Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können. 15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. 15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. 15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen. 15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Betreiberdienstleistungen in Der Informationstechnologie (B2b), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. 15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. 15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. 15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. 15.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Service Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 14.1 Dem AN ist untersagt, im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterRahmen des Bauvorhabens direkten mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit dem Vertragspartner des Auftraggebers, mit dem Bauherrn, dessen Vertretern oder Beauftragten aufzunehmen.
14.2 Veröffentlichungen über das Bauvorhaben sind – mit oder ohne die Verwendung/Darstellung oder sonstige Inbezugnahme des Logos des AG – durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenBekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film- Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.
15.2. Der 14.3 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen den AG wird während der Laufzeit des Vertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen bedarf im Bereich Dienstleistungen in Einzelfall der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten vorherigen Zustimmung des AG. § 354a HGB bleibt unberührt.
14.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (ST2CISG).
15.314.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist grundsätzlich der Sitz des AG oder nach seiner ▇▇▇▇ der Ort, wo sich die auftraggebende Niederlassung (im Sinne von § 21 ZPO) befindet, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt Der AN kann auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesbei dem Gericht an seinem Sitz verklagt werden.
15.4. Sollten 14.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferleistungen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder der durch sie ergänzten Vereinbarungen der Bestellung nicht durchführbar sein oder werdenrechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Das gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit sich nur auf eine einzelne Bestimmung oder undurchführbare Teile von ihnen bezieht. Im Fall einer unwirksamen Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzengilt diejenige Regelung, die welche dem Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel des Vertrages am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.113.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Der Bestand einer vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung in einer, dem Auftragsumfang entsprechenden Deckungssumme und kompetente MitarbeiterDeckungsumfang, ist durch Vorlage einer Deckungsbestätigung unmittelbar nach Auftragserhalt nachzuweisen. Diese Betriebshaftpflichtversicherung ist nachweislich mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung hat keinen Einfluss auf die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenHaftung des AN.
15.213.2. Der AN versichert ausdrücklich, über sämtliche für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen und Arbeiten erforderlichen Gewerbebe- rechtigungen uneingeschränkt zu verfügen. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende ist berechtigt, jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags Vertrag ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenzurückzutreten und den AN für sämtliche hiermit verbundenen Schäden und Nachteile uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen, so wird die Gültigkeit wenn er von Einschränkungen der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtGewerbeberechtigung Kenntnis erhält.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners13.3. Der AN ist jedoch verpflichtet, bei der Vertragserfüllung sämtliche aktuelle Gesetze und Verordnungen, wie zB umwelt-, abfall-, bau-, bahn-, forst- und wasserrechtliche und straßenbehördliche Vorschriften einzuhalten und sämtliche damit verbundenen Kosten, Gebühren und Mautentgelte aus eigenem zu tragen und den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Erfolgt wegen einer Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften durch den AN eine Inanspruchnahme des AG (zB Verwaltungsstrafe etc.), so hat der AN den AG diesbezüglich schad- und klag- los zu halten.
13.4. Die Anordnungen der AG Bauleiter (ÖBL) sind während der gesamten Bauzeit für den AN verbindlich. Der Bauleiter und in dessen Abwesen- heit sein Stellvertreter sind zur vorläufigen Übernahme der Leistungen des AN befugt. Die endgültige Übernahme erfolgt durch den BH/HU. Bauleiter und Bauleiterstellvertreter sind berechtigt, die Auswechslung oder den Vertrag Abzug einzelner Personen des AN von der Baustelle zu verlangen.
13.5. Der AN hat sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten von der Lage aller Kabel, Wasserleitungen, Fernheizungen, Kanäle etc. Kenntnis zu ver- schaffen, diese Anlagen zu schützen und zu erhalten und notwendige Umlegungen zeitgerecht bei der Bauleitung des AG bzw. BH/HU zu beantragen. Der AN haftet für sämtliche Beschädigungen dieser Anlagen gem Pkt. 11.2. Diese Regelung gilt auch für sämtliche provisorische Baustelleneinrichtungen. Eingeholte Grabungsgenehmigungen sind dem AG bzw. BH/HU unaufgefordert vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Ein Arbeitsbeginn ohne Vorlage einer Grabungsgenehmigung entspricht einer grob fahrlässigen Handlung.
13.6. Der AG ersucht im Zuge der Auftragsbestätigung um Nominierung eines deutschsprachigen Bauleiters des AN. Dieser ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des AG an Baustellenbesprechungen kostenlos teilzunehmen. Die Auswechslung desselben ist ausschließlich mit der Zustimmung des AG gestattet; über dessen Verlangen oder über Verlangen des BH/HU ist seitens des AN unverzüglich ein neuer Bauleiter zu bestellen. Änderungen von Zeichnungs- und Vertretungsbefugnissen sind dem AG schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls sie dem AG nicht entge- gengehalten werden können. Weiters ist der AN verpflichtet, zur Entgegennahme und zur Abgabe von für den AN verbindlichen Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung einen oder mehrere bevollmächtigte Vertreter zu bestimmen.
13.7. Der AN hat Bautagesberichte zu führen, in die täglich insbesondere die erbrachten Leistungen sowie die Anzahl der auf ein dieser Baustelle tätigen Arbeiter einzutragen sind. Die Unterfertigung der Bautagesberichte durch den AG stellt kein Anerkenntnis von evtl. angeführten ▇▇▇▇▇▇ und Preisen im Hinblick auf die Rechnungslegung dar. Die Bautagesberichte sind wöchentlich bis spätestens ▇▇▇▇▇▇▇ der betreffenden Woche dem Bauleiter des AG vorzulegen.
13.8. Die Zufahrt und der Anlieferverkehr im Baustellenbereich darf vom AN, dessen Mitarbeitern, Lieferanten oder sonstigen Beteiligten nicht behin- dert werden. An- und Abfahrtskosten sowie Wartezeiten im Baustellenbereich werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich zB aus Rücksicht auf Anrainer erlassenen Auflagen sind genauestens einzuhalten.
13.9. Allfällige Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen bzw. Bauvorhaben berechtigen den AN nicht zur Zurückbehaltung der eigenen Lei- stung. Der AN verzichtet auf sämtliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.
13.10. Die Anbringung von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenAG erfolgen.
15.613.11. Soweit nicht anders vereinbartDer AG ist berechtigt, gelten vom Vertragsgegenstand Lichtbilder aufzunehmen. Der AN erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem RechtAufnahmen zeitlich, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdörtlich und inhaltlich unbeschränkt vom AG genutzt und veröffentlicht werden. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartDem AN stehen hierfür keine Ansprüche zu.
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Sources: Werkvertrag, Werkvertrag, Werkvertrag
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Der AG kann jederzeit Änderungen der Lieferungen/Leistungen (zB in Konstruktion und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Ausführung) verlangen. Daraus resultierende Mehr- oder veranlassen könnenMinderkosten sowie eine Anpassung der Fälligkeitstermine sind einvernehmlich zu regeln.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Dem AN steht es frei, Teile des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenVertrags an Unterlieferanten zu vergeben. Der AN bleibt jedoch dem AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)gegenüber verantwortlich.
15.3. Änderungen Der AN darf Rechte und Ergänzungen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nur mit der schriftlichen Genehmigung des Vertrags bedürfen AG abtreten. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Stellung der Schriftform. Das gilt auch für betroffenen Partei durch die Aufhebung dieses FormerfordernissesAbtretung in keiner Weise geschmälert wird.
15.4. Sollten Keine Partei ist in Fällen Höherer Gewalt zu belangen. Für die Zwecke dieses Vertrags wird Höhere Gewalt als ein Ereignis definiert, das von der durch Höhere Gewalt betroffenen Partei nicht verhindert werden konnte und das eine Partei daran hindert, ihren Verpflichtungen entsprechend nachzukommen. Beispiele für Höhere Gewalt sind Krieg, ob erklärt oder mehrere Bestimmungen nicht, Unruhen, Revolution, Aufstände, Boykott, Regierungshandlungen, Nichterteilung oder Widerruf von Export-/Re-Exportlizenzen, Terrorismus, Streik, Feuer, Naturkatastrophen einschließlich z.B. Hochwasser, Erdbeben, Taifune etc. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Vertrags ganz Zumutbaren unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und/oder teilweise die Auswirkungen der Störung abzumildern. Die Vertragspartner haben ferner nach alternativen Mitteln und Wegen zu suchen, um die Erfüllung der Leistungspflichten weiter zu ermöglichen und ggf. ihre Verpflichtungen für den Zeitraum der Störung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sobald die Störung nicht mehr vorliegt, sind die ursprünglichen Leistungspflichten wieder zu erfüllen.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.118.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen von oder veranlassen könnenzugunsten jeder der Vertragsparteien unterzeichnet sind.
15.218.2. Der AG wird während Alle Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einer Vereinbarung sind trennbar. Sollte eine Bestimmung nach dem Recht einer Gerichtsbarkeit rechtswidrig, ungültig oder (ganz oder teilweise) nicht durchführbar sein, so gilt in jeder Hinsicht,
a. dass dies die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der Laufzeit des Vertrages anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einer Vereinbarung (wenn diese anderen Bestimmungen nicht untrennbar mit der illegalen, ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verbunden sind) oder einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einer Vereinbarung in einer anderen Gerichtsbarkeit in dieser Gerichtsbarkeit nicht berührt; und
b. dass die Parteien sich nach Treu und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch Glauben bemühen werden, über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten Ersetzung durch eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenverhandeln, die dem wirtschaftlichen nicht rechtswidrig, ungültig oder undurchsetzbar sind und die, soweit möglich, nicht von der ersetzten Bestimmung abweichen, wobei Inhalt und Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtVereinbarung stets zu berücksichtigen sind.
15.518.3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Durch schriftliche Benachrichtigung an den Mieter kann der Vermieter seine Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartnersaus einer Vereinbarung auf eine seiner Tochtergesellschaften übertragen, abtreten oder anderweitig gewähren. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Mieter hat zuvor seine Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenerteilen.
15.618.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Soweit nicht anders vereinbartÜbersetzungen bereitgestellt werden, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag ist im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartFalle eines Konflikts zwischen der deutschen Version und diesen Übersetzungen der deutschen Text maßgebend.
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Sources: General Terms and Conditions for Rental, General Terms and Conditions Rental
Sonstiges. 15.1Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterFür Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Der Auftragsverarbeiter übereignet dem Verantwortlichen zur Sicherung die Datenträger, auf denen sich Dateien befinden, die Daten des Verantwortlichen enthalten. Diese Datenträger sind besonders zu kennzeichnen. Sollte das Eigentum oder die erforderlichen Entscheidungen fällen zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichBeschlagnahme), für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine durch ein Insolvenz- oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz Vergleichsverfahren oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so wird die Gültigkeit hat der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtAuftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich zu verständigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenEinrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die dem wirtschaftlichen Zweck Wirksamkeit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag Vereinbarung im Ausland durchgeführt wirdÜbrigen nicht. Für eventuelle diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Sitz des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart.. Datum: Unterschriften: ………………………………………………………….. ………………………………………………………….. Verantwortlicher Auftragsverarbeiter
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Sources: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenveranlassenkönnen.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN die von NOUS zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte eingesetzten Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN NOUS eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN von NOUS bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)ErfahrungsstufefürspezielleTätigkeiten(ST2) zu entrichten.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße und gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN NOUS ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich NOUS rechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. NOUS ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der nationalen und internationalen Kollisionsnormen, sowie dem UN-Kaufrecht, zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdAnwendung. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als fürden Geschäftssitzvon NOUSals vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.117.1. Die Vertragspartner benennen im Zusammen mit etwaigen zugehörigen Bestellformularen oder Leistungsbeschreibungen stellt dieser Vertrag sachkundige die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und kompetente Mitarbeitergeht sämtlichen vorherigen oder aktuellen Abreden vor, die die erforderlichen Entscheidungen fällen unabhängig davon, ob diese schriftlich oder veranlassen könnenmündlich getroffen wurden. Sollte ein Widerspruch zwischen dem Vertrag und einem Bestellformular vorliegen, so gilt das Bestellformular. Sollte ein Widerspruch zwischen dem Vertrag und einer Leistungsbeschreibung vorliegen, so gilt der Vertrag.
15.217.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dieser Vertrag kann nur schriftlich durch die Parteien geändert werden; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesvon Vertragsteilen.
15.417.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen Der Vertrag unterliegt dem materiellen und formellen Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Kunde und Oracle vereinbaren, sich bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des Vertrags ganz der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte in München zu unterwerfen.
17.4. Der Kunde darf seine Rechte oder teilweise unwirksam Pflichten aus diesem Vertrag oder Bestellformularen oder Leistungsbeschreibungen dieses Vertrags nicht durchführbar sein ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Oracle abtreten oder sonst übertragen. Oracle darf dieses Einverständnis nicht verweigern, wenn der Kunde seine Rechte und Pflichten auf ein Rechtssubjekt überträgt, das das gesamte Vermögen oder den wesentlichen Teil des Vermögens des Kunden ausmacht, oder auf eine Abtretung, die Teil einer echten Unternehmensumstrukturierung ist. Eine Abtretung, die gegen diesen Paragrafen verstößt, ist nichtig.
17.5. Der Kunde darf Abonnement-Services, Dokumentation oder vertrauliche Oracle-Daten weder mittelbar noch unmittelbar in Länder außerhalb der USA exportieren oder re-exportieren, soweit dies nicht nach den Exportkontrollvorschriften des US- Handelsministeriums gestattet ist.
17.6. Die Abonnement-Services und die Dokumentation, die US-Behörden zur Verfügung gestellt werden, sind „gewerbliche Gegenstände“ i. S. der Definition in 48 C.F.R. 2.101, bestehend aus „gewerblicher Computersoftware“ und „gewerblicher Computersoftwaredokumentation“ i. S. jeweils von 48 C.F.R. 12.212 oder 48 C.F.R.227.7202. Im Einklang mit 48 C.F.R. 12.212 oder 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4, je nach Einschlägigkeit, werden die gewerbliche Computersoftware und die gewerbliche Computersoftwaredokumentation Endnutzern von US-Behörden (a) nur als gewerbliche Gegenstände und (b) nur mit den Rechten zur Verfügung gestellt, die allen anderen Endnutzern gemäß den in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen eingeräumt werden, entsprechend FAR 12.212, und DFARS 227.7202-1(a), 227.7202- 3(a), 227.7202-4 (je nach Einschlägigkeit).
17.7. Oracle ist ein selbstständiger Unternehmer und Oracle und der Kunde sind sich einig, dass zwischen ihnen keine Gesellschaft, Joint Venture oder ein Vertretungsverhältnis besteht. Die Parteien sind jeweils selbst für die Bezahlung ihrer Mitarbeiter verantwortlich, einschließlich von Steuern und Versicherungen für Arbeitsverhältnisse.
17.8. Oracle kann untersuchen, wie der Kunde die Abonnement-Services nutzt. Der Kunde verpflichtet sich, mit derartigen Audits durch Oracle zu kooperieren, zumutbare Hilfe zu leisten und Zugriff auf Informationen zu gewähren. Solche Audits werden den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Kunde verpflichtet sich, Gebühren für die übermäßige Nutzung der Abonnement-Services durch den Kunden innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung zu bezahlen. Sollte der Kunde nicht bezahlen, so ist Oracle berechtigt, die Abonnement-Services des Kunden und den Vertrag zu beenden. Der Kunde erklärt, dass Oracle nicht für Kosten haftet, die dem Kunden durch die Kooperation im Rahmen des Audits entstehen.
17.9. Der Uniform Computer Information Transactions Act gilt für diesen Vertrag oder im Rahmen dieses Vertrags gemachte Bestellungen nicht. {kann außerhalb der USA gelöscht werden} 17.10.Dem Kunden ist bewusst, dass Oracles Geschäftspartner keine Vertreter Oracles und von Oracle unabhängig sind; dies betrifft auch Drittunternehmen, die sie mit IT-Beratungsdienstleistungen beauftragen. Oracle haftet für Handlungen dieser Geschäftspartner nicht und wird auch nicht durch diese rechtlich verpflichtet, falls der Geschäftspartner nicht Dienstleistungen in seiner Eigenschaft als Oracle-Subunternehmer erbringt oder aufgrund einer Beauftragung, die im Rahmen dieses Vertrags bestimmt wurde. 17.11.Sollte zwischen dem Kunden und Oracle eine Streitigkeit bestehen oder sollte der Kunde eine Mitteilung bezüglich der Paragrafen über die Freistellung durch Oracle, Abonnement-Service Garantien und/oder professionelle Dienstleistungsgarantien machen wollen, oder sollte der Kunde Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder anderer, ähnlicher rechtlicher Verfahren werden, so wird ist der Kunde verpflichtet, umgehend eine schriftliche Mitteilung an die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung folgende Anschrift zu ersetzenschicken: ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigtRechtsabteilung, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
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Sources: Master Cloud Services Agreement
Sonstiges. 15.1. 16.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 16.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 16.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Ausnahmen hierzu bilden Cloud-Services die ein entsprechendes Online-Formular bereitstellen (z.B. Vertragsänderung oder Kündigung des Produkts „design2budget“ oder der „…-cube“ Produkte).
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder 16.4 Angebote sind, sofern nicht durchführbar sein oder werdenanders angegeben, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
15.516.5 Diese AGBs können jederzeit durch den AN geändert werden. Jede Verfügung Es obliegt dem AG sich regelmäßig über die aufgrund aktuell gültigen AGBs zu informieren. Diese werden auf der Webseite des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf AN sowie bei sämtlichen online durchgeführten Aufträgen veröffentlicht und die Zustimmung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenAkzeptanz geschieht durch die online durchgeführte Auftragserteilung.
15.616.6 Gerichtsstand ist der Sitz des AN. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Es gilt österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesEbenso müssen alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen schriftlich erfolgen.
15.4. (2) Sollten eine Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, ungültig oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit der oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder undurchführbare Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtals vereinbart.
15.5(3) Die Vertragsparteien vereinbaren österreichisches Recht. Jede Verfügung über die aufgrund Selbiges gilt für jede von ▇▇▇▇▇▇.▇▇ abgeschlossene Vereinbarung oder Erklärung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde. Die Anwendung des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersUN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der AN Vertragssprache ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenDeutsch.
15.6(4) Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Wien sachlich zuständige Gericht zuständig.
(5) Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien.
(6) Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein. Er haftet gegenüber ▇▇▇▇▇▇.▇▇ für die Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit nicht anders vereinbartdiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zutun des Geschäftspartners oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich Regelungen nur nach österreichischem RechtMaßgabe des KSchG.
(7) Soweit zulässig, auch dann, wenn der Auftrag gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus oder im Ausland durchgeführt wirdZusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der diesen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auf Rechtsnachfolger über. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Jede Rechtsnachfolge von Seiten des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇.▇▇.
(8) Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der diesen zugrunde liegenden Vertragsvereinbarung gelten für mehrere Geschäftspartner zur ungeteilten Hand, wobei nach ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇.▇▇ die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartInanspruchnahme aller oder einzelner erfolgen kann.
(9) Alle bisher erschienenen Ausgaben der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.111.1. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (Zeichnungen, Prospekte, etc.) bleiben unser geistiges Eigentum.
11.2. Die Vertragspartner benennen Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung abgetreten werden.
11.3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um gemäß §8 Absatz7 des AGB (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche handelt, werden wir die Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes überwiegen.
11.4. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf oder zur eigenen bestimmungsgemäßen Verwendung verkauft, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
11.5. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterZusammenhang mit Lieferungen von LAN Office zugängig werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von LAN Office erkennbar sind und vertraulich zu halten sind , unbefristet geheim zuhalten und sie - soweit die erforderlichen Entscheidungen fällen nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder veranlassen könnenin irgendeiner Weise zu verwerten.
15.211.6. Der AG wird während Wir sind berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Laufzeit Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Sinne des Vertrages Datenschutzgesetzes zu ermitteln und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu verarbeiten sowie an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von konzernmäßig gebundene Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung In-und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Ausland.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Sales Contracts
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 10.1 Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnennur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit 10.2 Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Lizenzgebers statthaft.
15.3. 10.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernissesdieser Klausel.
15.410.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
10.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. 4. 1980 (UN- Kaufrecht) anzuwenden.
10.6 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
10.7 Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenznehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
10.8 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdensein, so wird berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtgrundsätzlich nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung solche zu ersetzenfinden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommtehesten gerecht wird.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den 10.9 Sämtliche in diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragengenannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Software License Agreement
Sonstiges. 15.112.1 Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP findet deutsches Recht Anwendung. Die Vertragspartner benennen Anwend- barkeit von Gesetzen über den Internationalen Handelskauf bzw. des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiterzwischen den Vertragspartnern ist - soweit zulässig - Schweinfurt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könneneinen au- ßergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter, durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit 12.3 Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen zwi- schen dem Auftraggeber und FIS-ASP dürfen nur nach vorhe- riger schriftlicher Zustimmung des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)jeweils anderen Vertrags- partners übertragen werden.
15.3. 12.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen von vertraglichen Ver- einbarungen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP bedür- fen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesAufhebung/Abände- rung des Schriftformerfordernisses.
15.4. Sollten eine 12.5 Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder mehrere Bestimmungen des Vertrags darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu ma- chen, so gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.
12.6 Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmun- gen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenteil- weise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch Bestim- mungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch eine sinngemäße gültige Regelung wirk- same Bestimmungen so zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen dass der mit der unwirk- samen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5mög- lichst erreicht wird. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag Dies gilt auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartFalle einer Vertragslücke, soweit hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmun- gen einschlägig sind.
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Sources: Consulting Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.311.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.411.2. Der Versand von Verträgen, Rechnungen etc. erfolgt ausschließlich digital (z.B. per eMail.
11.3. Mathespass behält sich das Recht vor, die Bedingungen und Konditionen jederzeit zu ändern. Über die Änderungen wird mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten via eMail informiert. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich an ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ widerspricht, gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen.
11.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern durch eine sinngemäße sinngemäß gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.511.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN Mathespass ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG Kunden auf ein mit dem AN mathespass konzernrechtlich verbundenes Unternehmen oder im Zuge einer Übernahme neues Unternehmen zu übertragen.
15.611.6. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Sofern schutzwürdige personenbezogene Daten iSd Datenschutzgesetzes von mathespass für den Kunden im Rahmen des SLA (Service Level Agreement) zu verarbeiten sind und Dritte zur ganzen oder teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen herangezogen werden, ist diese Weitergabe nur zur Ausübung der Dienstleistung gestattet (z.B. Zahlungsdienst). Für weiterreichende Verwendung bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der jeweiligen Personen.
11.7. Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit mathespass, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Im Falle einer erfolgreichen Mediation werden die Kosten der Mediation (Mediatorenhonorar) von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, jede Streitpartei ihre eigenen Aufwendungen (Reisekosten, Beiziehens einer Rechtsberatung, etc.) aber selbst trägt. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
11.8. Soweit nicht anders vereinbart, gelten ist auf die Verträge zwischen Unternehmern zur mathespass und Kunde österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen und des Kollisionsrechts anzuwenden. Die Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn des UNCITRAL-Übereinkommens der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausgeschlossen.
11.9. Für eventuelle Streitigkeiten gilt für Konsumenten nach dem KSchG ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers Auftragnehmers, in allen anderen Fällen der Gerichtstandort Wien als vereinbart.
11.10. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 24.1 Alle Arbeiten sind im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenRahmen der Gesamtplanung auszuführen. Eine Behinderung anderer Unternehmer ist möglichst zu vermeiden. Etwaige unvermeidliche gegenseitige Störungen müssen beiderseits in Kauf genommen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der AG.
15.2. Der 24.2 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der AN selbst zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
24.3 Baustrom, Bauwasser und sonstige Energien (Medien) werden dem AN vom AG wird während der Laufzeit des Vertrages zur Verfügung gestellt und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende über eine Baunebenkostenpauschale vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe Netto - Abrechnungswert in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsSchlussrechnung abgezogen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen sofern nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Ebenso sind die Kosten für die Bauwesenversicherung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Baunebenkostenpauschale enthalten, sofern nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. 24.4 Der AN ist jedoch für die Baureinigung verantwortlich und übernimmt sie in eigener Regie. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm der AG eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung die Baureinigung auf Kosten des AG auf ein AN entweder durch eigenes Personal vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
24.5 Das Einrichten der Baustelle, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken, das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen innerhalb des Bauwerkes dürfen nur im Einvernehmen mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenAG erfolgen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn 24.6 Sind mehrere Unternehmen auf der Auftrag Baustelle tätig und lässt sich im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Falle eines Schadens der Verursacher nicht ermitteln, so werden die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Kosten der Reparatur quotenmäßig nach den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartAuftragssummen auf die am Bauwerk beteiligten Unternehmen umgelegt.
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Sources: Einkaufsbedingungen Für Werkverträge
Sonstiges. 15.15.1. Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der MC. Die Vertragspartner benennen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Leasingnehmers wer- den nicht Inhalt der mit MC geschlossenen Verträge. Die AGB des Leasingnehmers finden auch dann keine Anwendung, wenn MC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegen- stehender AGB des Leasingnehmers die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
5.2. MC behält sich im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterFalle von Gesetzesänderungen oder organisato- rischen Änderungen das Recht vor, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenAGB entsprechend anzu- passen. Die vorgenommenen Änderungen der AGB werden dem Leasingnehmer unter deutlicher Hervorhebung per E-Mail mitge- teilt und gelten als genehmigt, wenn der Leasingnehmer den ge- änderten AGB nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Be- kanntgabe der Änderungen schriftlich widerspricht. Die Frist wird durch den Nachweis der Absendung des Widerspruchs gewahrt.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.35.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.45.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenErfüllungsort ist München. Als Gerichtstand vereinbaren die Par- teien ebenfalls München, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenfür Streitigkeiten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über in die aufgrund Zuständigkeit des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung Landgerichtes fallen, vereinbaren die Parteien die Zuständig- keit des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN Landgerichtes München I. MC ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit berechtigt an je- dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen anderen zuständigen Gericht Klage zu übertragenerheben.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Leasing Agreement
Sonstiges. 15.113.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Der Bestand einer vom AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung in einer, dem Auftragsumfang entsprechenden Deckungssumme und kompetente MitarbeiterDeckungsumfang, ist durch Vorlage einer Deckungsbestätigung unmittelbar nach Auftragserhalt nachzuweisen. Diese Betriebshaftpflichtversicherung ist nachweislich mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung hat keinen Einfluss auf die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenHaftung des AN.
15.213.2. Der AN versichert ausdrücklich, über sämtliche für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen und Arbeiten erforderlichen Gewerbebe- rechtigungen uneingeschränkt zu verfügen. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende ist berechtigt, jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags Vertrag ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenzurückzutreten und den AN für sämtliche hiermit verbundenen Schäden und Nachteile uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen, so wird die Gültigkeit wenn er von Einschränkungen der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtGewerbeberechtigung Kenntnis erhält.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners13.3. Der AN ist jedoch verpflichtet, bei der Vertragserfüllung sämtliche aktuelle Gesetze und Verordnungen, wie zB umwelt-, abfall-, bau-, bahn-, forst- und wasserrechtliche und straßenbehördliche Vorschriften einzuhalten und sämtliche damit verbundenen Kosten, Gebühren und Mautentgelte aus eigenem zu tragen und den AG zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Erfolgt wegen einer Nichtbeachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften durch den AN eine Inanspruchnahme des AG (zB Verwaltungsstrafe etc.), so hat der AN den AG diesbezüglich schad- und klag- los zu halten.
13.4. Die Anordnungen der AG Bauleiter (ÖBL) sind während der gesamten Bauzeit für den AN verbindlich. Der Bauleiter und in dessen Abwesen- heit sein Stellvertreter sind zur vorläufigen Übernahme der Leistungen des AN befugt. Die endgültige Übernahme erfolgt durch den BH/HU. Bauleiter und Bauleiterstellvertreter sind berechtigt, die Auswechslung oder den Vertrag Abzug einzelner Personen des AN von der Baustelle zu verlangen.
13.5. Der AN hat sich vor Inangriffnahme der Bauarbeiten von der Lage aller Kabel, Wasserleitungen, Fernheizungen, Kanäle etc. Kenntnis zu ver- schaffen, diese Anlagen zu schützen und zu erhalten und notwendige Umlegungen zeitgerecht bei der Bauleitung des AG bzw. BH/HU zu beantragen. Der AN haftet für sämtliche Beschädigungen dieser Anlagen gem Pkt. 11.2. Diese Regelung gilt auch für sämtliche provisorische Baustelleneinrichtungen. Eingeholte Grabungsgenehmigungen sind dem AG bzw. BH/HU unaufgefordert vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Ein Arbeitsbeginn ohne Vorlage einer Grabungsgenehmigung entspricht einer grob fahrlässigen Handlung.
13.6. Der AG ersucht im Zuge der Auftragsbestätigung um Nominierung eines deutschsprachigen Bauleiters des AN. Dieser ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des AG an Baustellenbesprechungen kostenlos teilzunehmen. Die Auswechslung desselben ist ausschließlich mit der Zustimmung des AG gestattet; über dessen Verlangen oder über Verlangen des BH/HU ist seitens des AN unverzüglich ein neuer Bauleiter zu bestellen. Änderungen von Zeichnungs- und Vertretungsbefugnissen sind dem AG schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls sie dem AG nicht entge- gengehalten werden können. Weiters ist der AN verpflichtet, zur Entgegennahme und zur Abgabe von für den AN verbindlichen Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung einen oder mehrere bevollmächtigte Vertreter zu bestimmen.
13.7. Der AN hat Bautagesberichte zu führen, in die täglich insbesondere die erbrachten Leistungen sowie die Anzahl der auf ein dieser Baustelle tätigen Arbeiter einzutragen sind. Die Unterfertigung der Bautagesberichte durch den AG stellt kein Anerkenntnis von evtl. angeführten ▇▇▇▇▇▇ und Preisen im Hinblick auf die Rechnungslegung dar. Die Bautagesberichte sind wöchentlich bis spätestens ▇▇▇▇▇▇▇ der betreffenden Woche dem Bauleiter des AG vorzulegen.
13.8. Die Zufahrt und der Anlieferverkehr im Baustellenbereich darf vom AN, dessen Mitarbeitern, Lieferanten oder sonstigen Beteiligten nicht behin- dert werden. An- und Abfahrtskosten sowie Wartezeiten im Baustellenbereich werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich zB aus Rücksicht auf Anrainer erlassenen Auflagen sind genauestens einzuhalten.
13.9. Allfällige Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen bzw. Bauvorhaben berechtigen den AN nicht zur Zurückbehaltung der eigenen Lei- stung. Der AN verzichtet auf sämtliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.
13.10. Die Anbringung von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenAG erfolgen.
15.613.11. Soweit nicht anders vereinbartDer AG ist berechtigt, gelten vom Vertragsgegenstand Lichtbilder aufzunehmen. Der AN erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem RechtAufnahmen zeitlich, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdörtlich und inhaltlich unbeschränkt vom AG genutzt und veröffentlicht werden. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Dem AN stehen hierfür keine Ansprüche zu.
13.12. Der AN verzichtet ausdrücklich auf die örtliche Zuständigkeit Anpassung bzw. Anfechtung des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartVertrages wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.
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Sources: Werkvertrag
Sonstiges. 15.114.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterMündliche Angebote, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichVereinbarungen, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsNebenabreden, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen aufgrund dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vertrags bedürfen Lieferers; insbesondere auch von Seiten seiner Vertreter oder Außendienstmitarbeiter. Der Mangel der Schriftform. Das gilt auch für Form hat die Aufhebung dieses FormerfordernissesUnwirksamkeit zur Folge.
15.414.2. Sollten Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Bestel- ler Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise öffen t- lich-rechtlichen Sondervermögens ist.
14.3. Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverstän d- nis übertragen werden.
14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch des Vertrages aufgrund dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.ersetzen E rg ä n ze n d e B e d i n g u n g e n fü r d e n E i n k a u f
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Sonstiges. 15.11. Die Vertragspartner benennen Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Vertrag sachkundige Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und kompetente MitarbeiterDatensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei, auch über die Beendigung des Vertrags hinaus, vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltung unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenandere Partei als vertraulich zu behandeln.
15.22. Der AG wird während der Laufzeit Sollte Eigentum des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichKunden durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine durch Insolvenz- oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz Vergleichsverfahren oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert.
3. Für Nebenabreden ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtSchriftform erforderlich
4. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenEinrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
5. Die Freigabe von Daten, welche Passwörter beinhalten, die dem wirtschaftlichen Zweck eine Änderung der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtvon uns erbrachten Leistung ermöglichen, kann u.U. den Verlust der Gewährleistung bedingen. Der Kunde wird hierüber vorher aufgeklärt.
15.56. Jede Verfügung Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
7. Der Unterzeichner versichert alle betroffenen Personen von diesem Vertrag und den darin enthaltenen Bedingungen zu unterrichten. Insbesondere unterrichtet der Auftraggeber alle betroffenen Personen über die aufgrund des Vertrags bestehenden von uns im Rahmen der Verarbeitung zu sehenden und zu verarbeitenden Daten und deren Rechte oder Pflichten bedarf gegen die Verarbeitung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersDaten durch uns im Rahmen der EU-DSGVO. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenEinwände einzelner Personen hiergegen sind uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
15.68. Soweit nicht anders vereinbartEs gilt deutsches Recht (einschl. der EU-DSGVO), gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartGerichtsstand ist Sinsheim.
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Sources: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Sonstiges. 15.111.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, Zeit für die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenErfüllung aller Verpflichtungen von VOLVO TRUCKS ist nicht von wesentlicher Bedeutung.
15.211.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN Sollte eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen Bedingung oder ein Teil des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einer zuständigen Gerichtsbarkeit für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam rechtswidrig, ungültig oder nicht durchführbar sein oder durchsetzbar befunden werden, so wird diese Bestimmung im erforderlichen Umfang von des Vertrags abgetrennt und ist unwirksam, ohne dass dadurch, soweit möglich, andere Bestimmungen oder Teile des Vertrags geändert werden, und dies berührt nicht die Gültigkeit der übrigen anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdes Vertrags, die in vollem Umfang in Kraft bleiben.
11.3. Die unwirksame Nichtausübung oder undurchführbare Bestimmung ist Verzögerung der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels durch VOLVO TRUCKS gilt nicht als Verzicht darauf, noch schließt eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenteilweise Ausübung eine weitere Ausübung desselben oder eines anderen Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsmittels aus.
11.4. VOLVO TRUCKS kann die Bedingungen dieses Vertrags ändern oder ergänzen, indem es eine neue Version auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ veröffentlicht, die dann ab dem wirtschaftlichen Zweck Datum der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtVeröffentlichung gilt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners11.5. Der AN Vertrag ist jedoch berechtigtpersönlich für den Kunden, den der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VOLVO TRUCKS seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragennicht abtreten, delegieren, lizenzieren, treuhänderisch verwalten oder untervergeben darf.
15.611.6. Soweit nicht anders vereinbartDer Vertrag enthält alle Bedingungen, gelten die VOLVO TRUCKS und der Kunde in Bezug auf die Überwa- chung vereinbart haben, und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Zusicherungen oder Absprachen zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartParteien in Bezug auf diese Überwachung.
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Sources: Monitoring Agreement
Sonstiges. 15.117.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnendes UN-Kaufrechts.
15.217.2. Der AG wird während Diese Geschäftsbedingungen stellen – mit Ausnahme der Laufzeit Allgemeine Geschäfts- bedingungen für die Nutzung von sipgate sowie der inhaltlichen Verweise auf die sipgate Internetseite – die gesamte Regelung des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenVertragsgegenstandes dar. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen Eine Änderung dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisseseine Regelung, mit der diese Schriftform abbedungen wird.
15.417.3. Sollten sipgate kann diesen sipgate Partnervertrag jederzeit ändern oder ergänzen. Änderun- gen oder Ergänzungen werden vier Wochen, nachdem die entsprechende Mitteilung dem sipgate Partner zugegangen ist, wirksam, es sei denn, sipgate geht bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Widerspruch zu. sipgate wird den sipgate Partner auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs mit der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung gesondert hin- weisen.
17.4. Ist eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise Regelung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdendurchsetzbar, so wird bleiben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtrestlichen Regelungen hiervon unberührt. Die unwirksame Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirk- same oder undurchführbare Bestimmung ist nicht durchsetzbare Regelung durch eine sinngemäße gültige wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten ersetzten Regelung möglichst nahe kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten Gleiches gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartFall einer Regelungslücke.
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Sources: Affiliate Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen Auf sämtliche Rechtsbeziehungen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterZusammenhang mit diesen AGB findet das deutsche Recht Anwendung. Ist der Kunde nicht Verbraucher, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während so ist ausschließlich Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der Laufzeit Sitz des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4Verkäufers. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Diese AGB für die Online Buchung gelten nicht für die Inanspruchnahme des Vertrags ganz Gutscheins, Kurs-Tickets oder teilweise E-Tickets an sich. Diese AGB sind für den Erwerbsvorgang relevant. Für die Inanspruchnahme der Leistungen, verkörpert durch die Wertgutscheine, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Badeanlagen oder der Donau-Arena der das Stadtwerk Regensburg.Bäder und Arenen GmbH (ABB), zu finden auf der Homepage von ▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇ bzw. ▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch und der Vertrag in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenRegensburg, die dem wirtschaftlichen Zweck soweit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtKunde als Unternehmer anzusehen ist.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.114.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Sind oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere werden einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenungültig, so wird dadurch die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültige bzw. unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße wirksame und gültige Regelung Be- stimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel in diesen Bedingungen hervorleuchtenden Vertrags- zweck am nächsten kommt.
15.514.2. Jede Verfügung über die aufgrund Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Auftraggebers bedürfen zur Geltung der vorherigen aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Sollte die Zustim- mung durch den Auftragnehmer erteilt werden, so genießen im Fall von Widersprü- chen der Geschäftsbedingungen die AGB des jeweils anderen VertragspartnersAuftragnehmers Vorrang.
14.3. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
14.4. Änderungen dieser vereinbarten AGB werden spätestens einen Monat vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestim- mungen angeboten. Dies erfolgt per E-Mail oder schriftlich an die dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Adresse. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn beim Auftragnehmer vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch (mittels E-Mail oder schriftlich) des Auftraggebers einlangt. Darauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Änderungsangebot auch hinweisen. Außer- dem wird der Auftragnehmer eine vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner In- ternetseite veröffentlichen. Auch darauf wird der Auftraggeber im Änderungsangebot hinweisen.
14.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien, Innere Stadt.
14.6. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenUN-Kaufrechtes.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.1. 15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Einschaltung oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Änderung von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine Subunternehmern oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten Zulieferern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersAuftraggebers. Die Zustimmung lässt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unberührt.
15.2 Der Auftraggeber speichert die für die Bearbeitung des Auftrags notwendigen Daten per EDV. Der AN Auftragnehmer erklärt sich spätestens durch die Auftragsannahme damit einverstanden, auch wenn diese stillschweigend erfolgte.
15.3 Der Auftragnehmer hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf mit diesem Auftrag nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers als Referenzauftrag werben.
15.4 Der Auftraggeber ist jedoch zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers jederzeit berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Fertigungsstand zu übertragenüberprüfen und Auskunft über den Bearbeitungsstand zu verlangen.
15.6. 15.5 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder zum Teil Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt oder genehmigungspflichtig nach deutschem oder sonstigen Recht im Sinne der geltenden Ausfuhr- und Zollbestimmungen sind.
15.6 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist der Sitz des Auftraggebers.
15.7 Soweit nicht anders vereinbartdiese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten ausschließlich die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtder Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Trier. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz am Hauptsitz des Auftragnehmers als vereinbartzu klagen.
15.8 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben die übrigen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung wird durch die ihr am nächsten kommende gesetzliche Regelung ersetzt.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass welches der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers AN als vereinbart.
15.7. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
15.8. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. 17.1 BHS CORRUGATED ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den jeweiligen Vereinbarungen zu beauftra- gen.
17.2 Die Vertragspartner benennen im sind nicht berechtigt, gegenüber BHS ohne vorherige schriftli- che Zustimmung des jeweils anderen Partners den Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen als solches zu über- tragen oder veranlassen könneneinzelne Rechte oder Ansprü- che hieraus an Dritte zu übertragen bzw. abzutreten.
15.2. 17.3 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf Kunde ist nur berechtigt, eine Auf- rechnung zu erklären oder ein Zurückbe- haltungsrecht einschließlich eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichkaufmännischen Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN wenn die entspre- chende Forderung unstreitig oder rechts- kräftig gerichtlich festgestellt ist oder eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten grobe Vertragsverletzung von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)BHS vor- liegt.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen 17.4 Sollte eine der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise vorstehenden Regelungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtWirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Partner werden eine un- wirksame Regelung durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzensolche er- setzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel zulässig am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens einer Regelungs- ▇▇▇▇▇.
15.517.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich der Regelun- gen des UN-Kaufrechts (CISG), soweit an- wendbar. Jede Verfügung über Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und einer fremd- sprachlichen Vertragsfassung gilt im Zweifel vorrangig die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragendeutschsprachige Fassung.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart17.6 Erfüllungsort für Zahlungsansprüche von BHS CORRUGATED aus diesem Vertrag ist am Geschäftssitz von BHS CORRU- GATED, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartsiehe Ziffer 1.1.
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Sources: Service and Spare Parts Conditions
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 14.1 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung Anbieter ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in einer Referenzliste, wie zum Beispiel im Rahmen des ALVARA- Internetauftrittes, anzugeben.
14.2 Die ASP-Produkte sind urheberrechtlich für den Anbieter oder dessen Kooperationspartner geschützt. Es ist dem Kunden untersagt, die Software oder Teile davon herzustellen oder als Vorlage für Eigenentwicklungen zu verwenden. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt.
14.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der anfallenden, vereinbarten Nutzungsentgelte.
14.4 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG Anbieters auf Dritte übertragen. Der Anbieter ist hingegen berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz zu übertragen.
15.614.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie - einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen - anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung erlangt haben, vertraulich zu behandeln. Soweit Diese Verpflichtungen gelten nicht anders vereinbartfür Informationen, gelten die zwischen Unternehmern Kenntnisse und Erfahrungen, die
a) nachweislich ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt sind,
b) den Parteien bereits vor Erhalt der Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen nachweislich bekannt waren,
c) von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Anwendung kommenden gesetzlichen Geheimhaltung erhalten worden oder
d) nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind.
14.6 Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
14.7 Gerichtsstand ist Leipzig.
14.8 Änderungen oder Ergänzungen des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.
14.9 Der Anbieter ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung, der SLA oder dieser Bedingungen und sonstiger den zugrunde liegenden Vertrag ergänzenden Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. 3 Monate vor o.g. Änderungen wird der Anbieter den Kunden darüber informieren. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag aufgrund der o.g. Änderungen mit einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Formblatt K V 118 080222
14.10 Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung sind eventuell unwirksame Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtso umzudeuten, auch dannzu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dass der Auftrag im Ausland durchgeführt mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Für eventuelle Streitigkeiten Dasselbe gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten. Leistungsbeschreibung der ALVARA Digital Solutions GmbH für ALVARA Interactive Cash Control und ALVARA Master Data Management Stand: Februar | 2022
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Sources: Nutzungsbedingungen
Sonstiges. 15.115.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des CISG und von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (insb. IPRG und ROM I-VO) anzuwenden.
15.2 Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Servicevertrag einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das am Sitz von MANZ sachlich zuständige Gericht.
15.3 Sollte eine Bestimmung des Servicevertrags, insbesondere auch dieser AGB, unwirksam und/oder unvollständig sein oder werden, so tritt anstelle der unwirksam gewordenen oder unvollständigen Bestimmung eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommende, rechtsgültige Bestimmung. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Bestimmung lässt die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenGültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
15.215.4 Die unterlassene oder verzögerte Ausübung von Rechten und Ansprüchen aus dem Servicevertrag stellt keinen Verzicht auf ihre Geltendmachung durch MANZ dar. Der AG wird während der Laufzeit Eine teilweise Ausübung des Vertrages Rechts oder Anspruchs schließt eine weitere Ausübung desselben oder die Ausübung anderer Rechte und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Ansprüche nicht aus.
15.315.5 Der Servicevertrag enthält alle den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarungen der Parteien. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Frühere, den gleichen Vertragsgegenstand betreffende Vereinbarungen verlieren mit Vertragsbeginn ihre Gültigkeit. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, wobei E-Mails dem Schriftformgebot genügen. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesdieser Schriftformklausel.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Servicevertrag
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 11.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber bestimmen im Vertrag sachkundige Bedarfsfall einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für die jeweilige Partei verbindliche Entscheidungen treffen kann und kompetente Mitarbeiter, bei der Ausübung der bestehenden Kontrollrechte für die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenjeweils andere Partei zur Verfügung steht.
15.211.2 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.d. § 273 BGB wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger für den Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3 Soweit die Daten des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz‐ oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der AG Auftragnehmer wird während ferner alle in diesem Zusammenhang tätig werdenden Personen oder Organisationen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten ausschließlich bei dem Auftraggeber als „Verantwortlichem“ i.S.d. Artikels 4 Nr. 7 DS‐GVO liegt.
11.4 Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Vertrages zugrundeliegenden Hauptvertrages.
11.5 Die Datenverarbeitung unter dieser Vereinbarung soll grundsätzlich nur in Ländern, die Mitglied der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, stattfinden. Entsprechendes gilt für jeglichen Zugriff auf die Daten durch
11.6 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Sitz des Auftragnehmers.
15.311.7 Es gilt deutsches Recht. Änderungen Anhang 1 Gegenstand, Umfang und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Verarbeitung Art(en) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.personenbezogenen Daten Kategorien betroffener Person Anhang 2 Unterauftragnehmer Anhang 3 Datensicherheit: Technische und organisatorische Maßnahmen
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Sources: Auftragsverarbeitung
Sonstiges. 15.121.1. Die Vertragspartner benennen Der Besteller darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnennur nach schriftlicher Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ auf Dritte übertragen.
15.221.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Eine Aufrechnung ist dem Besteller nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Schmetterling statthaft.
15.321.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Formerfordernissesdieser Klausel.
15.421.4. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
21.5. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Besteller wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
21.6. Erfüllungsort ist der Sitz von Schmetterling. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Schmetterling, soweit der Besteller Kaufmann ist.
21.7. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdensein, so wird berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtgrundsätzlich nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung solche zu ersetzenfinden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommtehesten gerecht wird.
15.521.8. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Sämtliche in diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragengenannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Software as a Service Agreement
Sonstiges. 15.110.1 Der Kunde darf die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwenders auf Dritte übertragen.
10.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Hierzu stellt der Kunde den Verwender von etwa- igen gesetzlichen Rücknahmepflichten sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.
10.3 Die vorstehenden Freistellungsansprüche des Verwenders gemäß Ziffer 10.2 verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung. Die Vertragspartner benennen iVerjährungs- frist beginnt erst nach Zugang einer schriftlichen Benachrichtigung über die Beendigung der Gerätenutzung an den Verwender zu laufen. Im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterFalle der Weitergabe des Liefergegenstandes an gewerbliche Dritte ist der Kunde verpflichtet, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnendiesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerle- gen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstandes.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich10.4 Änderungen oder Ergänzungen von Vertragsverhältnissen, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags denen diese Geschäftsbedingun- gen zugrunde liegen bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesAbänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
15.410.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.6 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließli- cher – auch internationaler - Gerichtsstand der Geschäftssitz der Wiesheu GmbH vereinbart. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen Der Verwender kann Ansprüche aber auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so Kunden gel- tend machen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Als Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag wird die Gültigkeit der Geschäftssitz der Wiesheu GmbH vereinbart.
10.7 Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Un- wirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtTeilen verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Unwirksame Bestimmun- gen sind von den Vertragsparteien durch eine sinngemäße gültige Regelung wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5möglichst nahe kommen. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag Entsprechendes gilt im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartFalle einer Vertragslücke.
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Sources: Sales Contracts
Sonstiges. 15.19.1 Die Vertragsschließenden sichern sich die vertrauliche Behandlung des Vertrages zu.
9.2 Die im Zusammenhang mit dem Stromlieferungsvertrag erhobenen Daten werden von der SVS automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z.B. Verbrauchsabrech- nung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt.
9.3 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen ist auf Be- stand und Fortdauer des Vertrages ohne Einfluss. Die Vertragspartner benennen Vertrags- partner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen alsbald durch neue, im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung wirtschaftlichen Erfolg ihnen möglichst nahe kom- menden Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtdas bestehende Ver- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herstellen.
15.59.4 Anpassungen des Vertrages werden, ausgenommen Preisanpas- sungen und vertragswesentliche Regelungen, dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf In diesem Fall ist der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch Kunde berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung mit einer Frist von einem Monat zum In- krafttreten der Anpassung in Textform zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die SVS ist verpflichtet den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung des AG Schweigens hinzuweisen.
9.5 Die SVS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
15.6. Soweit 9.6 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der SVS, soweit das Gesetz nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartzwingend etwas anderes vorschreibt.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Sonstiges. 15.116.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.216.2. Der AG Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN Auftragnehmer zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN Auftragnehmer bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu bezahlen.
15.316.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.416.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.516.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG Auftraggeber auf ein mit dem AN Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.616.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Agb Für Betreiberdienstleistung in Der Informationstechnologie (B2b)
Sonstiges. 15.1. 15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)) an den AN zu bezahlen.
15.3. 15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesForm- erfordernisses. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.
15.4. 15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße sinngem. gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.515.5 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen beiderseits auf Einzel- oder Universalrechtsnachfolger über. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Darüber hinaus können Rechte oder und Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. aus dem Vertrag vom AN auf Dritte mit schuldbefreiender Wirkung übertragen werden.
15.6 Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu übertragenbedienen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem 15.7 Es gilt österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
15.8 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kufstein.
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Sonstiges. 15.118.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenAlle Änderungen des Beratungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.
15.218.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.4. Der AG wird während der Laufzeit Leistungserbringer ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenVertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder Vertragspartner ist nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannLeistungserbringers aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Auftrag iLeistungserbringer zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Leistungserbringer anerkannt ist.
18.5. Im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Falle von Regelungslücken gelten die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartentsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.117.1 Veröffentlichungen über die Leistungen des NU oder Teile des Bauvorhabens sind nur mit vorheriger Zustimmung des Hu zulässig. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Hierzu gehört auch die Angabe von Verfahren oder die Weitergabe von Zeichnungen und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2Abbildungen. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG NU verpflichtet sich, die ihm im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen bekanntgewordenen Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem HU das Recht auf Schadenersatz und Auftragsentziehung zu; es gelten dann die Rechtsfolgen des §8 Abs.3 VOB/B.
17.2 Die Abtretung von Vergütungsansprüchen des NU gegen den HU an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des HU zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.
17.3 Wird der Vergütungsanspruch des NU gegen den HU von einem Dritten gepfändet oder tritt der NU den Anspruch an einen Dritten ab, ist der HU berechtigt, zur Deckung seines hierdurch bei der Zahlungsabwicklung entstehenden Verwaltungsaufwandes eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 250,00 zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in die dadurch entstehenden Bearbeitungskosten geltend zu machen. Die Entschädigung ist mit Zustellung der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsPfändung oder Abtretung fällig. Dem NU bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)durch die Maßnahme entstehende Aufwand geringer als die vereinbarte Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
15.317.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt deutsches Recht, insbesondere das Werkvertragsrecht des BGB. Als Gerichtsstand wird Borken (PLZ 46325) vereinbart, sofern die Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist. Der NU kann auch bei dem Gericht an seinem sitz verklagt werden.
17.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten Dies bedeutet eine oder mehrere Bestimmungen Einschränkung der Vertretungsmacht der Mitarbeiter des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit HU; mündliche Änderungen bedürfen der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist schriftlichen Genehmigung durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund zwei unterschriftsberechtigte Vertreter des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.HU ( § 177 BGB):
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Sources: Subcontractor Agreement
Sonstiges. 15.11. Eine allfällige Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Ver- trags beeinträchtigt die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestimmungen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine wirk- same bzw. durchsetzbare Bestimmung, die der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
2. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.33. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.54. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN Supanz ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG Auftraggebers auf ein mit dem AN konzernrechtlich Su- panz verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.65. Supanz ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten kommt auf das Vertragsverhältnis ausschließlich österrei- chisches Recht zur Anwendung; die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtdes IPRG und des UN-Kaufrechts ist, auch danndann ausgeschlossen, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Gerich- tes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers der Supanz GmbH (in Klagenfurt am Wörthersee) als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vor- stehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich in der vorliegenden deutschen Fassung authentisch und Grundlage der Vertragsbeziehung. Soweit diese AGB auch in wei- teren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, ist dies lediglich ein Service für internatio- nale Kunden, macht die jeweilige Übersetzung jedoch nicht zur Vertragsgrundlage.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.41. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der nichtigen oder undurchführbare unwirksamen Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung wirksame Rege- lung zu ersetzentreffen, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtBestimmung angestrebten Erfolg wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer ▇▇▇▇▇ innerhalb dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
15.52. Jede Verfügung über Für diese Geschäftsbeziehungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Würth und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Ein- heitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt IV unterliegen dem Recht am jeweiligen Belegenheits- ort der Sache, soweit danach die aufgrund getroffene Rechtswahl zugunsten des Vertrags bestehenden Rechte deutschen Rechts unzulässig oder Pflichten bedarf unwirksam ist.
3. Ist der vorherigen schriftlichen Zustimmung Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des jeweils anderen Vertragspartnersöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internati- onaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Würth in Bad Mergentheim. Der AN Würth ist jedoch je- doch auch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Bestellers zu übertragenerheben.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.112.1. Wir bearbeiten personenbezogene Daten des Kunden unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die Vertragspartner benennen Daten werden von uns in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im Vertrag sachkundige automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und kompetente Mitarbeitergenutzt. Wir sind berechtigt, diese Daten an von uns mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, um die geschlossenen Verträge erfüllen zu können. Solange der Kunde nicht schriftlich widerspricht, sind wir berechtigt, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenerhaltenen Daten zur Beratung des Kunden zur Werbung, zur Marktforschung, für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote zu erheben, zu verarbeiten und zu benutzen. Diese Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden.
15.212.2. Der AG wird während Kunde erkennt mit Vertragsabschluss an, dass er, der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichVerband, das Unternehmen oder die Einrichtung, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe den/die er auftritt, nicht in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsIAS (International Association of Scientology) oder einer anderen Organisation ist, welche nach den Methoden und Lehren von ▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ handelt oder danach schult.
12.3. Des Weiteren erkennt der Kunde mit Vertragsabschluss an, dass er, der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hatVerband, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen oder die Einrichtung, für den/die er auftritt, nicht Mitglied in radikal linksextremistisch, rechtsextremistisch, ausländerextremistisch oder extremistisch in sonstiger Art veranlagten oder beeinflussenden Organisationen oder Gruppen ist.
12.4. Er erkennt ferner an, dass er die Veranstaltung so gestaltet, dass dem ökologischen/naturschutzfachlichen Charakter der Anlage entsprochen wird und der Inhalt der Veranstaltung sowie das Verhalten der Personen, die diese Veranstaltung aufsuchen, nicht im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung Widerspruch zu den Grundsätzen des Umwelt- und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Naturschutzes stehen.
15.312.5. Änderungen Jeglicher Verstoß gegen die Ziffern. 12.2. bis 12.4. führt sofort zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses, jedoch unter Anwendung der Ziffern 7.1. bis 7.3. über die dementsprechenden Rücktrittspauschalen
12.6. Erfüllungsort und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesZahlungsort ist unser Sitz.
15.412.7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr unser Sitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher sonstiger Rechtsordnung und des CISG.
12.8. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird bleibt dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtÜbrigen unberührt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.11. Der ▇▇▇▇, Kunde, Veranstalter darf eigene Speisen oder Getränke grundsätzlich nicht zu Veranstaltungen mitbringen. In Sonderfällen kann eine Sondervereinbarung getroffen werden. In diesem Fall ist das Haus berechtigt, eine Servicegebühr bzw. Korkgeld oder Krümelgeld zu berechnen. Für von Dritten mitgebrachtes Equipment (z. B. Aufsteller, Blumen, Tortenplatten etc.) übernehmen wir keine Haftung.
2. Sollten aufgrund individueller, besonderer Kundenwünsche oder aufgrund erhöhten Bedarfs zusätzliche Ausleihkosten für Tischausstattung etc. anfallen, werden diese dem Veranstalter weiterbelastet.
3. Sollte die gewünschte Veranstaltungs- und Tagungstechnik nicht vor Ort vorhanden sein, können Sie diese – nach vorheriger Absprache und vorbehaltlich der Verfügbarkeit anfragen und bestellen. Die Vertragspartner benennen hierfür anfallenden Kosten trägt der Veranstalter.
4. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume und Einrichtungen sowie Materialien, und stellt das Haus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei. Das eigenständige Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung der Sünner Gastronomie GmbH nicht gestattet. Das Abbrennen von Feuerwerken kann leider nicht gestattet werden. Für Beschädigungen jeder Art haftet der Veranstalter ohne Verschuldensnachweis.
5. Sämtliche vom Veranstalter oder von Gästen mitgebrachten Gegenstände sowie deren Verpackungen sind vom Veranstalter nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, so ist das Haus berechtigt, die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vorzunehmen. Verbleiben die Gegenstände im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterVeranstaltungsraum, kann das Haus für die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenDauer des Verbleibes Raummiete berechnen.
15.26. Der AG wird während Die eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat sich der Laufzeit des Vertrages Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu entrichtende Abgaben (insbesondere GEMA- Gebühren o.ä.) hat er unmittelbar an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Gläubiger zu entrichten.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.1. 22.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenAGB des Kunden finden keine Anwendung.
15.222.2 Rechte aus diesen AGB bzw. Der AG wird während aus den jeweiligen Verträgen kann der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)NORRIQ abtreten.
15.3. 22.3 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesSchriftformerfordernisses.
15.422.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise jeweiligen Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdensein, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist unverzüglich durch eine sinngemäße gültige Regelung zu solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung am nächsten kommt.
15.522.5 NORRIQ darf unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden durchführen. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Hierzu wird der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigtKunde Finanzinstitute und andere mit ihm in Geschäftskontakt stehende Dritte anweisen und ermächtigen, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen NORRIQ Auskunft zu übertragenerteilen.
15.6. Soweit 22.6 Der Kunde darf nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannmit Gegenforderungen aufrechnen, wenn der Auftrag diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt oder von NORRIQ anerkannt wurden.
22.7 Sollten sich aus und im Ausland durchgeführt wirdZusammenhang mit diesen AGB bzw. Für eventuelle den jeweiligen Verträgen Streitigkeiten gilt ausschließlich ergeben, verpflichten sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartParteien, zunächst ihnen zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.211.1. Der AG wird während Auftragsverarbeiter darf diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung ändern und ergänzen, um z. B. Entwicklungen in der Laufzeit des Vertrages Rechtsprechung, geänderten Vorschriften, von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten besten Praktiken und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenähnlichem Rechnung zu tragen. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an Auftragsverarbeiter wird den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Verantwortlichen über diese Änderungen und Ergänzungen informieren, bevor eine neue Version in Kraft tritt. Falls sich eine solche neue Version wesentlich nachteilig auf die Position des Vertrags bedürfen Verantwortlichen auswirkt, hat dieser das Recht, die neue Fassung abzulehnen. In einem solchen Fall endet der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesLizenzvertrag zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter.
15.411.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenDiese Auftragsverarbeitungsvereinbarung bleibt so lange in Kraft, so wird die Gültigkeit wie der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenLizenzvertrag zwischen den Parteien gilt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannund endet, wenn der Auftrag Lizenzvertrag endet. Die Bestimmungen dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung bleiben in Kraft, solange dies für deren Abwicklung notwendig ist, und insoweit, als sie nach deren Ablauf fortbestehen sollen. Sie schließen ohne Einschränkung die Bestimmungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Streitigkeiten ein.
11.3. Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist von keiner der Parteien ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei übertragbar. Jedoch ist keine Zustimmung erforderlich, falls es sich um eine Übertragung vom Auftragsverarbeiter an eine seiner Tochter- oder Schwestergesellschaften handelt.
11.4. Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung löst alle anderen Vereinbarungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter ab.
11.5. Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung unterliegt ausschließlich niederländischem Recht.
11.6. Die Parteien werden ihre Streitigkeiten im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt Zusammenhang mit dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich dem zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartGericht in Amsterdam vorlegen.
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Sources: Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 12.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHULWITZ Aufträge oder wesentliche Teile von Aufträgen an Dritte weiterzugeben.
12.2 SCHULWITZ ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise an eine mit SCHULWITZ im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterSinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaft zu übertragen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnennicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ aus diesem Vertrag abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit 12.3 Ein Pfandrecht des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres Unternehmers nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)§ 647 BGB besteht nicht.
15.312.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von SCHULWITZ gewünschte Versandanschrift bzw. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen Empfangsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Hille.
12.5 Die Vertragsbeziehungen der SchriftformParteien unterliegen deutschem Recht. Das gleiche gilt auch für sonstige Ansprüche, die Aufhebung dieses Formerfordernisseseine Partei gegen die andere erhebt, z.B.: wegen unerlaubter Handlung. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
15.412.6 Die Vertragssprache ist Deutsch.
12.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang ergebenden Streitigkeiten ist, unabhängig von der Art des geltend gemachten Anspruchs, wenn der Lieferant ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Bad Oeynhausen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.
12.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird berührt dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtRegelungen nicht.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.127.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterMitarbeiterInnen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.227.2. Der AG wird verpflichtet während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenabzuwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsBruttomonatsgehalts zu bezahlen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.327.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.427.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.527.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.627.6. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
27.7. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
27.8. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf erfolgen. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Eine teilweise oder veranlassen können.
15.2. Der gänzliche Vergabe der Liefer- oder Verlegeleistungen durch den AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über an Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ist nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartnerszulässig. Der AN übernimmt keine Kosten für Bauwesen- versicherungen, nicht zuordenbare Bauschäden, Strom, Reifenwaschanlagen, Aufzüge, ID-Cards, Personalkontrolle, Baulogistik etc. Unbeschadet des bestehenden Eigentumsvorbe- halts gehen sämtliche Risiken nach Lieferung der Ware auf den AG über. Es ist jedoch berechtigtdafür zu sorgen, dass genügend Parkplät- ze für Verlegefahrzeuge vorhanden ist. Die Herstellung der geschnittenen und geboge- nen Stabstahlpositionen im Biegebetrieb unterlie- gen den Regelungen der ÖNORM EN1992-1-1 + EN1992-2, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Regelungen der ÖNORM A6220 und den Richtlinien für Bewehrungszeichnungen der österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik (ÖVBB). Diese ÖNORMEN und Richtlinien regeln die Be- maßung und die Grenzwerte, welche arbeits- und maschinenbedingt erforderlich sind. Planbedingte Änderungen der Grenzwerte werden wieder an die ÖNORMEN und Richtliniengrenzwerte ange- passt. Bügelbemaßungen, welche laut Plan au- ßerhalb der Norm sind, werden nicht mit 2x 90 (eckig), sondern mit 180° (rund) gebogen. Der AN hält für Betriebsurlaub, Wartungsarbei- ten, Weihnachtszeit und Jahreswechsel – Feier- tage den Betrieb geschlossen (jeder Betrieb in- formiert rechtzeitig den AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6über die bevorste- henden Stillstandszeiten). Soweit nicht anders vereinbart, Für diese Zeiten gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn üblichen Vorlauffristen nicht und werden durch die jeweils bekannt gegebenen Vorlaufter- mine ersetzt. Bei der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Planung der Verlegeeinsätze sind die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartBe- triebsurlaube ebenfalls zu berücksichtigen und mit der Verlegeleitung abzustimmen.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bewehrungsarbeiten
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige 11.1 Auftragnehmer und kompetente MitarbeiterAuftraggeber bestimmen, soweit sich solches nicht schon aus dem zugrundeliegenden Hauptvertrag ergibt, unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für die jeweilige Partei verbindliche Entscheidungen treffen kann und bei der Ausübung der bestehenden Kontrollrechte für die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenjeweils andere Partei zur Verfügung steht.
15.211.2 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.d. § 273 BGB wird hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger für den Auftragnehmer ausgeschlossen.
11.3 Soweit die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der AG Auftragnehmer wird während ferner alle in diesem Zusammenhang tätig werdenden Personen oder Organisationen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ i.S.d. Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO liegt.
11.4 Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres zugrundeliegenden Hauptvertrages.
11.5 Die Datenverarbeitung unter dieser Vereinbarung soll nur in Deutschland stattfinden. Eine Datenverarbeitung in Ländern, die Mitglied der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenschriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber für den vereinbarten Einzelfall zulässig. Der AG verpflichtet sichDatenverarbeitungen in anderen Ländern (sog. Drittstaaten) sind grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für jeglichen Zugriff auf die Daten durch den Auftragnehmer, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen z.B. im Bereich Dienstleistungen in Rahmen interner Kontrollen oder zu Zwecken der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in Entwicklung, der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Durchführung von Tests, der Administration oder der Wartung.
15.3. Änderungen 11.6 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und Ergänzungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesAuftragnehmers.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt11.7 Es gilt deutsches Recht.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Data Processing Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der Gerichtsstand ist Wien.
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Sources: General Terms and Conditions (Agb)
Sonstiges. 15.111.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Sämtliche Vereinbarungen zwischen primion und kompetente Mitarbeiterdem Kunden sind in Textform zu treffen. Auf dieses Formerfordernis kann nur in Textform verzichtet werden.
11.2. Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Part- ners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betroffenen weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die erforderlichen Entscheidungen fällen Geschäfts- oder veranlassen können.
15.2Be- triebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesZeit nach Beendigung des Vertrages.
15.411.3. Sollten Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 sind ausgeschlossen.
11.4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung perso- nenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit diese im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweck- mäßig erscheint. Der Kunde unterzeichnet hierfür die Vereinbarung zur Auftragsdatenverar- beitung von primion.
11.5. Der Nachweis für erbrachte Leistungen soll auf Formularen von primion und durch Gegen- zeichnung des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geführt werden.
11.6. Ohne ausdrückliche Zustimmung von primion in Textform dürfen Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen werden.
11.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist Stetten am kalten Markt, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Stetten am kalten Markt.
11.8. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar nichtig sein oder werdenwerden oder diese Vereinbarung eine ▇▇▇▇▇ enthalten, so wird bleibt die Gültigkeit Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdieses Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare In all diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, mit primion eine neue Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenvereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Wartungsbedingungen
Sonstiges. 15.119.1 Die Parteien werden den Inhalt der Einzelverträge und einer Konditionsvereinbarung sowie alle sonstigen vertraulichen Informationen, die sie jeweils im Rahmen der Abwicklung ih- rer geschäftlichen Zusammenarbeit erlangen, gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln.
19.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Lieferan- ten möglich.
19.3 Die Parteien verpflichten sich, ihre wechselseitigen Rechte des geistigen Eigentums zu respektieren.
19.4 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadensersatz sind zwischen den Parteien individualvertraglich zu vereinbaren. Gleiches gilt für Garantien.
19.5 Vorauszahlungen auf etwaige Leistungen sind individualver- traglich zu vereinbaren. Sämtliche Vorauszahlungen werden mit der jeweiligen Leistung verrechnet; überzahlte Beträge können zurückgefordert werden. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterHöhe von Vorauszah- lungen kann jederzeit angepasst werden.
19.6 Das Zahlungsziel für sämtliche durch den Lieferanten zu leis- tenden Zahlungen beträgt 30 Tage nach Rechnungsein- gang.
19.7 Alle Vereinbarungen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2zwischen dem Lieferanten und dem Kunden getroffen werden, sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung Auf- hebung oder Änderung dieses FormerfordernissesSchriftformerfordernisses.
15.419.8 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der aus- drücklichen, schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Sollten Dies gilt auch für mündliche Abreden, die mit den Mitarbeitern des Lieferanten getroffen wurden.
19.9 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und/oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise der Konditionsvereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdensein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch tritt an ihre Stelle eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenrechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck erkennbaren Wil- len der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Parteien am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Sales Contracts
Sonstiges. 15.1(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇▇, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig- keiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftrag- nehmerin. Die Vertragspartner benennen Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen all- gemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages (3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise Auf- tragsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenwerden sollten, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen nach Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten unwirk- samen Regelung möglichst nahe kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf (4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Ge- schäfts- und Auftragsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenSchrift- form.
15.6(5) Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sowie abweichende Gerichtsstandsvereinba- rungen entfalten keinerlei Wirkung. Soweit Fremde Abwehrklau- seln sind unwirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht anders vereinbartVertrags- gegenstand, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtes sei denn, auch dann, wenn ihrer Geltung wurde von der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartAuf- tragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.18.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschrifteneigenverantwortlich beachten. Die Vertragspartner benennen Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterZusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Kunden beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht dem Anbieter ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Kunden bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Kunde verpflichtet, alle ihn und die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenGeschäftsbeziehung mit dem Anbieter betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
15.2. 8.3 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages Kunde kann Rechte und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe Pflichten aus oder in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein Zusammenhang mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu Vertrag oder dessen Anbahnung nichtohne Einwilligung des Anbieters auf Dritte übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann8.4 Gegen Ansprüche des Anbieters kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn der Auftrag die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.5 Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag oder Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abzutreten oder deren Erfüllung an jede Konzerngesellschaft mit Sitz in Deutschland zu übertragen, insbesondere wenn diese im Ausland durchgeführt wirdRahmen der Umsetzung einer divisionalen Struktur des Daimler-Konzerns künftig diesen Geschäftsbereich betreiben soll.
8.6 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Friedberg.
8.7 Es gilt deutsches Recht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit Die Anwendung des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartInternationalen Privatrechts (IPR) und UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Sources: Api Usage Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im 6.1 Für alle aus diesem Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, etwa entspringenden Rechts- streitigkeiten gilt die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart.
15.26.2 Es gilt ausschließlich materiell österreichisches Recht. Der AG wird während Verweisungen auf ausländisches Recht (Kollisionsnor- men) gelten nicht. UN-Kaufrecht gilt nicht.
6.3 Im Falle der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung Verletzung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichin Punkt 5.5, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN 5.6 oder in § 15 Datenschutzgesetz genannten Geheimhaltungsverpflich- tungen hat der Auftragnehmer eine dem richterlichen Mä- ßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehaltsvon EUR 36.000,-- zu zahlen. Das Recht von ACG, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hateinen dar- über hinausgehenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)bleibt unberührt.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen 6.4 Sollte eine der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine Bestimmungen dieser zivilrechtlichen Ver- tragsbestimmungen oder mehrere sonstiger Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise Dienstleistungsauftrages ungültig, unwirksam oder nicht durchführbar durch- setzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Gültigkeit, Rechts- wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch Bestim- mungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Im Falle der Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder undurchführbare Undurchsetzbarkeit einer Bestim- mung werden die Vertragsparteien diese Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Zweck der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Klausel undurch- setzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den 6.5 Alle Forderungen aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenunterliegen einem Zessionsverbot.
15.66.6 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift- form. Soweit nicht anders vereinbartDies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformer- fordernis. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
6.7 ACG ist ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und behält sich daher vor, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich Lieferantenaudits nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartvorheri- ger Bekanntmachung durchzuführen.
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Sources: General Terms and Conditions
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige 18.1 Wenn es auf einer Baustelle vorgegebene Arbeitszeiten gibt, so sind diese auch vom AN einzuhalten.
18.2 Der AN hat alle zur Sicherheit seiner Mitarbeiter nach den gesetzlichen, behördlichen und kompetente Mitarbeitersonstigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Arbeitnehmerschutzverordnungen erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszuführen und den AG von allen Ansprüchen freizustellen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenaus einer Unterlassung dieser Verpflichtungen resultieren.
15.218.3 Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung einen ausreichend bevollmächtigten Bauleiter samt Stellvertreter schriftlich namhaft zu machen, die ihn (jeder allein) in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich vertreten. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, einen Austausch dieser Personen nur im Einvernehmen mit dem AG vorzunehmen. Ein vom AG begründeter gewünschter Austausch des Bauleiters bzw. seines Stellvertreters ist vom AN dagegen unverzüglich durchzuführen.
18.4 Die Zuteilung von Flächen für jeden Fall des Zuwiderhandelns an Lager-, Unterkunfts- und Werkstattbereiche erfolgen durch den AG auf jederzeitigen Widerruf. Im Falle eines Widerrufs sind solche Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen.
18.5 In allen von ihm genutzten Räumen hat der AN eine Vertragsstrafe Handfeuerlöschgeräte in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt erforderlichen Anzahl bereitzuhalten.
18.6 Der AG haftet nicht für vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in auf der automatischen Datenverarbeitung Baustelle gelagerten Materialien und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Geräte.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der 18.7 Dem AN ist jedoch berechtigtes untersagt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Unterlagen, Fotos oder Pläne zu übertragenüberlassen oder solche wie auch immer zu veröffentlichen.
15.618.8 Der AN hat alle umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch des AWG und des Altlastensanierungsgesetzes, einzuhalten und den AG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Soweit Der AN hat gemäß der Abfallnachweisverordnung erforderliche Aufzeichnungen zu führen und Nachweise zu erbringen.
18.9 Der AN hat keinen Anspruch auf ungehinderte Zufahrt oder Parkplätze. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm zuzurechnende Fahrzeuge andere Professionisten und den Baustellenbetrieb nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartbehindern.
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Sources: General Terms and Conditions for Subcontractors and Suppliers
Sonstiges. 15.1Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterFür Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich. Als Gerichtsstand wird das für den Auftraggeber örtlich zuständige Gericht vereinbart. Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), die die erforderlichen Entscheidungen fällen durch ein Insolvenz- oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine Vergleichsverfahren oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so wird die Gültigkeit hat der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtAuftragsverarbeiter den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenEinrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Wenn der Auftraggeber dem wirtschaftlichen Zweck EKD-Datenschutzgesetzt unterliegt, gilt folgende Zusatzvereinbarung: In Ergänzung des zwischen den Parteien am Datum des Vertragsschlusses geschlossenen Vertrages zur Auftragsverarbeitung gemäfi Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung unterwirft sich der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5Auftragsverarbeiter gemäfi § 30 Absatz 5 Satz 3 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz; veröffentlicht in ABl. Jede Verfügung über EKD 2017, S. Wenn der Auftraggeber dem KDG unterliegt, gilt folgende Zusatzvereinbarung: Aktuell bestehen die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf nachfolgenden Unterauftragsverhältnisse im Zusammenhang mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersAuftragsverarbeitung: Hetzner Online AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Hosting, Betrieb und Sicherheit der Server-Hardware auf der die Datenverarbeitung stattfindet. Der AN ist jedoch berechtigtAuftragsverarbeiter sichert zu, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten dass er die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag nachfolgend beschriebenen Mindestanforderungen im Ausland durchgeführt wirdRahmen seines Datenschutzkonzeptes einhält. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Es beschreibt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes im Rahmen der Auftragsverarbeitung erforderlichen Maßnahmen beim Auftragsverarbeiter zum sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Grundlage für dieses Datenschutz-Konzept bilden die EU- Datenschutzgrundverordnung DS-GVO und ggf. weitere von den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartinteressierten Parteien geforderten Maßnahmen. Hierbei orientiert sich der Auftragsverarbeiter im Wesentlichen an den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 DS-GVO. Auf Anforderung weist der Auftragsverarbeiter die Einhaltung entsprechend nach.
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Sources: Data Processing Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können17.1 In Bezug auf den Datenschutz findet § 5 CardProcess AGB entsprechende Anwendung.
15.217.2 CardProcess ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer aus dieser Vereinbarung entstehenden Verpflichtungen ein- zuschalten. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsCardProcess kann verlangen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)bestimmte Abwicklungsschritte ganz oder teilweise mit diesen direkt durchgeführt werden.
15.317.3 CardProcess ist berechtigt, diesen Vertrag auf verbunde- ne Unternehmen von CardProcess i.S.d. § 15 Aktienge- setz zu übertragen.
17.4 Nebenabreden, Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Durch E-Mail wird die Aufhebung dieses FormerfordernissesSchriftform nicht gewahrt. Im Tagesgeschäft kann die Kommunikation jedoch auch elektronisch mit Wirkung für und gegen die jeweilige Partei erfolgen. Erkennbar von einer Partei ausgehende elektronische Kommunikation wird dieser zugerechnet.
15.4. 17.5 Änderungen dieser BVB VR pay virtuell erfolgen gemäß § 6 CardProcess AGB.
17.6 Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise der BVB VR pay virtuell unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenwerden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird soll dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtberühren. Die Parteien werden in diesem Falle die unwirksame oder undurchführbare undurch- führbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
15.5. Jede Verfügung 17.7 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht mit Aus- nahme von dessen Regelungen über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigtRechtswahl, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdeiner anderen Rechtsordnung führen würden. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit Die Geltung des sachlich zuständigen Gerichtes für CISG („UN-Kaufrecht“) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Karlsruhe. CardProcess kann den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.Erfüllungsort jeder-
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Sources: Besondere Vertragsbedingungen
Sonstiges. 15.19.1 Wenn der Geschäftssitz der Parteien im gleichen Land oder Bundesstaat liegen, unterliegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und deren Durchsetzung dem Recht dieses Landes oder Bundesstaates ohne Rückgriff auf dessen Regelungen zum Internationalen Privatrecht. In allen anderen Fällen unterliegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und deren Durchsetzung Schweizer Recht ohne Rückgriff auf dessen Regelungen zum Internationalen Privatrecht. Die Vertragspartner benennen Anwendung des UNCISG ist ausgeschlossen. Insoweit deutsches Recht Anwendung findet, ist die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB ausgeschlossen; eine Inhaltskontrolle der Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erfolgt ausschließlich nach den §§ 138 und 242 BGB.
9.2 Im Falle eines Ereignisses von höherer Gewalt oder anderen Leistungshindernissen, z.B. Arbeitsniederlegungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verbote, Engpässe bei der Energieversorgung oder Transporten, Geschäftsunterbrechungen, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, terroristische Aktionen, etc., die außerhalb der Kontrolle einer Partei liegen und diese Partei direkt oder indirekt betreffen, ist ein Verzug oder Nichtleistung dieser Partei entschuldigt und die Leistungszeit um die Zeitspanne verlängert, die angemessen ist, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Die betroffene Partei soll solche Leistungshindernisse der anderen Party zeitnah anzeigen und deren Beginn und voraussichtliches Ende mitteilen.
9.3 Alle Streitigkeiten im Vertrag sachkundige Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Anwendung finden, sollen abschließend nach den Schiedsregeln der ICC von einem Schiedsrichter, der im Einklang mit diesen Schiedsregeln bestimmt wird, entschieden werden. Die Schiedssprache ist Englisch und kompetente Mitarbeiterder Verfahrensort ist Zürich, Schweiz.
9.4 Die Nichtausübung von Rechten stellt keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
9.5 Die Aufrechnung von Ansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Aufrechnungsforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder veranlassen könnenseitens der anderen Partei anerkannt.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen i9.6 Im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Zweifel hat die englische Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Vorrang.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen 9.7 Eine teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesanderen Bestimmungen unberührt.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.411.1. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit bleibt der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtVertrag im Übrigen davon unberührt.
11.2. Die unwirksame Weiterleitung des gelieferten Erdgases an Dritte ist unzu- lässig.
11.3. Dieser Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbe- dingungen berücksichtigt die Anforderungen des § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie die Informationspflichten gem. § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 EGBGB. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) – zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29.08.2016 (BGBl. I S. 2034) • Seite 1 von 2
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungs- unternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlos- senen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundver- sorgung mit Gas durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf ande- re Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gas- versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversor- gungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder undurchführbare Bestimmung ist die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Famili- enname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowatt- stunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Ad- resse),
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durch- geführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschafts- gesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenArtikel 11 des Ge- setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzes- sionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. Wenn dem wirtschaftlichen Zweck Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der unwirksamen Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Sal- do in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder undurchführbaren Klausel der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen ge- gen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschafts- gesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am nächsten kommtSchlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
15.5(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Jede Verfügung über Satz 1 gilt entsprechend für die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf ergänzenden Bedingungen; diese hat der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen seiner Internetseite zu übertragenveröffentlichen.
15.6. Soweit (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht anders vereinbartdavon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen wer- den.
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die zwischen Unternehmern §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeit- punkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn Fortsetzung des Gasbezugs der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdAbschluss eines Bezugsvertrages durch den Kun- den erforderlich ist; auf § 2 Abs. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart2 ist hinzuweisen.
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Sources: Umwelt Tarif Vertrag
Sonstiges. 15.111.1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in ihrer Gesamtheit (Vertragsübernahme) können Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden. Rechte und Pflichten bezüglich der Einzelleistungen können nicht übertragen werden. Die Vertragspartner benennen Zustimmung darf, insbesondere im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während Falle der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Übertragung auf verbundene Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in Sinne der automatischen Datenverarbeitung §§ 15 ff AktG, nicht unbillig verweigert werden. Die Möglichkeit der Überlassung von CFV 2.0 an Dritte im Sinne von Ziffer 2 der Anlage 3 „Pflichten und Informationstechnik in Obliegenheiten des Kunden“ bleibt hiervon unberührt. Die Abtretung von Geldforderungen richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen. Müssen aufgrund einer Veränderung bei einem der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Vertragspartner durch Gesamtrechtsnachfolge, Vertragsübernahme, Umwandlung im Sinne des § 1 UmwG oder Namensänderung die Systeme des anderen Vertragspartners angepasst bzw. sonstige Umdokumentationen vorgenommen werden, ist der Aufwand hierfür von dem den Aufwand verursachenden Vertragspartner zu tragen.
15.311.2. Eine Aufrechnung ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
11.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Bonn.
11.4. Dieser Vertrag stellt die vollständige Regelung der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Vertrages oder der Anlagen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesSchriftform gemäß § 126 BGB, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
15.411.5. Sollten Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenundurchführbar sein, so wird berührt dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdes Vertrages nicht. Die unwirksame Anstelle dieser unwirksamen oder undurchführbare undurchführbaren Bestimmung ist durch werden die Vertragspartner eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenvereinbaren, die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.
15.511.6. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersDieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenJeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Vertrag Zur Bereitstellung Und Überlassung Von Carrier Festverbindungen Ethernet 2.0
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 14.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Vertrag sachkundige Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und kompetente MitarbeiterDatensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.
14.2 Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
14.3 Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
14.4 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
14.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.6 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird der Sitz des Auftragnehmers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Anlage 1 – technische und organisatorische Maßnahmen Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages AVP professional Software GmbH für Ihre Dienstleistungen getroffen hat und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen künftig zu treffen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen um die Erfordernisse datenschutzrechtlicher Regelungen zu gewährleisten. Ziel ist der Schutz insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Auftrag verarbeiteten Informationen.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Auftragsverarbeitung
Sonstiges. 15.119.1. Bei Eintreten oder drohendem Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten und eine dadurch gefährdete Erfüllung der Leistungen gegenüber Evident, kann Evident das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. In diesem Fall kann Evident die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandenen Einrichtungen oder getätigten Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
19.2. Aufrechnungsrechte sind gegenüber Evident ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen Evident, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Evident anerkannt worden sind.
19.3. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Evident gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüchen des Lieferanten aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
19.4. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Abtretung und/oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Übertragung von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartnersvon Evident. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
19.5. Der AN Lieferant ist jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Evident nicht berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannlassen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftrag Lieferant bezüglich der georderten Waren lediglich als Händler agiert und Evident dies bekannt ist. Beauftragt der Lieferant ohne vorherige Zustimmung von Evident einen Dritten mit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung, ist Evident berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Hamburg, 21. September 2022 Die nachfolgenden Allgemeinen Datenschutzinformationen gelten für alle Verträge, die den Einkauf, den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen oder die Erbringung von Serviceleistungen durch die Evident Europe GmbH und deren Niederlassungen sowie der EVIDENT Technology Center Europe GmbH (nachfolgend jeweils als "Evident" bezeichnet) an ihre Partner (nachfolgend "Partner") zum Gegenstand haben.
1. Evident speichert und nutzt erforderliche personenbezogene Daten des Partners, der Mitarbeiter und des Kundenkreises des Partners zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags.
2. Personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO verarbeitet. Dies erfolgt im Ausland durchgeführt Rahmen der vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisse zwischen Evident und dem Partner. Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis (s.u., Ziffer 5). Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, außer sie ist zur Erfüllung des vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisses oder zur Verfolgung der Ansprüche von Evident gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO erforderlich oder es besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO. In Einzelfällen kann es jedoch möglich sein, dass Daten Externen, z.B. Auftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 DSGVO, für diese Zwecke verfügbar gemacht werden. Wenn personenbezogene Daten des Partners oder der Mitarbeiter des Partners im Rahmen von Verarbeitungen weitergegeben werden, kann diese Weitergabe an folgende Empfängerkreise erfolgen: • Agenturen • Auskunfteien, Inkassodienstleister (Bonitätsprüfung, Mahnverfahren) • Behörden, sonstige staatliche Stellen • Druckdienstleister • Interne Stellen, Konzerngesellschaften • IT-Dienstleister • Kooperationspartner (Partnerangebote, etc.) • Kreditinstitute • Lieferanten • Logistikdienstleister, Post- & Kurierdienstleister • Markt- und Meinungsforschungsunternehmen • Newsletter-Versanddienstleister • Reisebüro- & Touristikdienstleister • Reparatur- & Servicedienstleister • Telekommunikationsanbieter • Unternehmensberater / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater • Versicherungen Sofern eine Weitergabe von Daten von Evident an Dritte für die Erfüllung der Datenverarbeitungszwecke erforderlich wird, achtet Evident darauf, dass personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verbleiben. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Sofern dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist und eine Datenübermittlung in ein Drittland erforderlich wird (entweder an Evident Einheiten in Drittländern wie z.B. Japan, Russland oder USA, oder an andere Unternehmen in Drittländern, z.B. an Dienstleister oder Kooperationspartner von Evident), ergreift Evident alle erforderlichen Maßnahmen, die örtliche Zuständigkeit zur Schaffung eines angemessenen Datenschutzniveaus nötig sind und wird hierbei insbesondere die Standard-Datenschutzklauseln im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO abschließen.
3. Die Daten des sachlich zuständigen Gerichtes Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen. Ungeachtet dessen ist Evident aufgrund regulatorischer, handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Adress-, Zahlungs- und Bestelldaten für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
4. Der Partner sowie dessen Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte: das Recht auf Auskunft über die ihn bzw. sie betreffenden Daten, auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
5. Zu den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartverarbeiteten Daten gehören Stammdaten (z.B. Namen und Adressen), Kontaktdaten (z.B. E-Mailadressen und Telefonnummern) sowie Vertragsdaten (z.B. in Anspruch genommene Leistungen, Vertragsinhalte, vertragliche Kommunikation, Namen von Kontaktpersonen) und Zahlungsdaten (z.B. Bankverbindungen, Zahlungshistorie). Besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet Evident nur, wenn diese Bestandteile einer beauftragten oder vertragsgemäßen Verarbeitung sind.
6. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten von Evident lauten: ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.1. 9.1 Die Vertragspartner benennen Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag sachkundige gewissenhaft und kompetente Mitarbeiterwahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenallfällige Änderungen wechselseitig schriftlich bekannt zu geben.
15.29.2 Für alle aus diesem Vertrag etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart. Ort der Vertragserfüllung ist Wien.
9.3 Es gilt ausschließlich materiell österreichisches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht (Kollisionsnormen) gelten nicht. UN-Kaufrecht gilt nicht.
9.4 Der AG wird während Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Laufzeit Sitz des Überlassers.
9.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen oder sonstiger Bestimmungen des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichungültig, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch hiervon nicht berührt. Die unwirksame Im Falle der Ungültigkeit, Unwirksamkeit oder undurchführbare Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung ist werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine sinngemäße gültige Regelung zu Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Klausel undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
15.59.6 Alle Forderungen aus diesem Vertrag unterliegen, sofern nicht ausdrücklich anderweitiges in den AGB geregelt ist bzw. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigtvertraglich vereinbart wurde, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertrageneinem Zessionsverbot.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitskräfteüberlassung
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Tätigkeiten.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: It Services Agreement
Sonstiges. 15.1. 17.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können.
15.2. 17.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 17.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. 17.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. 17.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. 17.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
17.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
17.8 Der AG stimmt der elektronischen Kommunikation zu. Elektronisch übermittelte Schreiben und Dokumente haben die gleiche Gültigkeit wie postalisch übermittelte. Insbesondere akzeptiert der AG die elektronische Rechnungsübermittlung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.111.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Regelung wird durch eine sinngemäße gültige wirksame Regelung zu ersetzenersetzt, die dem wirtschaftlichen verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht.
11.2. Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Aufnahme und Förderung des Kindes in die EKT ergehen. Darüber hinaus bevollmächtigen sich die Eltern gegenseitig zum Abschluss weiterer Vereinbarungen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben (z.B. Anmeldung Reise).
11.3. Für den Vertrag bedeutsame Änderungen (z.B. von Name, Anschrift, Bankverbindung) sind von den Eltern umgehend der EKT mitzuteilen. Berlin, ..........................................................
1. Die Zustimmung zu diesen Datennutzungen kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dies den Betreuungsvertrag gefährdet. Darüber hinaus kann jederzeit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangt werden, deren Nutzung freiwillig genehmigt wurde. Die Widerrufserklärung oder das Verlangen nach Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner Daten muss der EKT schriftlich oder per Mail übermittelt werden.
2. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
3. Zum Zweck der unwirksamen internen Dokumentation des EKT-Alltags und für die Entwicklungsbeobachtung werden teilweise Foto- und/oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5Videoaufnahmen erstellt. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Die Eltern stimmen diesen Aufnahmen für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.genannten Zweck zu:
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Sources: Betreuungsvertrag
Sonstiges. 15.113.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung und kompetente Mitarbeiterzwar auch dann nicht, wenn Seculonia ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
13.2. Erfüllungsort ist der von dem Kunden benannte Bestimmungsort für die Leistung.
13.3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten oder durch Seculonia schriftlich anerkannten Gegenforderungen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen solcher Ansprüche geltend gemacht werden, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenaus demselben Vertragsverhältnis stammen.
15.213.4. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenGerichtsstand ist Köln, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Der AG verpflichtet sichSämtliche Mitteilungen, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehaltsinsbesondere Kündigungserklärungen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.413.5. Sollten eine einzelne Bestimmungen dieser AGB, der Besonderen Geschäftsbedingungen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise der unter diesen AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder nicht durchführbar undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch dieser AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen sowie der unter diesen AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbare undurchführbaren Bestimmung ist durch tritt eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenRegelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
15.513.6. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersDie Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftsschädigender Handlungen, wie z.B. Korruption, zu treffen. Der AN Beim Bekanntwerden solcher Handlungen ist jedoch jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: General Terms and Conditions (Agb)
Sonstiges. 15.113.1 Der AN gewährleistet eine Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verord- nungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einzuhalten. Die Vertragspartner benennen Weiter gewährleistet der AN die Einhaltung der jeweils gültigen Anforderungen zum Bestellzeitpunkt aus dem Code of Business Conduct und dem Ver- haltenskodex für Geschäftspartner (einsehbar unter: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ supply-chain/informationen-fuer-geschaeftspartner/#verantwortung-undnachhaltigkeit) und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Lieferanten ebenfalls entsprechend handeln.
13.2 Der AN sichert zu, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) sowie im Falle von deren Anwendbarkeit die Vorgaben des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes und der vergabespezifischen Regelungen von Arbeitsbedingungen einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten und auf die Einhal- tung der Verpflichtung hin zu kontrollieren. Auf Verlangen weist der AN die Einhaltung der vor- stehenden Zusicherung nach. Bei einem Verstoß gegen die Zusicherung behält sich der AG vor, vom Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiterzurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen. Der AN haftet für alle Schäden, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der der AG wird während aus der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam schuldhaften Nichterfüllung oder nicht durchführbar sein oder werdenausreichenden Erfüllung dieser Zusicher- ung entstehen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Zusicherung ist der AN verpflichtet, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen und Bußgelder zu ersetzenerstatten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtAG in diesem Zusam- menhang auferlegt werden.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. 13.3 Der AN ist jedoch berechtigtverpflichtet, den Vertrag auch AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des ANs, der Arbeitneh- mer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunter- nehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 1 a AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
13.4 Verstößt der AN gegen die in Ziffer 13.2. und 13.3. ZVB genannten gesetzlichen Verpflichtungen, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B, ohne Zustimmung des AG auf ein dass es einer Kündigungsandrohung bedarf.
13.5 Dem AN ist es nicht gestattet mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Projekt zu übertragenwerben oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit zu be- treiben.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sonstiges. 15.1. 20.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 20.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte eingesetzten Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe Hohe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)zu bezahlen.
15.3. 20.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. 20.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. 20.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. 20.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers AN als vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige (12.1.) Vereinbarungen zu den technischen und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenorganisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartner:innen für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)12.2.) Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen (12.3.) Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine Verantwortlichen beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz Beschlagnahme), durch ein Insolvenz oder teilweise unwirksam Vergleichsverfahren oder nicht durchführbar sein oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer die Verantwortlichen unverzüglich zu verständigen.
(12.4.) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
(12.5.) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch Vereinbarung im Übrigen nicht.
(12.6.) Sollte die Auftraggeber:in aufgelöst werden oder – im Falle einer natürlichen Person – versterben, tritt wird der Auftragnehmer in Bezug auf die benannten Ressourcen Rechtsnachfolger, sofern die Auftraggeberin nicht berührtausdrücklich eine andere Person bestimmt hat. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenPflichten aus diesem Vertrag bestehen, sofern sie ihrem Wesen nach anwendbar sind, für den Auftragnehmer fort. Anhang B
B. 1. Freigabeklassen für die dem wirtschaftlichen Zweck Aufnahme von Forschungsdaten in die Plattfom aviDa des FDZ-aviDa und für die Durchführung der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag Freigabe im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich FDZ-aviDa für die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.wissenschaftliche Nutzung im Rahmen von Nutzungsverträgen
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Sonstiges. 15.118.1. Bei Eintreten oder drohendem Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten und eine dadurch gefährdete Erfüllung der Leistungen gegenüber Evident, kann Evident das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. In diesem Fall kann Evident die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandenen Einrichtungen oder getätigten Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
18.2. Aufrechnungsrechte sind gegenüber Evident ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen Evident, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Evident anerkannt worden sind.
18.3. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können Evident gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüchen des Lieferanten aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
18.4. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Abtretung und/oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Übertragung von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartnersvon Evident. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
18.5. Der AN Lieferant ist jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Evident nicht berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannlassen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftrag Lieferant bezüglich der georderten Waren lediglich als Händler agiert und Evident dies bekannt ist. Beauftragt der Lieferant ohne vorherige Zustimmung von Evident einen Dritten mit der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung, ist Evident berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Hamburg, 29. Juli 2022 Die nachfolgenden Allgemeinen Datenschutzinformationen gelten für alle Verträge, die den Einkauf von, Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen durch die oder von der Evident Europe GmbH und deren Niederlassungen sowie der EVIDENT Technology Center Europe GmbH (nachfolgend "Evident") an ihre Partner (nachfolgend "Partner") zum Gegenstand haben.
1. Evident speichert und nutzt erforderliche personenbezogene Daten des Partners, der Mitarbeiter und des Kundenkreises des Partners zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags.
2. Personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO verarbeitet. Dies erfolgt im Ausland durchgeführt Rahmen der vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisse zwischen Evident und dem Partner. Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis (s.u., Ziffer 5). Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, außer sie ist zur Erfüllung des vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisses oder zur Verfolgung der Ansprüche von Evident gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO erforderlich oder es besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO. In Einzelfällen kann es jedoch möglich sein, dass Daten Externen, z.B. Auftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 DSGVO, für diese Zwecke verfügbar gemacht werden. Wenn personenbezogene Daten des Partners oder der Mitarbeiter des Partners im Rahmen von Verarbeitungen weitergegeben werden, kann diese Weitergabe an folgende Empfängerkreise erfolgen: • Agenturen • Auskunfteien, Inkassodienstleister (Bonitätsprüfung, Mahnverfahren) • Behörden, sonstige staatliche Stellen • Druckdienstleister • Interne Stellen, Konzerngesellschaften • IT-Dienstleister • Kooperationspartner (Partnerangebote, etc.) • Kreditinstitute • Lieferanten • Logistikdienstleister, Post- & Kurierdienstleister • Markt- und Meinungsforschungsunternehmen • Newsletter-Versanddienstleister • Reisebüro- & Touristikdienstleister • Reparatur- & Servicedienstleister • Telekommunikationsanbieter • Unternehmensberater / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater • Versicherungen Sofern eine Weitergabe von Daten von Evident an Dritte für die Erfüllung der Datenverarbeitungszwecke erforderlich wird, achtet Evident darauf, dass personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verbleiben. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Sofern dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist und eine Datenübermittlung in ein Drittland erforderlich wird (entweder an Evident Einheiten in Drittländern wie z.B. Japan, Russland oder USA, oder an andere Unternehmen in Drittländern, z.B. an Dienstleister oder Kooperationspartner von Evident), ergreift Evident alle erforderlichen Maßnahmen, die örtliche Zuständigkeit zur Schaffung eines angemessenen Datenschutzniveaus nötig sind und wird hierbei insbesondere die Standard-Datenschutzklauseln im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO abschließen.
3. Die Daten des sachlich zuständigen Gerichtes Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen. Ungeachtet dessen ist Evident aufgrund regulatorischer, handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Adress-, Zahlungs- und Bestelldaten für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
4. Der Partner sowie dessen Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte: das Recht auf Auskunft über die ihn bzw. sie betreffenden Daten, auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
5. Zu den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartverarbeiteten Daten gehören Stammdaten (z.B. Namen und Adressen), Kontaktdaten (z.B. E-Mailadressen und Telefonnummern) sowie Vertragsdaten (z.B. in Anspruch genommene Leistungen, Vertragsinhalte, vertragliche Kommunikation, Namen von Kontaktpersonen) und Zahlungsdaten (z.B. Bankverbindungen, Zahlungshistorie). Besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet Evident nur, wenn diese Bestandteile einer beauftragten oder vertragsgemäßen Verarbeitung sind.
6. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten von Evident lauten: ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter20.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die die erforderlichen Entscheidungen fällen den Firmennamen, das Firmenlogo oder veranlassen könneneinge- tragene Marken oder Muster von DEKRA ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Globalen Einkauf bei DEKRA als Referenz zu verwenden.
15.220.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Der AG wird während der Laufzeit DEKRA ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Lieferanten Klage zu erheben.
15.3. Änderungen 20.3 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Pri- vatrechts und Ergänzungen unter Ausschluss des Vertrags bedürfen Übereinkommens der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesVereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG) anzuwenden.
15.4. 20.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags dieser AEB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder undurchführbare unwirk- sam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige wirksame Regelung zu ersetzentreffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
15.520.5 Für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in den Geschäftsräumlichkei- ten von DEKRA gelten ergänzend die unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/ abrufbaren Arbeitsschutz-Bedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten- den Fassung.
20.6 Der Lieferant ist verpflichtet, DEKRA im Falle eines change of control unverzüglich zu unterrichten. Jede Verfügung Ein change of control liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen und/oder eine andere Person als die, die den Lieferanten am Tag des Inkrafttre- tens der Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt kontrolliert, die Kontrolle über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartnersden Lieferanten bzw. Der AN den Lieferanten kontrollierende Obergesellschaft / Person er- langt. Im Falle eines change of control ist jedoch DEKRA berechtigt, die Geschäftsbezie- hung mit den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Lieferanten aus wichtigem Grund zu übertragen.
15.6kündigen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannEin wichtiger Grund liegt vor, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdchange of control erhebliche Auswirkungen auf das Vertrags- verhältnis zwischen DEKRA und dem Lieferanten oder die berechtigten Interessen von DEKRA hat. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Erhebliche Auswirkungen werden insbesondere dann angenom- men, wenn ein direkter Wettbewerber von DEKRA die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Kontrolle über den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartLieferan- ten erlangt.
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Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. a) Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Kunde verpflichtet sich, für jeden alle Bedingungen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den ihm ausgehändigten Verhaltensregeln bezüglich des Zugangs zum Lagerraum enthalten sind, zu befolgen. ▇▇.▇▇ behält sich vor, diese Bedingungen und Vorschriften einseitig an die Entwicklung der Si- tuation, jedoch im Sinne des von den Parteien Vereinbarten, anzupassen. In diesem Fall wird der Kunde mit einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten informiert; bei Nichtgenehmigung der neuen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen kann der Kunde seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflö- sen.
b) Der vorliegende Vertrag sowie die Nutzung des Zuwiderhandelns überlassenen Lagerraums sind nicht auf Dritte übertragbar.
c) ▇▇.▇▇ behält sich das Recht vor, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach Mitteilung an den AN eine Vertragsstrafe in Kunden, jedoch ohne Angabe von Gründen, diesem während der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsVertragslaufzeit einen anderen Lagerraum gleicher Grösse zuzuteilen. Die anfallenden Kosten für die Verlagerung der Gegenstände von einem Raum zum an- deren trägt ▇▇.▇▇.
d) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er ▇▇.▇▇ aus technischen oder wartungstechnischen Gründen Zutritt zu seinem Lagerraum gewähren muss.
e) Der Kunde gestattet die Überwachung der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hatBewegungen von Personen durch Überwachungskameras, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen die im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersLagergebäude angebracht sind. Der AN ist jedoch berechtigtKunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, den Vertrag Aufbewah- rung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrolle erfassten Daten durch ▇▇.▇▇ einverstanden. Der Kunde erklärt sich auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragender Aufbewahrung der Daten der Videoka- meras durch ▇▇.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart▇▇ während 30 Tagen einverstanden.
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Sources: Self Storage Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen 13.1 Alle Änderungen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Ergänzungen dieser Bedin- gungen oder des diesen Bedingungen zugrunde liegenden Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Das Dies gilt auch für eine Ver- einbarung über die Aufhebung dieses Formerfordernissesdes Schriftformer- fordernisses.
15.4. Sollten 13.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingun- gen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise diesen Bedingungen zugrunde lie- genden Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch Bestimmun- gen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind ge- halten, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am nächsten kommtbes- ten erreicht wird.
15.513.3 Concardis ist berechtigt, die Vertragsbedingun- gen zu ändern. Jede Verfügung über Änderungen gelten als vom Ver- tragspartner anerkannt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich unter Ausschluss der telekommunika- tiven Übermittlung (Telefax, E-Mail) der Ände- rung widerspricht. Auf diese Folge wird ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ den Vertragspartner bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Bedingungen der Concardis GmbH für die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten
13.4 Concardis ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersAufgaben aus dieser Vereinbarung Dritter, insbe- sondere von Payment Service Providern (PSP), zu bedienen. Der AN Vertragspartner ist jedoch nur berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Ver- einbarung obliegenden Pflichten zu übertragenbeauftragen, sofern Concardis deren Mitwirkung zustimmt.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart13.5 Dem Vertragspartner ist bekannt, gelten die zwischen Unternehmern dass giropay systembedingt nur zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannVerfügung steht, wenn er ein Konto bei einem deutschen Institut unterhält. 15_3300_4.0_DE_de/Stand 06/2022 15_3300_4.0_DE_de/Stand 09/2022
13.6 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdBundes- republik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsver- hältnis ist Frankfurt am Main. Bedingungen der Concardis GmbH für die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten
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Sources: Kartenakzeptanzvertrag
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Der AG kann jederzeit Änderungen der Lieferungen/Leistungen (z.B. in Konstruktion und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Ausführung) verlangen. Daraus resultierende Mehr- oder veranlassen könnenMinderkosten sowie eine Anpassung der Fälligkeitstermine sind einvernehmlich zu regeln.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Dem AN steht es frei, Teile des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenVertrags an Unterlieferanten zu vergeben. Der AN bleibt jedoch dem AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)gegenüber verantwortlich.
15.3. Änderungen Der AN darf Rechte und Ergänzungen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nur mit der schriftlichen Genehmigung des Vertrags bedürfen AG abtreten. Diese Geneh- migung darf nicht verweigert werden, wenn die Stellung der Schriftform. Das gilt auch für betroffenen Partei durch die Aufhebung dieses FormerfordernissesAbtretung in keiner Weise geschmälert wird.
15.4. Sollten Keine Partei ist in Fällen Höherer Gewalt zu belangen. Für die Zwecke dieses Vertrags wird Höhere Gewalt als ein Ereignis definiert, das von der durch Höhere Gewalt betroffenen Partei nicht verhindert werden konnte und das eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam Partei daran hindert, ihren Ver- pflichtungen entsprechend nachzukommen. Beispiele für Höhere Gewalt sind Krieg - ob erklärt oder nicht durchführbar sein - Unruhen, Revolution, Aufstände, Boykott, Regierungshandlungen, Nichterteilung oder werdenWiderruf von Export-/Re-Exportlizenzen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtTerrorismus, Streik, Feuer, Naturkatastrophen einschließlich z.B. Hochwasser, Erdbeben, Taifune etc. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenVertragspartner sind verpflichtet, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wirdRahmen des Zumut- baren unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und/oder die Auswirkungen der Störung abzumildern. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Die Vertragspartner haben ferner nach alternativen Mitteln und Wegen zu suchen, um die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Erfüllung der Leistungspflichten weiter zu ermöglichen und ggf. ihre Verpflichtungen für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartZeitraum der Störung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sobald die Störung nicht mehr vorliegt, sind die ursprünglichen Leistungspflichten wieder zu erfüllen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen
Sonstiges. 15.117.1 Veröffentlichungen über die Leistungen des NU oder Teile des Bauvorhabens sind nur mit vorheriger Zustimmung des Hu zulässig. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Hierzu gehört auch die Angabe von Verfahren oder die Weitergabe von Zeichnungen und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2Abbildungen. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG NU verpflichtet sich, die ihm im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen bekanntgewordenen Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem HU das Recht auf Schadenersatz und Auftragsentziehung zu; es gelten dann die Rechtsfolgen des §8 Abs.3 VOB/B.
17.2 Die Abtretung von Vergütungsansprüchen des NU gegen den HU an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des HU zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt.
17.3 Wird der Vergütungsanspruch des NU gegen den HU von einem Dritten gepfändet oder tritt der NU den Anspruch an einen Dritten ab, ist der HU berechtigt, zur Deckung seines hierdurch bei der Zahlungsabwicklung entstehenden Verwaltungsaufwandes eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 250,00 zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in die dadurch entstehenden Bearbeitungskosten geltend zu machen. Die Entschädigung ist mit Zustellung der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsPfändung oder Abtretung fällig. Dem NU bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)durch die Maßnahme entstehende Aufwand geringer als die vereinbarte Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
15.317.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt deutsches Recht, insbesondere das Werkvertragsrecht des BGB. Als Gerichtsstand wird Borken (PLZ 46325) vereinbart, sofern die Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist. Der NU kann auch bei dem Gericht an seinem Sitz verklagt werden.
17.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten Dies bedeutet eine oder mehrere Bestimmungen Einschränkung der Vertretungsmacht der Mitarbeiter des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit HU; mündliche Änderungen bedürfen der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist schriftlichen Genehmigung durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund zwei unterschriftsberechtigte Vertreter des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.HU ( § 177 BGB):
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Sources: Subcontractor Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im 17.1 Dieser Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder veranlassen könnenmündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien in Bezug auf denselben Vertragsgegenstand.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 17.2 Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrags dieses Rahmenvertrages sowie jedes Einzelvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung den Verzicht auf dieses FormerfordernissesSchriftformerfordernis.
15.4. Sollten 17.3 Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages, etwaiger Besonderer Bedingungen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise eines Einzelvertrages unwirksam oder nicht durchführbar undurchsetzbar sein oder werden, so wird bleiben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdieses Rahmenvertrages oder des betroffenen Einzelvertrages hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung durchsetzbare und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel ersetzten Bestimmung am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung 17.4 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über etwaige Änderungen informieren, die aufgrund sich in Bezug auf ihre Adressen oder Kommunikationseinrichtungen ergeben.
17.5 Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Auftragnehmers erfolgt nur im Rahmen der vorherigen schriftlichen Zustimmung Zweckbestimmungen des jeweils anderen VertragspartnersVertrags. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Auftragnehmer erteilt zu übertragender Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten insoweit seine Zustimmung.
15.617.6 Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
17.7 Dieser Rahmenvertrag, etwaige Besondere Bedingungen und alle Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit deren Zustandekommen und Durchführung auftretende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Soweit nicht anders vereinbartder Auftragnehmer ▇▇▇▇▇▇▇▇, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtjuristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist, auch dannoder der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartist Gerichtsstand Osnabrück.
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Sources: General Terms and Conditions
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN 17.1 Sollte eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags Bestimmung dieser AAB ganz oder teilweise unwirksam rechtsunwirksam oder nicht durchführbar undurchführbar sein oder werden, so wird berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdieser AAB. Die unwirksame Vertragsparteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt und Zweck der unwirksamen rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtBestimmung möglichst nahekommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund 17.2 Der AN ist verpflichtet, allfällige im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen, insbesondere für den Export in das Land des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersHauptauftraggebers, auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist jedoch berechtigt, und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen. Der AN wird den Vertrag auch ohne AG nach Vertragsabschluss rechtzeitig über mögliche neu entstehende Exportverbote/Beschränkungen informieren und frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten.
17.3 Für die Ausarbeitung von Angeboten steht dem AN keine Vergütung zu. Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbartein, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag dass Angebotsunterlagen im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit erforderlichen Umfang an Dritte (zB Engineeringpartner, Hauptauftraggeber, etc.) ohne irgendwelche Ansprüche des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartAN zur Verfügung gestellt werden dürfen.
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Sources: General Terms and Conditions
Sonstiges. 15.1. 13.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen erfor- derlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 13.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenab- werben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen BruttomonatsgehaltsBruttomonatsge- halts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens min- destens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen Unter- nehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung Datenverar- beitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten Tä- tigkeiten (ST2)) an den AN zu bezahlen.
15.3. 13.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der SchriftformSchrift- form. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Münd- liche Nebenabreden wurden keine getroffen.
15.4. 13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame unwirk- same oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße sinngem. gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.513.5 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen beiderseits auf Einzel- oder Universalrechtsnachfolger über. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Darüber hinaus können Rechte oder und Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. aus dem Vertrag vom AN auf Dritte mit schuldbefreiender Wir- kung übertragen werden.
13.6 Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu übertragenbedienen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten 13.7 Es gilt österreichisches Recht.
13.8 Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt ös- terreichisches materielles Recht sowie unabhängig von der Höhe des Streitwertes die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartBezirksgerichtes ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇.
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Sonstiges. 15.113.1 Die Anfechtung des Vertragsverhältnisses wegen Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. Die Vertragspartner benennen Im Falle einer Betriebsveräußerung oder Betriebsfortführung durch Nachfolgeunternehmer ist der Kunde verpflichtet, HRG dies vorab, jedoch mindestens 3 Wochen im Vertrag sachkundige Voraus, schriftlich anzuzeigen (per Post, Fax oder Email). Auf Wunsch von HRG gehen sämtliche zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung sowie sämtliche Rechte und kompetente Mitarbeiter, Pflichten aus bestehenden Verträgen auf den bzw die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenneuen Betriebsinhaber über und hat dieser/haben diese HRG schad- und klaglos zu halten.
15.213.3 Mündliche Absprachen, Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Änderungen der Verträge und dieser AGB sowie der Ausschluss dieser AGB werden erst mit schriftlicher Bestätigung (per Post, Fax oder Email) von HRG verbindlich. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesdas Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung 13.4 HRG ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Es gilt jeweils die auf der Website von HRG, unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇, abrufbare Fassung. Änderungen werden jedenfalls 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ und (i) einer entsprechenden Mitteilung (per Post, Fax oder Email) an den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG Kunden oder (ii) einem diesbezüglichen Hinweis auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbarteiner Drucksorte (zB Rechnung, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem RechtGeschäftsbrief, auch dannAuftragsbestätigung oder Lieferschein) wirksam, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich Kunde nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang den jeweiligen Änderungen ausdrücklich schriftlich widerspricht.
13.5 Diese AGB gelten ab 01.01.2013.
13.6 HRG ist nicht verpflichtet, die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Vertretungsbefugnis der für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartKunden handelnden Personen zu überprüfen. Der Kunde ist damit einverstanden, die Erklärungen der für ihn handelnden Personen gegen sich gelten zu lassen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.11. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können500,00 € Scheine werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen.
15.22. Der AG Gegen ein Pfand von 5,- € erhält jede Gruppe ein Schließfach, in dem Wertsachen deponiert werden können. Bei Verlust des Schlüssels wird während das Pfand einbehalten.
3. Das Trinken alkoholischer Getränke ist für Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz Verboten.
4. Bei Inanspruchnahme von Gutscheinen und Aktionen (Internet, SMS, etc.) sind diese beim Eintreffen anzusagen und vorzuzeigen, da sie ansonsten ihre Gültigkeit verlieren. Es darf nur ein Gutschein pro Tag eingelöst werden. Zwei Aktionen können nicht miteinander kombiniert werden.
5. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Laufzeit Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung Rechts des Staates, in dem der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)entzogen wird.
15.36. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrags dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.47. Sollten eine einzelne Vereinbarungen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise die Vereinbarung insgesamt unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit treten anstelle der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenunwirksamen Vereinbarun- gen rechtsgültige Vereinbarungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der der/den unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtkommen. Im Zweifelsfall gilt immer die derzeit gültige Fassung des BGB.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 18.1 Der AN stimmt schon jetzt einer eventuellen Übertragung des zugrundeliegenden Vertrages durch uns auf eine mit uns verbundene Gesellschaft im Vertrag sachkundige und kompetente MitarbeiterSinne der §§ 15 ff AktG zu. Ebenso erteilt er schon jetzt seine Zustimmung für den Fall, dass bei Beendigung des Gebäudemanagementvertrages unser Kunde gemäß Anspruch aus dem Gebäudemanagementvertrag die die erforderlichen Entscheidungen fällen Übertragung des Vertrages auf den Kunden oder veranlassen könneneinen von ihm bestimmten Dritten verlangt.
15.218.2 Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für von uns zu leistende Zahlungen unser Geschäftssitz.
18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für beide Teile Düsseldorf. Der AG wird während der Laufzeit Hiervon abweichend können wir den AN auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
18.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie aller weiteren Abkommen über den internationalen Warenkauf.
18.5 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesSchriftformklausel selbst.
15.4. Sollten eine 18.6 Sind oder mehrere werden einzelne Bestimmungen des Vertrags Vertrages oder dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenundurchführbar, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die ungültigen Bestimmungen von Beginn der Ungültigkeit an durch eine sinngemäße gültige ihr im wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende Regelung zu ersetzen, . Dasselbe gilt für die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtAusfüllung etwaiger Vertragslücken.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.11. Die Vertragspartner benennen Wir sind berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungs- zwecken an Dritte abzutreten.
2. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte ste- hen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskr‰ftig festgestellt oder unbestritten sind.
3. Für diese Gesch‰ftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen auch mit Kunden, die ihren Firmen- sitz auflerhalb Deutschlands haben, gilt das Recht Deutschlands mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (‹ber- einkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Vertr‰ge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht")). Dieses gilt nicht.
4. Erfüllungsort für s‰mtliche Zahlungen, insbesondere von Tausch- und/oder Mietgebühren sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Kunden zu erbringen sind, ist stets der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, der- zeit Ennepetal.
5. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Vertrag sachkundige Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des ˆffentlichen Rechts oder ˆffentlich-rechtliches Sondervermˆgen ist, wird der Ort unserer gewerblichen Hauptniederlassung, derzeit Ennepetal, als ausschliefllicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverh‰ltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
6. Der Kunde versichert hiermit, ausschliefllich Arbeitneh- mer und kompetente MitarbeiterArbeitnehmerinnen zu besch‰ftigen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnennach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der jeweils gültigen Fassung entlohnt werden.
15.27. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten uns von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenallen etwaigen An- sprüchen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen aus Verstˆflen gegen das Mindestlohnge- setz durch den Kunden, durch von ihm eingesetzte Nachunternehmer oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtVerleih-Betriebe und deren Nachunternehmer resultieren, freizustellen.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.11. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. ▇▇▇▇▇▇▇ ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. An von ▇▇▇▇▇▇▇ erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich ▇▇▇▇▇▇▇ seine eigentums- und urheber- rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Vertragspartner benennen Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von FORSTER genutzt, vervielfältigt oder Dritten zu- gänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag ▇▇▇▇▇▇▇ nicht erteilt wurde, ▇▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gel- ten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen FORSTER zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. ▇▇▇▇▇▇▇ weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenSinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.45. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1Die Nutzung der Flächen zur Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten, Fütterungsvorrichtungen und Maschinen, zur Anlage von Silagemieten oder Futterlagerplätzen (einschließlich der Lagerung von Stallmist) sowie ähnliche, vergleichbare Handlungen sind unzulässig. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Rastende bzw. Nahrung suchende Enten, Gänse, Schwäne und/oder Kraniche sind zu dulden. Auf eine Vergrämung ist zu verzichten. Ebenfalls unzulässig sind das Aufstellen von Vogelscheuchen, der Einsatz von Gasknallkanonen und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenandere Maßnahmen, die dem wirtschaftlichen Zweck Ziel des Vertrages entgegenstehen. Auf Grünland- und nicht bestellten Ackerflächen, die an die Vertragsflächen angrenzen und die vom Begünstigten selbst bewirtschaftet werden, ist das Aufstellen von Gasknallkanonen in einem Abstand von bis zu 150 m von den Vertragsflächen ebenfalls unzulässig. Der Begünstigte verpflichtet sich weiterhin, von den Ausnahmemöglichkeiten des Jagdrechtes (insbesondere §§ 26 und 27 Bundesjagdgesetz) keinen Gebrauch zu machen. Zur Vermeidung erheblicher Störungen von rastenden und Nahrung suchenden Vögeln bei der unwirksamen Jagdausübung ist in der Zeit vom 1. September bis 31. ▇▇▇▇ des Folgejahres die Errichtung und die Nutzung von jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze, Kanzeln, Schirme etc.) auf den Flächen dieses Vertrages nicht zulässig. Die Landgesellschaft kann sowohl auf Standweiden und Mähweiden als auch auf ausschließlich zur Mahd genutzten Flächen einen Pflegeschnitt oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5die gezielte Entfernung ausgewählter Pflanzenarten anordnen, wenn dies aus naturschutzfachlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist. Jede Verfügung Der Begünstigte hat diese Pflegearbeiten ohne Kostenerstattung durchzuführen. Auf Verlangen der Landgesellschaft hat der Begünstigte die Einhaltung aller in § 2 aufgeführten Bewirtschaftungsbeschränkungen in einem ‚Weidetagebuch’ nach vorzugebendem Muster zu dokumentieren. Die Erteilung schriftlicher Zustimmungen der Landgesellschaft zu einzelnen Regelungen (vgl. § 2, Ziffern 4, 6 und 8) kann nur erfolgen, sofern diese im Einklang mit den naturschutzfachlichen Zielen des Vertrages stehen. Die Durchführung Biotop gestaltender Maßnahmen (BGM) ist zu diesem Vertragsmuster verpflichtend. Dieser Vertrag wird durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte Durchführung einer oder Pflichten bedarf mehrerer BGM ergänzt; aus dieser gesonderten Vereinbarung, die Bestandteil diese Vertrages ist, sind die näheren Einzelheiten hierzu (z. B. über den gesetzlichen Schutz) ersichtlich. In jedem Fall sind die BGM mindestens 5 Jahre zu dulden, zu schützen und zu unterhalten und - sofern die Maßnahmen einem gesetzlichen Schutz unterliegen - auch über die Vertragslaufzeit hinaus zu dulden und zu schützen. Auf den letzten Unterabsatz der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenPräambel wird verwiesen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Bewirtschaftungsvertrag Zur Landwirtschaftlichen Nutzung
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 12.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Vertrag sachkundige Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und kompetente MitarbeiterDatensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur dokumentierten Freigabe (Schrift- oder Textform) durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.
12.2 Sofern der Zugriff auf die Daten, die die erforderlichen Entscheidungen fällen der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Datenverarbeitung übermittelt hat, durch Maßnahmen Dritter (bspw. Maßnahmen eines Insolvenzverwalters oder veranlassen könnenBeschlagnahme durch Finanzbehörden) gefährdet wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
15.212.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags und den Regelungen der Hauptvertrags gehen die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags vor.
12.4 Nebenabreden bedürfen der mindestens der Textform.
12.5 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
12.6 Sollten einzelne Teile dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln.
12.7 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der AG wird während Gerichtsstand ist der Laufzeit Sitz des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Auftragnehmers.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Auftragsverarbeitungsvertrag
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen 12.1 Für alle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag sachkundige entstehenden Streitigkeiten, ein- schließlich der Vor- und kompetente MitarbeiterNachwirkungen, wird die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenausschließliche Zuständigkeit des für …………………….. (Ort) sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort ist in (Ort)
12.2 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
15.2. Der AG wird während 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine ▇▇▇▇▇ befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)übrigen Be- stimmungen nicht berührt werden.
15.312.4 Der gegenständliche Vertrag regelt die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien abschließend. Mündliche Nebenabreden verlieren mit Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages durch den Interpret ihre Wirksamkeit.
12.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesein Abge- hen von dem Schriftformerfordernis. Erklärungen per E-Mail oder Telefax entsprechen der Schrift- form.
15.412.6 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung jeweils geschlechtsspezifische Form zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtver- wenden.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Publishing Agreement
Sonstiges. 15.112.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Nebenabreden welcher Art auch immer sowie Änderungen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesdas Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
15.412.2. Sollten Für allfällige Stetigkeiten aus der Verwendung und Ausstellung der Karte wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der österreichischen Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts, vereinbart.
12.3. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen gilt als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem TVB und dem ▇▇▇▇ das für 6100 Seefeld sachlich zuständige Gericht als ausschließlich vereinbart; der TVB ist berechtigt den ▇▇▇▇ auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
12.4. Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdendieser AGB nichtig ist/sind, so wird die Gültigkeit der übrigen gelten zwischen dem TVB und dem ▇▇▇▇ ausdrücklich solche rechtswirksamen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenals vereinbart, die welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung am nächsten kommtkommen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird durch eine nichtige Bestimmung nicht berührt.
15.512.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf Einsätze der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersLoipenrettung werden mit € 38,- pro Stunde und Loipenrettungsperson – zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer – verrechnet. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein Patient bekommt nach dem Abtransport eine Rechnung mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragentatsächlichen Aufwand gestellt.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Langlauf Und Rollskijahreskarten
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 18.1 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Partner verpflichtet sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Aufträge zu bewahren und insbesondere Dritten ohne Zustimmung von uns keine Kenntnis über den Umfang und die Art der bestellten Waren oder Leistungen sowie deren Verwendung zu geben. Der Partner haftet für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in alle Schäden, die uns aus der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass Verletzung einer der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)vorgenannten Verpflichtungen erwachsen.
15.318.2 Die von uns dem Partner überlassenen Modelle, Formen, Muster, Werkzeuge, Lehren, Druckvorlagen, Zeichnungen, Normenblätter oder sonstige Unterlagen, insbesondere elektronisch erfasste Daten, sowie die danach hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder für andere als die Vertraglichen Zwecke benutzt, noch an Dritte weitergegeben werden. Änderungen Sie sind gegen EINKAUFS- UND BESTELLBEDINGUNGEN unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Kommt der auf Schadensersatz verlangen. Auf Verlangen oder nach Beendigung des Auftrags oder der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen sowie Formen, Modelle, und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der SchriftformWerkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesSämtliche Rechte an diesen Informationen, Unterlagen und Gegenständen verbleiben bei uns. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.
15.4. Sollten eine 18.3 Der Partner kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
18.4 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadenersatz zu verlangen oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder vom Vertrag zurückzutreten.
18.5 Soweit nach diesen Einkaufsbedingungen die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, kann sie nicht durchführbar sein oder durch Einhaltung der elektronischen Form des § 126 a BGB ersetzt werden, so wird .
18.6 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtvoll wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist Unwirksame Bestimmungen sind durch eine sinngemäße gültige Regelung solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtmöglichst nahe kommen.
15.518.7 Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Partner sowie dessen Rechtsnachfolgern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Jede Verfügung über die aufgrund Die Anwendung des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN UN-Kaufrechts (CISG) ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenausgeschlossen.
15.618.8 Erbringt der Partner für uns Leistungen, ist er für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere derjenigen der jeweiligen Berufsgenossenschaft, selbst verantwortlich. Soweit nicht anders vereinbartEr übernimmt ferner die Verpflichtung, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Rechtuns seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.auf unseren
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Sources: Einkaufs Und Bestellbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Der AG kann jederzeit Änderungen des LIEFERGEGENSTANDES (zB in Konstruktion und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen Ausführung) verlangen. Daraus resultierende Mehr- oder veranlassen könnenMinderkosten sowie eine Anpassung der Fälligkeitstermine sind einvernehmlich zu regeln.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Dem AN steht es frei, Teile des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenVertrags an Unterlieferanten zu vergeben. Der AN bleibt jedoch dem AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)gegenüber verantwortlich.
15.3. Änderungen Der AN darf Rechte und Ergänzungen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nur mit der schriftlichen Genehmigung des Vertrags bedürfen AG abtreten. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Stellung der Schriftform. Das gilt auch für betroffenen Partei durch die Aufhebung dieses FormerfordernissesAbtretung in keiner Weise geschmälert wird.
15.4. Sollten Keine Partei ist in Fällen Höherer Gewalt zu belangen. Für die Zwecke dieses Vertrags wird Höhere Gewalt als ein Ereignis definiert, das von der durch Höhere Gewalt betroffenen Partei nicht verhindert werden konnte und das eine Partei daran hindert, ihren Verpflichtungen entsprechend nachzukommen. Beispiele für Höhere Gewalt sind Krieg, ob erklärt oder mehrere Bestimmungen nicht, Unruhen, Revolution, Aufstände, Boykott, Regierungshandlungen, Nichterteilung oder Widerruf von Export-/Re- Exportlizenzen, Terrorismus, Streik, Feuer, Naturkatastrophen einschließlich z.B. Hochwasser, Erdbeben, Taifune etc. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Vertrags ganz Zumutbaren unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und/oder teilweise die Auswirkungen der Störung abzumildern. Die Vertragspartner haben ferner nach alternativen Mitteln und Wegen zu suchen, um die Erfüllung der Leistungspflichten weiter zu ermöglichen und ggf. ihre Verpflichtungen für den Zeitraum der Störung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sobald die Störung nicht mehr vorliegt, sind die ursprünglichen Leistungspflichten wieder zu erfüllen.
15.5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Sonstiges. 15.11 Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen textliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für jeden Fall sich einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet sich der Vertragspartner, diese ohne die Zustimmung des Zuwiderhandelns an Verwenders weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den AN eine Vertragsstrafe in Programmbeschreibungen weder Kopien zu fertigen noch fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass Zuwiderhandlung ist der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)Vertragspartner dem Verwender zum Schadenersatz verpflichtet.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen 2 Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Schriftform. Das gilt auch Verwender für die Aufhebung dieses FormerfordernissesHerstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
15.43 Gebühren, die vom Netzbetreiber oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4 Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
5 Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. Sollten eine oder mehrere Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
6 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenrechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenvereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter9.1 Jegliche vertragliche Vereinbarungen, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. deren Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchriftlichkeit und der Unterfertigung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Das gilt auch Auch das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftform muss diese Voraussetzungen erfüllen.
9.2 Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die Aufhebung dieses Formerfordernissessie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtheit und Wirksamkeit von Erklärungen ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung maßgebend.
15.49.3 Der Geschäftspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift Informance umgehend mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Geschäftspartner zugegangen, wenn sie an die vom Geschäftspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Geschäftspartner im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird Informance diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar unzulässig sein oder werden, so wird berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtBestimmungen. Die unwirksame An Stelle der unwirksamen oder undurchführbare unzulässigen Bestimmung ist durch tritt eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzensolche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall von Lücken (Salvatorische Klausel).
15.59.5 Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersGerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Der AN Informance ist jedoch wahlweise berechtigt, den Vertrag Geschäftspartner auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen bei jenem Gericht zu übertragenbelangen, welches nach den für den Staat, in welchem der Geschäftspartner seinen Sitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart9.6 Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), gelten sowie der Verweisungs- bestimmungen des IPRG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.7 Die Anwendung der § 9 Absatz 1 und 2, 10 Absatz 1 und 2 ECG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.8 Überschriften in diesen AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen jeweiligen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartnicht.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen 14.1 Alle Änderungen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Ergänzungen dieser Bedin- gungen oder des diesen Bedingungen zugrunde- liegenden Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Das Dies gilt auch für eine Verein- barung über die Aufhebung dieses Formerfordernissesdes Schriftformerfor- dernisses.
15.4. Sollten 14.2 Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieser Vereinba- rung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Parteien sind gehalten, die un- wirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung solche wirk- same Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck mit der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel das wirt- schaftlich gewollte Ergebnis am nächsten kommtbesten erreicht wird.
15.514.3 Concardis kann die Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, sofern dies dem Vertragspartner in Textform mitgeteilt wird. Jede Verfügung über Änderungen oder Er- gänzungen gelten als vom Vertragspartner aner- kannt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich unter Aus- schluss der telekommunikativen Übermittlung (Telefax, E-Mail) der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ den Vertragspartner bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinwei- sen. Die Absendung des Widerspruchs innerhalb der Sechswochenfrist gilt als fristwahrend. Macht der Vertragspartner von seinem Wider- spruchsrecht Gebrauch, entfalten die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN Änderungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Vertrags- partner und Concardis keine Wirksamkeit und ist jedoch Concardis berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung diese Servicevereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenWiderspruchs des Vertragspartners.
15.614.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesre- publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts (CISG) und des internationalen Privat- rechts. Soweit nicht anders vereinbart, gelten Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Aus- schließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitig- keiten aus diesem Vertragsverhältnis ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Bedingungen der Concardis GmbH für die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten
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Sources: Kartenakzeptanzvertrag
Sonstiges. 15.11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Karlsruhe.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenAnwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
15.23. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG Käufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für jeden Fall des Zuwiderhandelns uns bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf für mit uns verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.
4. Es ist untersagt, die Zeichen und Nummern auf unseren Produkten ganz oder teilweise abzuändern oder unkenntlich zu machen sowie Artikel weiterzuverkaufen, die seit der Lieferung irgendeine Verschlechterung erlitten haben oder an denen Veränderungen vorgenommen wurden, die nicht den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehaltstechnischen Normen entsprechen. Der Käufer verpflichtet sich, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hatdie Produkte so zu verkaufen, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten wie sie von Unternehmen uns klassiert wurde. Er wird seinen Kunden genaue Beschaffenheit und technische Details dieser Produkte erläutern. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
5. Der Käufer erklärt im Bereich Dienstleistungen Rahmen der Geschäftsbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - einzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere es zu unterlassen, unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages oder Lieferbeziehung betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das Diese Verpflichtung gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernissesim aktienrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Käufers sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten. Bei einem Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich zu kündigen oder zurückzutreten und sämtliche Verhandlungen abzubrechen. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die vorliegend genannten Verpflichtungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, hat der Käufer uns zu ersetzen.
15.46. Sollten eine Im Falle von Unklarheiten oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenWidersprüchen unter den verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (deutsch, so wird die Gültigkeit englisch) gilt der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührtdeutsche Originaltext.
7. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenWir behalten uns vor, die dem wirtschaftlichen Zweck Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Sie finden in der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtjeweils aktuellen Fassung Anwendung.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.112.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige Vertragsparteien sind – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Nutzungsbedingungen – nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und kompetente MitarbeiterPflichten auf Dritte zu übertragen. Bei Übertragung von Rechten und Pflichten an etwaige Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger des Auftragnehmers sowie an jene Unternehmen, die direkt oder indirekt vom Auftragnehmer kontrolliert werden bzw. an denen der Auftragnehmer beteiligt ist, gilt die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnenZustimmung des Auftraggebers als erteilt.
15.212.2. Der AG wird während Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Laufzeit Verweisungsnormen und des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerbenUN- Kaufrechts. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe Ausschließlicher Gerichtsstand ist das das sachlich zuständige Gericht in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten Österreich am Sitz von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)EFSTA.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.412.3. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenBestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung. Auftraggeber (Firmenbezeichnung) Unterschrift Auftraggeber Firmenanschrift Name der vertretungsbefugten Person PLZ, Ort, Staat Position Umsatzsteuer ID Ort, Datum Anhang 1: Begriffsdefinitionen
1. Fiskalisierung / Fiskalvorschriften: landesspezifische Vorschriften zur Vermeidung von Manipulationen an (elektronischen) Grundaufzeichnungen, insbesondere folgende Gesetze und Vorschriften einschließlich damit in Zusammenhang stehender Vorschriften: o Deutschland: Speicherung von Daten gemäß „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) – Audicon-zertifizierter GoBD-Export. AO § 146a „Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme“; Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV); AEAO §146a „Anwendungserlass zu §146a Abgabenordnung“; Sowie DSFinV-K „Digitale Schnittstelle der FinanzVerwaltung für Registrierkassen“ o Kroatien: Gesetz über Fiskalisierung bei Barzahlung o Österreich: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV) Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Cash Register Ordinance ▇ ▇▇▇▇▇: Ustawa o zmianie ustawy o podatku od towarów i usług oraz ustawy - Prawo o miarach und Projekt rozporządzenia w sprawie kryteriów i warunków technicznych, którym muszą odpowiadać kasy rejestrująceSlowenien: Zakon o davčnem potrjevanju računov (ZDavPR) – Gesetz über steuerliche Rechnungsbescheinigung durch das Finanzamt o Tschechische Republik: Zákon 112/2016 ze dne 16. března 2016 o evidenci tržeb (EET) – Gesetz 112/2016 vom 16. ▇▇▇▇ 2016 über die Erfassung von Umsätzen o Frankreich: NF 525 (Norme française) NF Logiciel de gestion d'encaissement, par rapport à Article ▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇° ▇▇▇▇-▇▇▇▇ du ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ finances pour 2016 (1) – NF 525 (Norm française) in Bezug auf Artikel 88 des Gesetz Nr. 2015-1785 vom 29. Dezember 2015 der Finanzen für 2016 (1) o Italien: Documentazione tecnica per la trasmissione dei dati delle fatture (d.lgs. 127/2015, art. 1 e D.L. 78/2010, art. 21) valida dal 10 luglio 2017 – Technische Dokumentation für die Übermittlung von Rechnungsdaten (Legislativdekret 127/2015, Artikel 1 und DL 78/2010, Artikel 21) gültig ab 10. Juli 2017 o Slowakei: „e-Kasa“ (Zákon č. 289/2008 Z. z. o používaní elektronickej registračnej pokladnice a o zmene a doplnení zákona Slovenskej národnej rady č. 511/1992 Zb. o ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ a poplatkov a o zmenách v sústave územných finančných orgánov v znení neskorších predpisov v znení zákona č. 465/2008 Z. z., zákona č. 504/2009 Z. z., zákona č. 494/2010 Z. z., zákona č. 331/2011 Z. z., zákona č. 440/2012 Z. z., zákona č. 361/2013 Z. z., zákona č. 218/2014 Z. z., zákona č. 333/2014 Z. z., zákona č. 35/2015 Z. z., zákona č. 130/2015 Z. z., zákona č. 359/2015 Z. z., zákona č. 180/2017 Z. z. a zákona č. 270/2017 Z. z.) – „e-Kasa“ (Gesetz Nr. 289/2008 Slg. zur Verwendung der elektronischen Registrierkasse und zur Änderung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrates Nr. 511/1992 Slg. über die Verwaltung von Steuern und Gebühren und über Änderungen im System der Gebietskörperschaften in der Fassung des Gesetzes Nr. Slg. 465/2008, Akt-Nr. 504/2009 Slg., Akt-Nr., Gesetz Nr. 494/2010 Slg. 331/2011 Slg., Akt-Nr. Akt Nr. 361/2013 Slg., Akt-Nr. 218/2014 Slg., Akt-Nr. Akt Nr. 35/2015 Slg., Akt-Nr. Akt Nr. 359/2015 Slg., Akt-Nr. 180/2017 Coll. und Akt Nr. 270/2017 Slg.)
2. Fiskaldaten: Daten, welche im jeweiligen Land den (Finanz)Behörden mindestens aufgezeichnet werden müssen, um bestehende Fiskalgesetze erfüllen zu können. Z.B. Datum und Uhrzeit der Belegerstellung, Belegnummer, Belegsumme, Steuernummer Kassenpersonal,…
3. Fiskallösung: System zur Erfüllung länderspezifischer Fiskalvorschriften.
15.54. Jede Verfügung über Elektronisches Aufzeichnungssystem: Systeme, mit denen Umsätze aufgezeichnet werden. Darunter fallen alle Arten von Handelskassen, s.g. Registrierkassen, Software-Kassensysteme, ERP-, Warenwirtschafts-, Fakturierungssysteme, Webshops und ähnliche geeignete Systeme. Diese Systeme sind ggf. in bestimmten Ländern von Fiskalvorschriften betroffen. In diesen Nutzungsbedingungen werden die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenBegriffe „Kasse“ und „Registrierkasse“ einheitlich für alle oben genannten Systeme verwendet.
15.65. Soweit nicht anders vereinbartAuftraggeber: Betreiber elektronischer Aufzeichnungssysteme = Steuerpflichtiges Unternehmen = Endkunde
6. Register: Aufzeichnungseinheit, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn in der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartDaten eines oder mehrerer elektronischer Aufzeichnungssysteme zusammenhängend dokumentiert werden.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Sonstiges. 15.1. 15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 15.3 Änderungen und Ergänzungen des eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. 15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. 15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. 15.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers (4320 Perg) als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1inline behält sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die Vertragspartner benennen von den Parteien zu erfüllenden Hauptleistungspflichten werden von diesen Änderungen unberührt bleiben. Die geänderten Bedingungen werden dem Verkäufer spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Verkäufer der Geltung der neuen Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen (nach Erhalt der oben genannten Mitteilung), gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. inline wird, auf die Bedeutung dieser Frist, das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen. Sofern der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder es sich bei dem Verkäufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz von inline. inline ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu klagen. Die Parteien können Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiternur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei übertragen. In Ergänzung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den Transportaufträgen auch die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit Vorschriften des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sichHGB, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4zugrunde. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werdenwerden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist wird von den Parteien einvernehmlich durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzensolche Bestimmung ersetzt, die welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Stand: Mai 2016 Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer, im Folgenden Kurierunternehmer genannt, und für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der inline Kurierdienst GmbH, im Folgenden kurz Vermittlungszentrale genannt, sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird. In Ergänzung zu diesen nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen liegen den vermittelten Transportverträgen auch die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des HGB, zugrunde. Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Auftragsbedingungen mit der Aufgabe der Sendung als Vertragsgrundlage an.
15.5(1) Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierunternehmer. Jede Verfügung über Die Vermittlungszentrale vermittelt die aufgrund Beförderung von Sendungen gemäß § 3 (1) dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen an selbständige Kurierunternehmer, die nicht Teil der Vermittlungszentrale sind. Ein Vertrag zwischen der Vermittlungszentrale und dem Auftraggeber kommt daher bei der Vermittlung durch die Vermittlungszentrale nicht zustande, es sei denn, dieses wird ausdrücklich vereinbart.
(2) Sendung im Sinne dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ist der Transport eines Gutes durch einen Kurierunternehmer für denselben Auftraggeber, unabhängig von der Anzahl der Bestimmungsorte sowie der Anzahl der Packstücke.
(3) Die Vermittlungszentrale ist nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen für den jeweiligen Kurierunternehmer abzugeben. Dies gilt nicht, soweit im Rahmen eines Dauervertrages gesonderte Vergütungen für die Durchführung eines Frachtauftrages für einen Auftraggeber vereinbart werden. Des Weiteren sind mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter der Vermittlungszentrale oder des Vertrags bestehenden Rechte Kurierunternehmers nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder Pflichten bedarf die Mitarbeiter ausdrücklich auch gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt wurden, die Vermittlungszentrale oder den Kurierunternehmer zu vertreten.
(1) Gegenstand des Frachtauftrages ist der vorherigen schriftlichen Zustimmung Transport von Gütern, die sich für die Beförderung mit Fahrrädern, Personenkraftwagen, Kleintransportern und ähnlichen Fahrzeugen im Sinne des jeweils anderen Vertragspartners§ 1 Ziff. 28 Freistellungsverordnung zum GüKG vom 08.06.1993 eignen. Der AN Umfang der Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter: - Güter für deren Transport es einer gesonderten Genehmigung bedarf (z.B. Gefahrgut) - Güter, die der Exklusivlizenz § 51 PostG unterliegen (Postmonopol) und nicht von dieser ausgenommen sind - Güter deren Transport aufgrund ihres Zustandes mit besonderen Gefahren verbunden ist. Ohne gesonderte Vereinbarung ist jedoch der Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis sowie von Gütern mit besonderem Wert wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Bargeld oder begebbaren Wertpapieren nicht Gegenstand des Vertrages.
(2) Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem vom Auftraggeber bestimmten Absender und die Ablieferung an den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger.
(3) Die Kurierunternehmer sind berechtigt, die Annahme und Beförderung der unter Absatz 1 genannten Güter sowie der Güter, die nur durch gesonderte Vereinbarung Gegenstand des Frachtauftrages werden, zu verweigern. Sie sind auch dann dazu berechtigt, wenn die Güter laut Angaben des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders nicht vom Transport ausgeschlossen bzw. Gegenstand des Frachtvertrages sind, an der Richtigkeit der Angaben aber begründete Zweifel bestehen. Wenn dem Kurierunternehmer bei der Übernahme des Gutes die Art der Gefahr nicht bekannt war oder jedenfalls nicht mitgeteilt worden ist, kann er das Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen. Der Kurierunternehmer wird dem Auftraggeber deshalb nicht ersatzpflichtig und kann von diesem außerdem wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.
(5) Der Frachtauftrag umfasst weder die Verpackung noch die Untersuchung und Kennzeichnung des Gutes oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gutes, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(1) Der Kurierunternehmer hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.
(2) Der Kurierunternehmer ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist der Kurierunternehmer nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern. Sämtliche Zeit- und Laufzeitangaben sind unverbindlich und können durch unvorhergesehene Ereignisse, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, extreme Witterungs- oder Verkehrsverhältnisse überschritten werden.
(1) Der Frachtauftrag hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der Ablieferung des Frachtgutes zu benennen sowie alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Sollte dem Kurierunternehmer aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden sein, ist der Kurierunternehmer berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich in angemessener Höhe zu berechnen. Maßgeblich dafür sind die bei Auftragsannahme erfassten und wieder abrufbaren Daten.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet worden sein, ist der Kurierunternehmer berechtigt, den Vertrag auch dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend der aktuellen Tarife gesondert zu berechnen.
(3) Der Auftraggeber hat dem Kurierunternehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstände des Transportvertrages werden sollen: - gefährliche Güter - leicht verderbliche Güter - besonders wertvolle Güter oder - andere unter § 3 (1) genannte Güter.
(4) Der Auftraggeber hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Absatz 3 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Er muss ferner die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar kennzeichnen und die Packstücke so herrichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Zustimmung Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren unmöglich ist. Alte Kennzeichen sind vom Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Absender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sich das Frachtgut in einem Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Kurierunternehmer oder Dritte ausgehen. Wenn Gefahren für ihn oder Dritte bestehen, ist der Kurierunternehmer berechtigt, die Durchführung der Frachtaufträge abzulehnen. Der Kurierunternehmer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf den ihm entstandenen Aufwand.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des AG auf ein Frachtgutes unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich der Vermittlungszentrale schriftlich anzuzeigen. Ansonsten wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Frachtgutes ist, obliegt es dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Kurierunternehmer, es sei denn, er weist nach, dass der Kurierunternehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Schadensanzeige gemäß Satz 1 bei der Vermittlungszentrale ist fristwahrend.
(7) Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB.
(1) Sollte der Kurierunternehmer den Empfänger des Frachtgutes nicht antreffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung von dem Kurierunternehmer an jede im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesende Person oder, im Einvernehmen mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen Auftraggeber, bei benachbarten Personen oder Geschäften ausgeliefert werden. Wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber dem Kurierunternehmer zu übertragenerstatten.
15.6(2) Eine Sendung gilt als nicht zustellbar, wenn:
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht bzw. nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift unmöglich ist
(b) ein zweiter Zustellversuch erfolglos ist
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung, selbst ohne Angabe von Gründen, verweigert.
(3) Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders eingeholt.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders erteilt der Kurierunternehmer eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch ihr Inhalt, Wert oder Gewicht.
(5) Umstände, die die Beförderung oder Auslieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Kurierunternehmer zu vertreten sind.
(6) Der Kurierunternehmer hat den Auftraggeber oder den Verfügungsberechtigten im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Kurierunternehmer die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Auftraggebers oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Insbesondere kann die Sendung an den Absender zurückbefördert werden oder, in Ermangelung dieser Möglichkeit, in der Kurierzentrale bis auf weiteres eingelagert werden.
(7) Der Kurierunternehmer hat wegen der nach Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis eindeutig seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
(1) Der Fuhrlohn des Kurierunternehmers ergibt sich aus den allgemeinen Tarifen der inline Kuriere in der jeweils gültigen Fassung. Gesonderte Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierunternehmer oder den von der Vermittlungszentrale vermittelten Kurierunternehmern sind zulässig. Soweit der Kurierunternehmer bei der Ausführung gesonderte Auslagen tätigt, die notwendig zur Durchführung des Auftrages entstanden sind, hat der Kurierunternehmer gesondert Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen.
(2) Der Fuhrlohn ist, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, nach Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig. Kurierscheckkunden haben einen Kurierscheck auszustellen, können aber auch den Kurierunternehmer ermächtigen, einen Ersatzscheck auszustellen. Listenkunden haben dem Kurierunternehmer eine entsprechende Liste zur Abrechnung seines Fuhrlohnes zur Verfügung zu stellen. Die Ermächtigung zum Ausfüllen eines Ersatzschecks gilt vom Auftraggeber an den Kurierunternehmer als stillschweigend erteilt, wenn es dem Auftraggeber nicht anders vereinbartmöglich ist, gelten dem Kurierunternehmer im Rahmen des Fuhrauftrages einen Kurierscheck auszuhändigen bzw. ihm eine Liste zur Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Hat ein Dritter den Fuhrlohn zu zahlen, und verweigert er die zwischen Unternehmern Zahlung bzw. Abrechnung, ist der Auftraggeber zum Begleichen des Fuhrlohnes verpflichtet.
(3) Der Kurierunternehmer ist berechtigt, statt Bargeld, auch Barschecks oder Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Auftraggeber.
(1) Der Kurierunternehmer ist berechtigt, bis zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich Bezahlung des Fuhrlohnes ein Zurückbehaltungsrecht nach österreichischem Maßgabe des § 273 BGB geltend zu machen, soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine Unbarzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber noch nicht mehr als zwei unbeglichene Rechnungen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
(2) Wenn sich der Kurierunternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Kurierunternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis die Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag iKurierunternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Absenders, die Sendung unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.
(3) Im Ausland durchgeführt wirdFalle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Kurierunternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Absender auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt. Soweit der Kurierunternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Kostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Rückweg).
(1) Der Auftraggeber hat dem Kurierunternehmer Schäden und Aufwendungen zu ersetzten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch: - ungenügende Kennzeichnung und Verpackung - unrichtige oder unvollständige bei der Auftragserteilung gemachte Angaben - Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes - Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 (1) HGB genannten Urkunden oder Auskünfte. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.▇▇▇▇▇▇▇ haftet der Auftraggeber der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungsei
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.1. 18.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. 18.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. 18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. 18.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. 18.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. 18.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
18.7 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges. 15.124.1. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des AN, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
24.2. Irrtümer und technische Anpassungen, sowie Übersetzungsfehler bleiben vorbehalten. Es kann anlässlich der Projektierung durch den Auftragnehmer zu Änderungen von Parametern in Abweichung zu Ausschreibungen / Leistungsverzeichnissen etc. zur Optimierung der Anlage kommen.
24.3. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige für die Erstellung der Anlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen werden ausschließlich durch den AG erwirkt und kompetente Mitarbeiter, sind die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen könnendaraus entstehenden Kosten von diesem zu tragen.
15.224.4. Der AG wird während hat sein Bedienpersonal, sowie sämtliche Personen, welche Zugang zur Anlage haben, über diese Bedingungen umfassend aufzuklären, diese umfassend auf Grundlage der Laufzeit des Vertrages Betriebs- und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom Wartungsanleitungen zu schulen und nur geeignetes Bedienpersonal einzusetzen. Für Bedienfehler schließt der AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2)jedwede Haftung aus.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.424.5. Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Wirksamkeit des übrigen Bestimmungen hierdurch Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzenin Kraft treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die dem wirtschaftlichen Zweck die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder bzw. undurchführbaren Klausel am nächsten kommtBestimmung verfolgt haben.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen (1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, Deutschland.
(3) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2Übrigen nicht. Der AG wird während Anstelle der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige solche wirksame Regelung zu ersetzengelten, die dem wirtschaftlichen Zweck Willen der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel Vertragsparteien bei Vertragsabschluss am nächsten kommt.
15.5(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Jede Verfügung über Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DSGVO Organisationen, die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte selbst oder Pflichten bedarf im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen VertragspartnersVorschriften der Datenschutzgesetze zu gewährleisten. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dannErforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Die og. Organisation erfüllt diesen Anspruch durch folgende Maßnahmen:
1. Vertraulichkeit gem. Art. 32 Abs. 1 lit. DSGVO
1.1. Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Als Maßnahmen zur Zutrittskontrolle können zur Gebäude- und Raumsicherung unter anderem automatische Zutrittskontrollsysteme, Einsatz von Chipkarten und Transponder, Kontrolle des Zutritts durch Pförtnerdienste und Alarmanlagen eingesetzt werden. Server, Telekommunikationsanlagen, Netzwerktechnik und ähnliche Anlagen sind in verschließbaren Serverschränken zu schützen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Zutrittskontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Dienstanweisung, die das Verschließen der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbartDiensträume bei Abwesenheit vorsieht) zu stützen.
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Sources: Data Processing Agreement
Sonstiges. 15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können13.1 Es gilt österreichisches Recht.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit 13.2 Änderungen des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses FormerfordernissesEbenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.4. 13.3 Sollten eine oder mehrere einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit hierdurch der übrigen Bestimmungen hierdurch übrige Inhalt dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch Vertragspartnerens werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzenfinden, die dem wirtschaftlichen Zweck der den unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommtBestimmungen möglichst nahekommt.
15.513.4 Nur bei Unternehmerens anwendbar: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Jede Verfügung Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragenSchiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.13.5 Nur bei Konsumentens anwendbar: Alternative Streitbeilegung
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