die deutsche oder englische Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen und die Richtigkeit der Übersetzung amtlich oder durch einen Notar beglaubigen zu lassen.
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Sources: Rental Agreement
Steuern. 1Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, geltende Steuern, Bescheide und Abgaben zu bezahlen (und SISW oder ggf. Jede Partei ihren autorisierten Vertriebspartnern auf Verlangen zu erstatten, falls SISW oder ihr autorisierter Vertriebspartner zahlen muss), insbesondere alle inländischen, ausländischen Umsatz- und/oder Nutzungssteuern, Mehrwertsteuern, Steuern auf Waren und Dienstleistungen, Verbrauchssteuern, Steuern auf bewegliches Eigentum, Wertzölle, Zölle, Importgebühren, Stempelgebühren, Steuern für immaterielle Werte, Registrierungsgebühren oder sonstige Gebühren jeglicher Art auf einzelstaatlicher, lokaler, regionaler, Provinz- oder Gemeindeebene, die von einer Regierungsbehörde auf die Software-Nutzung oder -Lizenz des Kunden oder die Erbringung von Services für ihn erhoben wird ▇▇▇▇▇▇▇ ausgenommen sind Steuern auf der Grundlage des Nettoeinkommens von SISW. Wenn der Kunde von der Mehrwert- oder der Umsatzsteuer befreit ist oder das Produkt oder die Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, in einer von der Steuer ausgenommenen Art nutzt, oder sich anderweitig nicht als der Mehrwert- oder Umsatzsteuer unterworfen erachtet, dann muss er SISW eine wirksame und ausgefertigte Befreiungsurkunde, eine Erlaubnis für die direkte Bezahlung der Steuern oder sonstige von der Regierung genehmigte Nachweise nach Treu und Glauben erbringen. Wenn der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, Einkommenssteuer abzuziehen oder Einkommenssteuer von jeder direkt an SISW vertraglich zu zahlenden Summe einzubehalten, muss er diese Beträge unmittelbar an seine zuständige Finanzbehörde zahlen und SISW umgehend die offizielle Steuerbescheinigung oder einen anderen, von den zuständigen Finanzbehörden ausgestellten Beleg übermitteln, der als Nachweis für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-der Einkommenssteuer ausreicht, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern damit SISW die Steuergutschrift für diese Zahlung der Einkommenssteuer, die der Kunde im Rahmen Auftrag von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇▇ setzt vorausgeleistet hat, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdeneinfordern kann.
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Sources: Endnutzer Lizenzvertrag
Steuern. 1. Jede Partei ist für die ordnungsgemäße Zahlung bzw. Abführung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-Bundes-, staatlichen Landes- oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen erforderlichen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger unter diesem Vertrag oder im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags Zusammenhang damit nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form schriftlich darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Über den Umstand, dass diese Möglichkeit dies nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) bestehtnicht möglich ist, ist dem hat der Empfänger den Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilenzu informieren.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen Zölle sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte SAP Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß unter diesem oder in Verbindung im Zusammenhang mit einem Teil dieses Vertrags diesem Vertrag eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Gestattungen direkte Zahlungen vorzunehmen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Service Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Service Agreement
Steuern. 1. Jede Partei ist nach Maßgabe der anwendbaren Gesetze für die Zahlung ihrer eigenen Identifizierung und Begleichung aller Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-und sonstigen staatlichen Gebühren und Abgaben (sowie aller Strafzahlungen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von Zinsen und sonstigen zusätzlichen Zahlungen), die dieser Partei bei den oder in Verbindung Bezug auf die Transaktionen und Zahlungen unter dieser Vereinbarung auferlegt werden, verantwortlich. Alle von Ihnen für Produkte und Services zu zahlenden Gebühren verstehen sich ohne indirekte Steuern. Wir können Ihnen anwendbare indirekte Steuern, zu deren Einzug wir gesetzlich verpflichtet oder berechtigt sind, berechnen und Sie haben sie zu bezahlen. Sie haben uns die zur Feststellung, ob wir zum Einzug indirekter Steuern von Ihnen verpflichtet sind, vernünftigerweise benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir ziehen keine indirekten Steuern ein und Sie haben diese Steuern nicht zu zahlen, wenn Sie uns eine ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung über die Freistellung oder eine Steuerbefreiung (“Direct Payment Permit”) vorlegen, mit einem der wir eine einschlägige Befreiung von diesen Steuern beantragen können. Alle unter dieser Vereinbarung von Ihnen an uns geleisteten Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Gesetze ohne Einbehalt oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“).
3Abzug. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem ein solcher Einbehalt oder Abzug einen (insbesondere grenzübergreifende Quellensteuern) für eine Zahlung erforderlich, entrichten Sie die notwendigen zusätzlichen Beträge, sodass der von uns erhaltene Nettobetrag dem zu diesem Zeitpunkt unter dieser Vereinbarung fälligen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Wir stellen Ihnen die zur Reduzierung oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenBeseitigung eines Einbehalts oder Abzugs im Hinblick auf unter dieser Vereinbarung erfolgte Zahlungen vernünftigerweise verlangten Steuerformulare zur Verfügung.
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Sources: Aws Elemental Geräte Und Software Servicebedingungen
Steuern. 1. Jede Partei ist für Sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise ausschließlich nationaler, provinzieller, bundesstaatlicher, kommunaler oder sonstiger staatlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Gebühren, Verbrauchssteuern oder Tarife, die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen infolge der Bestellung oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von Zusammenhang damit anfallen, einschließlich Umsatz-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analogen Steuern, falls zutreffend). Verkaufs-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analoge Steuern, falls zutreffend) werden in Verbindung mit der/den Rechnung(en) des Verkäufers getrennt ausgewiesen und der Käufer wird diese Steuern in der jeweiligen Höhe zahlen. Der Käufer kann Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Käufer dem Verkäufer eine Bescheinigung über die Befreiung oder einen sonstigen angemessenen schriftlichen Nachweis über die Befreiung vorlegen. Der Käufer haftet nicht für Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Bruttoeinkommen, dem Kapital, dem Nettowert, dem Franchise, einem Vorteil, dem Eigentum des Verkäufers beruhen oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen für ähnliche Steuern oder Festsetzungen („Zahlungsempfängerauf dem Einkommen beruhende Steuern“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich der Käufer nach dem Gesetz, gemäß einer Vorschrift oder Verordnung verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach auf dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Einkommen beruhende Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Arten der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilenZahlung, die ihm in gemäß dem Land zugeteilt wurde(n)Vertrag an den Verkäufer geschuldet werden, in einzubehalten, wird der Käufer
(i) diese Steuern von dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdBetrag abziehen, der andernfalls gemäß der Bestellung an den angegebenen Identifikationsnummern für Verkäufer zu zahlen wäre, (ii) diese Steuern an die Umsatz- oder für die Waren- zuständige Steuerbehörde abführen und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält(iii) den Originalbeleg, der eine erhobene, auf dem Einkommen beruhende Steuer dokumentiert, versenden, wobei der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenVerkäufer den Nettobetrag nach diesen Abzügen erhält.
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Sources: Warenkaufvertrag
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für Sofern im Rahmen von Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise ausschließlich nationaler, provinzieller, bundesstaatlicher, kommunaler oder sonstiger staatlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Gebühren, Verbrauchssteuern oder Tarifen, die infolge der im Auftrag vorgesehenen Transaktionen oder im Zusammenhang damit anfallen, einschließlich Umsatz-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analogen Steuern, falls zutreffend). Verkaufs-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analoge Steuern, falls zutreffend) werden in Verbindung mit der/den Rechnung(en) des Dienstleisters getrennt ausgewiesen und der Käufer wird diese Steuern in der jeweiligen Höhe zahlen. Der Käufer kann Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Käufer dem Dienstleister eine Bescheinigung über die Befreiung oder einen sonstigen angemessenen schriftlichen Nachweis über die Befreiung vorlegen. Der Käufer haftet nicht für Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Bruttoeinkommen, dem Kapital, dem Nettowert, dem Franchise, einem Vorteil, dem Eigentum des Dienstleisters beruhen oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen für ähnliche Steuern oder Festsetzungen („Zahlungsempfängerauf dem Einkommen beruhende Steuern“).
3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich der Käufer nach dem Gesetz, gemäß einer Vorschrift oder Verordnung verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach auf dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Einkommen beruhende Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Arten der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilenZahlung, die ihm in gemäß dem Land zugeteilt wurde(n)Vertrag an den Dienstleister geschuldet werden, in einzubehalten, wird der Käufer
(i) diese Steuern von dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdBetrag abziehen, der andernfalls gemäß dem Auftrag an den angegebenen Identifikationsnummern für Dienstleister zu zahlen wäre, (ii) diese Steuern an die Umsatz- oder für die Waren- zuständige Steuerbehörde abführen und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält(iii) den Originalbeleg, der eine erhobene, auf dem Einkommen beruhende Steuer dokumentiert, versenden, wobei der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenDienstleister den Nettobetrag nach diesen Abzügen erhält.
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Sources: Service Agreement
Steuern. 1CH I 548_3 I UNTERLAGEN ZUR KONTOERÖFFNUNG I ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
18.1. Jede Partei Die Bank weist den Kunden auf die gesetzlichen und regulatorischen Pflichten hin, denen er persönlich (selber oder durch eine Vermögensstruktur) aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes unterliegt. Der Kunde muss insbesondere die auf ihn anwendbaren Steuergesetze einhalten und er muss sich darüber vergewissern, dass jegliche Aufträge, die er der Bank zur Ausführung übermittelt, mit diesen konform sind. Die Bank ist zu keiner Kontrolle hinsichtlich des Bestehens und der Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet und sie haftet nicht für den Fall, dass der Kunde diese nicht einhält. Es obliegt dem Kunden, bei der Bank sämtliche Auszüge und erforderlichen Unterlagen anzufordern, die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortliches ihm ermöglichen, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen.
218.2. Sämtliche Der Begriff des Steuerwohnsitzes kann von Regierungs-einem Land zum anderen unterschiedlich sein. Die gemeinsamen Kriterien umfassen den Wohnsitz des Kunden, staatlichen seine Staatsangehörigkeit oder örtlichen Behörden erhobenen die Anzahl der Tage, die der Kunde in einem bestimmten Land verbringt. Bei juristischen Personen kann dies vom Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung der Gesellschaft abhängen. Es können Wohnsitze in mehr als einer Rechtsordnung bestehen. Der Steuerwohnsitz kann ein komplexes Thema sein und dem Kunden wird geraten, sich an einen Steuerberater zu wenden, um sich zu vergewissern, dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt.
18.3. Wenn die Bank der Ansicht ist, dass es sich bei dem Kunden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für juristische Person handelt, um eine «US-Person» gemäss den anwendbaren Vorschriften zur Einbehaltung der Quellensteuer und den Wertpapiergesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika handelt, verpflichtet der Kunde sich, nicht in amerikanische Wertpapiere, wie sie im Rahmen der genannten Vorschriften definiert sind, zu investieren oder solche Effekten auf sein Konto bei der Bank zu transferieren, sofern der Kunde der Bank nicht die erforderlichen Unterlagen, einschliesslich insbesondere des Formulars W-9, vorgelegt hat bevor er in diese Effekten investiert oder diese transferiert.
18.4. Die Bank behält sich das Recht vor, die betreffenden Effekten zu verkaufen oder sie verkaufen zu lassen, die obligatorische Einbehaltung der Quellensteuer anzuwenden und diese Effekten anzuzeigen, wenn eine qualifizierte Vereinbarung mit ausländischen Finanzintermediären («qualified intermediary agreement») dies verlangt, und zwar wenn der Kunde eine «US-Person» wird und Inhaber von Effekten ist, die mit meldepflichtigen Zahlungen verbunden sind und sich weigert, das Formular W-9 oder jegliche andere Formulare, wie es die Steuergesetze und die Wertpapiergesetzes der Vereinigten Staaten erfordern, sowie eine schriftliche Verzichtserklärung auf das Bankgeheimnis vorzulegen.
18.5. Ungeachtet jeglicher anderer Bestimmungen kann die Bank es nach ihrem Ermessen ablehnen, für Rechnung eines Kunden in amerikanische Wertschriften zu investieren. Der Kunde anerkennt, dass ihm bekannt ist, dass die Nichteinhaltung der auf die Einbehaltung der Quellensteuer anwendbaren amerikanischen Vorschriften zur Anwendung der Einbehaltung von Steuern und zu äusserst hohen Strafzahlungen führen kann, die er zu tragen hat.
18.6. Um zu vermeiden, dass die Bank für den Fall, dass sie der Ansicht ist, dass es sich bei dem Kunden um ein (i) nicht amerikanisches und nicht teilnehmendes Finanzinstitut handelt („Non-Participating Foreign Financial Institution“ im Folgenden eine „Non-Participating FFI“), das heisst mit Sitz in einem Land, das nicht Partner einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, wie in den anwendbaren Vorschriften der amerikanischen Finanzverwaltung definiert, ist oder (ii) um eine juristische Person, die nach einem erheblichen Zeitraum der Nichteinhaltung der Transparenzregeln als solches angesehen wird (d.h. im weiteren Sinne auch eine Non- Participating FFI), gegen die Bestimmungen des FATCA verstösst, wird der Kunde insbesondere der obligatorischen Einbehaltung von Quellensteuer gemäss den Reglungen des FATCA unterworfen.
18.7. Wenn der Kunde in der Folge eine «Non-Participating FFI» wird, und diese Tatsache der Bank mitgeteilt wird, können die Konten des Kunden gemäss Ziffer 2.1 geschlossen werden.
18.8. Darüber hinaus ermächtigt der Kunde die Bank , wenn er als eine «Non-Participating FFI» oder als US-Person gilt, die über meldepflichtige amerikanische Konten verfügt, die Informationen dieses ▇▇▇▇▇▇ gegenüber der zuständigen Steuerbehörde offenzulegen.
18.9. ▇▇▇▇▇▇▇▇ obliegt es allein dem Kunden, sich über die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen seiner Geschäfte mit der Bank zu informieren, und die Bank übernimmt keine Haftung und unternimmt diesbezüglich keine aktiven Schritte. Im Übrigen haftet die Bank nicht für das Versäumnis einer vollständigen und rechtzeitigen Erklärung gegenüber den betreffenden Steuerbehörden. Daher regelt die nachstehende Ziffer 22 insbesondere den vom Kunden geschuldeten Schadensersatz für den Fall der Verurteilung der Bank, ihrer Angestellten, bzw. der «Entschädigten Personen» in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“)den genannten Versäumnissen des Kunden.
318.10. Ist Für den Fall, dass der Kunde in den Anwendungsbereich eines internationalen Abkommens zur Besteuerung von Einkünften fällt und der Kunde nicht die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtetVorkehrungen getroffen hat, Einkommen- um eine Einbehaltung von Quellensteuer zu verhindern, wie zum Beispiel die Bank zu ermächtigen, die erforderlichen Informationen gemäss den Bedingungen des genannten Abkommens an die zuständige Behörde zu übermitteln oder Körperschaftsteuer der Bank die erforderlichen Steuerbescheinigungen über den Wohnsitz oder ähnliche Steuern von seine Steuernummer vorzulegen, nimmt die Bank als Zahlstelle handelnd die Einbehaltung auf die Einkünfte vor, die gemäss dem Abkommen als besteuerbar gelten. Zur Bestimmung der einer Bruttozahlung an den Empfänger Einbehaltung unterliegenden Werte stützt die Bank sich auf die Informationen, die insbesondere durch anerkannte Datenlieferanten verbreitet werden. Darüber hinaus trägt der Kunde ausschliesslich und in vollem Umfang die Risiken, die mit seiner persönlichen Situation im Rahmen Hinblick auf die Steuerabkommen verbunden sind, sowie diejenigen, die sich aus der falschen Einordnung der Werte ergeben. Folglich hält der Kunde die Bank frei von oder jeglichen Schäden, Ansprüchen, Gebühren, Kosten, die ihr in Verbindung mit einem einer sich aus derartigen Abkommen ergebenden Steuerschuld entstehen könnten und die die Bank in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle betreffen. Darüber hinaus haftet die Bank gegenüber dem Kunden nur dann für von ihr oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“)den Datenlieferanten begangene Einordnungsfehler, ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten wenn ein schweres Verschulden oder abzuziehen, sofern und soweit Arglist der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilenBank vorliegt.
4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. ▇▇▇ setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen