Source Code. 3.6.1 Der AN hat dem AG den Source-Code der Individualsoftware auf einem Datenträger, der auf dem System des AG gelesen werden kann, samt zugehöriger Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Installationsanweisung, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung etc.) in einer für jeden sachverständigen Nutzer verständlichen Form zu folgenden Zeitpunkten in folgender Fassung zu übergeben: 3.6.1.1 schon während der Herstellung der Individualsoftware auf Verlangen des AG die jeweils aktuelle Version; 3.6.1.2 spätestens gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige die fertige Version; 3.6.1.3 unmittelbar nach jeder späteren Veränderung des Source-Codes durch den AN (etwa im Zuge der Abnahme, der Gewährleistung oder der Wartung) die um die jeweilige Veränderung ergänzte Version (wobei auf dem Datenträger alle Änderungen seit der Fertigstellungsanzeige gesondert enthalten und dokumentiert sein müssen). 3.6.2 Vom AN benutzte Programmierwerkzeuge und Programmbibliotheken sind mitzuliefern, wenn sie nicht am freien Markt erhältlich sind. 3.6.3 Das Werknutzungsrecht des AG erstreckt sich auch auf den übergebenen Source-Code.
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Sources: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen