Sicherheit. Bei Betreten bzw. Befahren des Containerterminals der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf und sind für alle Standorte unter der WienCont Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar. Weisungen von WienCont Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leisten.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheit. 14.1 Auf Einstockeinheiten werden Kraftfahrzeuge entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung beför- dert. Alle Sicherungsmaßnahmen sind vom Fahrzeugführer hierauf auszurichten.
14.2 Bei Betreten bzwKleintransportern, insbesondere Pickups, mit festen Laderaumdeckungen, sind bei einer Beförderung auf Einstockeinheiten die Abdeckungen mit zusätzlichen Gurten durch den Fahr- zeugführer zu sichern.
14.3 Kraftfahrzeuge mit Anhänger (z. B. Gliederzüge, Sattelzüge, Pkw mit Anhänger) werden nur auf Einstockeinheiten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert.
14.4 Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads und Trikes werden nur auf Einstockeinheiten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert. Befahren Alle Sicherungsmaßnahmen sind vom Fahrzeugführer hierauf auszurichten, z.B. das Abmontieren des Containerterminals der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate Windshields.
14.5 Die Auffahrt und Abfahrt des Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls ein erforderliches Umstellen auf den Fahrebenen und sind für das Sichern des Kraftfahrzeuges obliegt dem Fahrzeugführer.
14.6 Sofern das Servicepersonal auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrzeugführers Hilfestellung leistet, wird es als dessen Hilfskraft (Erfüllungsgehilfe) bei dem im Interesse des Fahrzeugfüh- rers unter dessen eigener Leitung und Verantwortung zu bewirkenden Ladegeschäft tätig.
14.7 Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Standorte unter der WienCont Homepage ▇▇▇.Vorkehrungen an seinem Kraftfahrzeug zu treffen, um ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu verhüten, z. B. ist der Fahrzeugführer für die Ladung seines Kraftfahrzeugs selbst verantwortlich. Er muss seine Fahrzeugauf- und anbauten entsprechend sichern.▇▇▇ abrufbar
14.8 Dachboxen müssen durch den Fahrzeugführer vor Auffahrt auf die Einstockeinheit mittels Kof- fergurtes im hinteren Bereich der Dachbox gesichert werden. Weisungen Der Gurt wird dem Fahrzeugfüh- rer zur Verfügung gestellt.
14.9 Windabweiser und Außenjalousien sind vom Fahrzeugführer gegen Abreißen durch den Fahrt- wind zu sichern oder vor der Auffahrt auf den Zug abzumontieren.
14.10 Der Fahrzeugführer trägt die Verantwortung: - für die Insassen der Kraftfahrzeuge und hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Überfahrt bei allen Insassen stets angelegt sind. - dafür, dass der Sicherungspflicht für Kinder stets nachgekommen wird. - für die Verkehrstauglichkeit der von WienCont Mitarbeitern ihm verwendeten Dachgepäckträger, Dachboxen, Fahrradhalter und sonstigen Auf- und Anbauten. - für die Verriegelung und den Verschluss der Schiebedächer, der Dachluken, aller Klappen, Lüftungsfenster und Türen. Mit Verschluss ist gemeint, dass – soweit technisch möglich – tatsächliche Abschließen aller Schiebedächer, Dachluken, Klappen, Lüftungsfenster und Türen. - für das Einziehen der Antennen. - für das Sichern von Antennen, die mit dem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, wie bei- spielsweise Satellitenantennen. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Geräte, die ein Ausfahren der Antennen veranlassen, nicht in Betrieb zu nehmen. - für den Frostschutz.
14.11 Sattelauflieger und Anhänger müssen fest mit ihrem Zugfahrzeug verbunden sein.
14.12 Planen, die den Laderaum nicht allseitig umschließen, müssen abgenommen werden und eine Sicherung der gesamten Ladung ist vorzunehmen. Lastkraftwagen mit Spoilern (Windabweisern), die den Fahrzeugaufbau (z. B. Auflieger, Kas- tenaufbau, etc.) komplett überragen, oder einzeln stehende Zugmaschinen mit Spoilern, sind am Containerterminal Folge ab einer Windstärke 8 der Beaufortskala von der Beförderung ausgeschlossen.
14.13 Nach Erreichen des Stellplatzes muss der Motor abgestellt werden. Die Lenkung darf nicht blockiert werden.
14.14 Bei Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe ist der 1. Gang einzulegen und die Handbremse fest anzuziehen. Bei Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ist der Wahlhebel in Position „P“ (Blo- ckierstellung) zu leistenbringen und die Handbremse muss fest angezogen werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsen sind diese stets anzulegen. Bei Anhängern, die nicht durch das ziehende Kraftfahrzeug gesichert werden können, sind die Feststellbremsen des Anhängers fest anzuziehen.
14.15 Kraftfahrzeuge mit automatischem Getriebe ohne Blockierung (P) und Kraftfahrzeuge, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT de- nen aus betrieblichen Gründen der Motor auch während der Fahrt weiterlaufen muss (z. B. Ze- ment- oder Bitumenmischer) und deshalb der erste Gang nicht eingelegt werden kann, müs- sen durch Vorlegekeile, die beim Eintreffen im Terminalbereich sofort beim Servicepersonal anzufordern sind, vor und hinter den Hinterrädern gesichert werden, gleiches gilt für unge- bremste Anhänger. Nach Erreichen des Stellplatzes sichert das Recht vorServicepersonal ausschließ- lich im Auftrag des Fahrzeugführers das Kraftfahrzeug mit Vorlegekeilen. Sollte eine Siche- rung nicht möglich sein, Personen wird das Befahren Kraftfahrzeug von der Beförderung ausgeschlossen.
14.16 Wenn das Kraftfahrzeug verkeilt werden muss, findet eine Beförderung nur auf den Einstock- einheiten statt. 14.17 Campingfahrzeuge sind auf den Einstockeinheiten mittels Spanngurte zu sichern. Die Spann- gurte werden an dafür geeigneten Fixierpunkten am Campingfahrzeug befestigt. Der Fahr- zeugführer ist verpflichtet, die entsprechenden Fixierpunkte an seinem Fahrzeug auf Nach- frage zu benennen. Wenn keine entsprechenden Fixierpunkte zum Verzurren mittels Spann- gurten vorhanden sind oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken durch den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführenFahrzeugführer benannt werden können, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb Beför- derung des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leistenKraftfahrzeugs nicht möglich.
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Sources: Tarifbedingungen
Sicherheit. 14.1 Auf Einstockeinheiten werden Kraftfahrzeuge entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung beför- dert. Alle Sicherungsmaßnahmen sind vom Fahrzeugführer hierauf auszurichten.
14.2 Bei Betreten bzwKleintransportern, insbesondere Pickups, mit festen Laderaumdeckungen, sind bei einer Beförderung auf Einstockeinheiten die Abdeckungen mit zusätzlichen Gurten durch den Fahr- zeugführer zu sichern.
14.3 Kraftfahrzeuge mit Anhänger (z. B. Gliederzüge, Sattelzüge, Pkw mit Anhänger) werden nur auf Einstockeinheiten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert.
14.4 Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads und Trikes werden nur auf Einstockeinheiten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befördert. Befahren Alle Sicherungsmaßnahmen sind vom Fahrzeugführer hierauf auszurichten, z.B. das Abmontieren des Containerterminals der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate Windshields.
14.5 Die Auffahrt und Abfahrt des Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls ein erforderliches Umstellen auf den Fahrebenen und sind für das Sichern des Kraftfahrzeuges obliegt dem Fahrzeugführer.
14.6 Sofern das Servicepersonal auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrzeugführers Hilfestellung leistet, wird es als dessen Hilfskraft (Erfüllungsgehilfe) bei dem im Interesse des Fahrzeugfüh- rers unter dessen eigener Leitung und Verantwortung zu bewirkenden Ladegeschäft tätig.
14.7 Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Standorte unter der WienCont Homepage ▇▇▇.Vorkehrungen an seinem Kraftfahrzeug zu treffen, um ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu verhüten, z. B. ist der Fahrzeugführer für die Ladung seines Kraftfahrzeugs selbst verantwortlich. Er muss seine Fahrzeugauf- und anbauten entsprechend sichern.▇▇▇ abrufbar
14.8 Dachboxen müssen durch den Fahrzeugführer vor Auffahrt auf die Einstockeinheit mittels Kof- fergurtes im hinteren Bereich der Dachbox gesichert werden. Weisungen Der Gurt wird dem Fahrzeugfüh- rer zur Verfügung gestellt.
14.9 Windabweiser und Außenjalousien sind vom Fahrzeugführer gegen Abreißen durch den Fahrt- wind zu sichern oder vor der Auffahrt auf den Zug abzumontieren.
14.10 Der Fahrzeugführer trägt die Verantwortung: - für die Insassen der Kraftfahrzeuge und hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Überfahrt bei allen Insassen stets angelegt sind. - dafür, dass der Sicherungspflicht für Kinder stets nachgekommen wird. - für die Verkehrstauglichkeit der von WienCont Mitarbeitern ihm verwendeten Dachgepäckträger, Dachboxen, Fahrradhalter und sonstigen Auf- und Anbauten. - für die Verriegelung und den Verschluss der Schiebedächer, der Dachluken, aller Klappen, Lüftungsfenster und Türen. Mit Verschluss ist gemeint, dass – soweit technisch möglich – tatsächliche Abschließen aller Schiebedächer, Dachluken, Klappen, Lüftungsfenster und Türen. - für das Einziehen der Antennen. - für das Sichern von Antennen, die mit dem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, wie bei- spielsweise Satellitenantennen. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Geräte, die ein Ausfahren der Antennen veranlassen, nicht in Betrieb zu nehmen. - für den Frostschutz.
14.11 Sattelauflieger und Anhänger müssen fest mit ihrem Zugfahrzeug verbunden sein.
14.12 Planen, die den Laderaum nicht allseitig umschließen, müssen abgenommen werden und eine Sicherung der gesamten Ladung ist vorzunehmen. Lastkraftwagen mit Spoilern (Windabweisern), die den Fahrzeugaufbau (z. B. Auflieger, Kas- tenaufbau, etc.) komplett überragen, oder einzeln stehende Zugmaschinen mit Spoilern, sind am Containerterminal Folge ab einer Windstärke 8 der Beaufortskala von der Beförderung ausgeschlossen.
14.13 Nach Erreichen des Stellplatzes muss der Motor abgestellt werden. Die Lenkung darf nicht blockiert werden.
14.14 Bei Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe ist der 1. Gang einzulegen und die Handbremse fest anzuziehen. Bei Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ist der Wahlhebel in Position „P“ (Blo- ckierstellung) zu leistenbringen und die Handbremse muss fest angezogen werden. Bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsen sind diese stets anzulegen. Bei Anhängern, die nicht durch das ziehende Kraftfahrzeug gesichert werden können, sind die Feststellbremsen des Anhängers fest anzuziehen.
14.15 Kraftfahrzeuge mit automatischem Getriebe ohne Blockierung (P) und Kraftfahrzeuge, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT de- nen aus betrieblichen Gründen der Motor auch während der Fahrt weiterlaufen muss (z. B. Ze- ment- oder Bitumenmischer) und deshalb der erste Gang nicht eingelegt werden kann, müs- sen durch Vorlegekeile, die beim Eintreffen im Terminalbereich sofort beim Servicepersonal anzufordern sind, vor und hinter den Hinterrädern gesichert werden, gleiches gilt für unge- bremste Anhänger. Nach Erreichen des Stellplatzes sichert das Recht vorServicepersonal ausschließ- lich im Auftrag des Fahrzeugführers das Kraftfahrzeug mit Vorlegekeilen. Sollte eine Siche- rung nicht möglich sein, Personen wird das Befahren Kraftfahrzeug von der Beförderung ausgeschlossen.
14.16 Wenn das Kraftfahrzeug verkeilt werden muss, findet eine Beförderung nur auf den Einstock- einheiten statt.
14.17 Wohnmobile, bei denen aufgrund ihrer Abmessungen eine Verladung auf den Einstockeinhei- ten erforderlich ist, werden in Fahrtrichtung befördert und während der Überfahrt verbleiben alle Insassen in ihrem Fahrzeug angeschnallt sitzen. Je nach Verladetechnik ist entweder bei der Be- oder Betreten des Containerterminals Entladung auf den Einstockeinheiten eine Strecke von bis zu untersagen250 m rückwärts zu fahren. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken Wohnmobile mit Anhänger werden aufgrund der Verladetechnik nicht befördert. Campingfahrzeuge sind auf den Zutritt / Einstockeinheiten mittels Spanngurte zu sichern. Die Spann- gurte werden an dafür geeigneten Fixierpunkten am Campingfahrzeug befestigt. Der Fahr- zeugführer ist verpflichtet, die Zufahrt entsprechenden Fixierpunkte an seinem Fahrzeug auf Nach- frage zu benennen. Wenn keine entsprechenden Fixierpunkte zum Terminal verwehren und/Verzurren mittels Spann- gurten vorhanden sind oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführendurch den Fahrzeugführer benannt werden können, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser VorschriftBeför- derung des Kraftfahrzeugs nicht möglich.
14.18 Bei Zweirädern sind die Absperrhähne für Brennstoffleitungen zu verschließen. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragenAlle brenn- stoffführenden Leitungen müssen dicht sein, so hat er ebenso die dadurch entstehenden Kosten zu tragenBrennstoffbehälter, die gut verschlos- sen sein müssen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb 14.19 Bis zum Erreichen des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt Stellplatzes besteht für Motorradfahrer und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leistenBeifahrer Helmpflicht.
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Sources: Tarifbedingungen
Sicherheit. Bei Betreten 1 Dura Vermeer und der Auftragnehmer betrachten den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit als Aufgaben mit größter Priorität und legen Wert auf eine ständige Verbesserung ihrer Leistungen auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit für alle Mitarbeiter und andere Personen, die mit ihren Aktivitäten in Berührung kommen.
2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die für die Ausführung der Vertragsleistung geltenden gesetzlichen Pflichten bezüglich der Arbeitsbedingungen und der Arbeitssicherheit zu erfüllen, und garantiert, dass die Sicherheitskoordination mit bzw. Befahren des Containerterminals der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf und sind durch Subunternehmer nachweislich gewährleistet ist.
3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle Standorte im Zusammenhang mit der Vertragsleistung durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen und gewährleistet, dass Subunternehmer ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiter seiner Subunternehmer sich an die im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten geltenden Sicherheitsrichtlinien der Dura Vermeer Groep NV halten, die unter der WienCont Homepage ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ map ‘Veiligheid’ veröffentlicht sind. Weisungen von WienCont Wenn sich Mitarbeiter nicht an die Sicherheitsrichtlinien halten oder die Arbeitssicherheit in anderer Weise negativ beeinflussen, ist Dura Vermeer berechtigt, die bei Dura Vermeer geltenden Sanktionsrichtlinien anzuwenden und den betreffenden Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführenzur Baustelle zu verweigern.
5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, um Gefahren dafür zu sorgen, dass für die Sicherheit Durchführung der Vertragsleistung ausschließlich dazu berechtigte und Ordnung ausgebildete Personen eingesetzt werden.
6 Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass auf einem Terminal abzuwenden. Jede von der Baustelle mindestens ein Mitarbeiter anwesend ist, der namens des Auftragnehmers in niederländischer oder englischer Sprache mit Dura Vermeer sowie mit den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragenMitarbeitern des Auftragnehmers kommunizieren kann.
7 Der Auftragnehmer gewährleistet, so hat er dass alle seine Mitarbeiter sowie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an Mitarbeiter seiner Subunternehmer ein gültiges Sicherheitszertifikat für den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt Bau (GPI) und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leistenein SCC-Zertifikat (VCA) besitzen.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheit. Bei Betreten ✓ Im gesamten Bereich der Veranstaltungsgebäude samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllämpchen o.ä. als Tischdekoration ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan–Butan) und anderer Druckbehälter und Druckflaschen ist generell verboten. Das Rauchen in den Räumlichkeiten ist ebenfalls untersagt. ✓ Vom Kunden vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Vermieterin aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. Befahren des Containerterminals angebracht werden. Leicht entzündbares Material (wie z.B. Papier, Holzwolle, Stroh, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorationszwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse, B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der WienCont Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf neben den erforderlichen behördlichen Genehmigungen der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Vermieterin. In jedem Fall haftet der Kunde für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten. ✓ Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler so wie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben. ✓ Der Kunde hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Vertragsräumlichkeiten dürfen nur durch Mitarbeiter der Vermieterin bedient werden, beziehungsweise durch von ihr bestellte Fachleute. ✓ Es obliegt dem Kunden, sich rechtzeitig die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen und privatrechtlichen, insbesondere auch urheberrechtliche, Nutzungsbefugnisse zu verschaffen und solche Vorgaben bei der Abwicklung der Veranstaltung zu beachten. Sämtliche Behördenauflagen sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont jedenfalls einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf Die Vermieterin übernimmt in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und sind ist vom Kunden gegenüber jedermann schad- und klaglos zu halten. ✓ Der Kunde hat sicherzustellen, dass amtliche Kontrollorgane, Behördenvertreter sowie sonst von der Vermieterin autorisierte Personen vor, während und nach der Veranstaltung jederzeit freien Zutritt zu den Vertragsräumlichkeiten haben. ✓ Der Kunde hat für alle Standorte unter die gesamte Veranstaltungszeit einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Zur Abwicklung der WienCont Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbarVeranstaltung kann die Vermieterin zusätzliche Ordnerdienste einsetzen und dem Kunden weiterverrechnen. Weisungen von WienCont Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten✓ Die Vermieterin ist befugt, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vorNichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Personen das Befahren einschließlich z.B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern Besucher vom weiteren Aufenthalt in seinen Häusern auszuschließen und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführengeeignete Maßnahmen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragenauch gegenüber Mitarbeitern des Kunden, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leisten.zu
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Sources: Rental Agreement
Sicherheit. Bei Betreten bzw8.1 Zugunsten der TREUHÄNDERIN wird durch den DRITTSICHERUNGSGEBER an dem im Grundbuch von Hamburg Barmbek, Blatt 10989 eingetragenen Grundstück, Flurstücknummer 1738 (1.132qm), Gluckstraße 57, (nachfolgend „SICHERUNGSGRUNDSTÜCK“ genannt) als nicht- akzessorische Sicherheit eine erstrangige, gemäß § 800 ZPO sofort vollstreckbare brieflose, nicht abtretbare Grundschuld in Höhe von EUR 1.400.000,00 (in Worten: Euro eine Million vierhunderttausend) mit 10% Zinsen jährlich bestellt (nachfolgend „SICHERHEIT“ genannt). Befahren Die SICHERHEIT dient unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, der Besicherung der gegenüber der DARLEHENSNEHMERIN bestehenden Rückzahlungs- und Zinsansprüchen aus den NACHRANGDARLEHEN (nachfolgend „GESICHERTE FORDERUNGEN“ genannt) nach Maßgabe dieser Ziffer 8 und den Regelungen des Containerterminals TREUHANDVERTRAGS. Vielmehr dient die SICHERHEIT auch der WienCont Besicherung von Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus anderen Nachrangdarlehensverträgen, die über REACAPITAL vermittelt wurden (nachfolgend „DRITTFORDERUNGEN“ genannt). Es kann daher sein, dass im Sicherungsfall der Erlös aus der Verwertung der SICHERHEIT nicht ausreicht, um die GESICHERTEN FORDERUNGEN vollständig zu befriedigen. Trotz der SICHERHEIT besteht daher ein Totalverlustrisiko für den DARLEHENSGEBER.
8.2 Der DRITTSICHERUNGSGEBER übernimmt mit der Bestellung der SICHERHEITEN keine persönliche Haftung. Weder der DRITTSICHERUNGSGEBER, noch die TREUHÄNDERIN sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften GESICHERTEN FORDERUNGEN zu befriedigen, soweit die Verwertungserlöse nicht zu deren vollständigen Befriedigung ausreichen. Der DRITTSICHERUNGSGEBER ist auch nicht verpflichtet, weitere Sicherheiten zu bestellen; insbesondere ist nach Verwertung der WienCont einzuhaltenSICHERHEIT keine Ersatzsicherheit zu gewähren für den Fall, dass die Verwertungserlöse nicht zur vollständigen Befriedigung der GESICHERTEN FORDERUNGEN ausreichen.
8.3 Die TREUHÄNDERIN hat die SICHERHEITEN nach Maßgabe der Regelungen des TREUHANDVERTRAGS im Interesse der besicherten INVESTOREN zu halten, zu verwalten und bei Vorliegen der im TREUHANDVERTRAG geregelten Voraussetzungen freizugeben oder zu verwerten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf Für die Verteilung von Verwertungserlösen sowie das Verwertungs- und Erlösverteilungsverfahren sind für alle Standorte unter allein die Regelungen des TREUHANDVERTRAGS maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
8.4 Die TREUHÄNDERIN ist nicht verpflichtet,
a. den Verkehrswert der WienCont Homepage SICHERHEIT zu überprüfen, weder im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Verwertung, noch während der Laufzeiten des NACHRANGDARLEHENSVERTRAGS und des TREUHANDVERTRAGS;
▇. ▇▇▇▇- oder Tilgungsleistungen gegenüber der DARLEHENSNEHMERIN oder der SICHERUNGSGEBERIN geltend zu machen;
c. sonstige Rechte aus den NACHRANGDARLEHEN gegenüber der DARLEHENSNEHMERIN oder dem DRITTSICHERUNGSGEBER geltend zu machen oder durchzusetzen.
8.5 Eine Befriedigung der Gesicherten Forderungen aus den Sicherheiten ist nur zulässig, soweit bei Fälligkeit der ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar. Weisungen von WienCont Mitarbeitern FORDERUNGEN deren Befriedigung durch die DARLEHENSNEHMERIN gegen die Regelungen der Ziffern 9.2 bis 9.4 verstoßen würde (nachfolgend „Sicherungsfall“ genannt).
8.6 Die Parteien des TREUHANDVERTRAGS sind am Containerterminal Folge berechtigt, diesen einvernehmlich zu leistenändern, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält soweit dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen des DARLEHENSGEBERS oder der übrigen besicherten INVESTOREN führt.
8.7 Die DARLEHENSNEHMERIN verpflichtet sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrifteines Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. Hat 1 BGB),
a. den DRITTSICHERUNGSGEBER unverzüglich in Textform zu informieren, wenn der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung SICHERUNGSFALL oder Unterlassung ein sonstiger Umstand, welcher die Fähigkeit der DARLEHENSNEHMERIN zur Veranlassung Rückzahlung des GESAMTDARLEHENSBETRAGS sowie die Zahlung der Maßnahme beigetragenvertraglich vereinbarten Zinsen bei Fälligkeit gefährdet; eingetreten ist oder einzutreten droht;
b. die TREUHÄNDERIN unverzüglich in Textform zu informieren, so wenn der SICHERUNGSFALL eingetreten ist. Soweit sich die DARLEHENSNEHMERIN gegenüber dem DARLEHENSGEBER, dem DRITTSICHERUNGSGEBER oder der TREUHÄNDERIN auf den Eintritt des SICHERUNGSFALLS beruft, hat er sie das Vorliegen der Voraussetzungen des SICHERUNGSFALLS nachzuweisen.
8.8 Soweit die dadurch entstehenden Kosten TREUHÄNDERIN - unabhängig von den rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - ihre Tätigkeit vorzeitig beendet, ist REABIZ im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) berechtigt und verpflichtet, einen neuen Treuhänder zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leistenbestellen.
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Sources: Nachrangdarlehensvertrag
Sicherheit. Bei Betreten bzwo Ich befolge Anordnungen meiner Lehrkräfte. Befahren des Containerterminals der WienCont sind o Ich darf mich und andere nicht gefährden durch: ✓ Rutschen auf dem Geländer ✓ Hinauslehnen aus Fenstern ✓ Sitzen auf Fensterbrettern ✓ Hinaussteigen auf die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf Vordächer ✓ Hinauswerfen von Gegenständen aus Fenstern und sind für alle Standorte unter der WienCont Homepage Türen ✓ ▇▇▇▇▇▇, Fangen spielen und Ballspielen im Schulgebäude ✓ Manipulation an Feuerlöschern, Feuermeldern, Panikriegeln und an allen anderen Sicherheits- einrichtungen. o Auf dem Schulgelände, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind Rauchen und Alkoholkonsum ausnahmslos verboten. Zudem gilt § 8 Absatz 4 Jugendschutzgesetz, der folgendes besagt: „Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.“ Bei Zuwiderhandlungen werden die oben genannten Substanzen abgenommen und die Erziehungsberechtigten sowohl über die unerlaubte Verwendung als auch die Abnahme informiert. Die Erziehungsberechtigten können diese am Ende des Unterrichtstages oder der Schul- oder schulbezogenen Veranstaltung in der Schule abholen. o Aus feuerpolizeilichen Gründen können Elektrogeräte aller Art nicht zugelassen werden. Kaffeemaschinen und Wasserkocher im Klassenzimmer sind auch Elektrogeräte. o Auf dem Schulgelände fahre ich weder mit Fahrrad, Scooter oder dgl. Das Zufahren bis zu den Fahrradständern ist gestattet. o Selbstverständlich richte ich mutwillig keinen Schaden an und achte auf fremdes Eigentum. o Falls es zu Beschädigungen kommt, melde ich dies umgehend einer Lehrkraft oder im Sekretariat. o Ich beschmiere weder Tische, Stühle noch Wände. o Sämtliche elektronischen Geräte aller Unterstufenschüler*innen müssen von 7:35 Uhr bis zum Ende des Vormittagsunterrichts ausgeschaltet in der Schultasche aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für die Unterrichtszeit als auch für alle Pausen. Diese Bestimmung gilt laut SGA - Beschluss vom 18.6. 2018 auf unbestimmte Zeit. o Für den Umgang mit den digitalen Endgeräten, die im Zuge der Geräteinitiative des Bundes für die Unterstufe angeschafft werden, sind gesonderte Regelungen vorgesehen und einzuhalten. o Sämtliche elektronischen Geräte aller Oberstufenschüler*innen sind während der gesamten Unterrichtszeit in der Schultasche und auf lautlos gestellt. o Das Einschalten bzw. die Benutzung der elektronischen Geräte in der Unter- und Oberstufe ist nur auf Anweisung einer Lehrkraft im Rahmen des Unterrichts erlaubt! ▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar. Weisungen von WienCont Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten*innen haben jedoch die Möglichkeit, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter in Notfällen im Sekretariat bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten mit Erlaubnis einer Lehrkraft Anrufe zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leistentätigen.
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Sources: Verhaltensvereinbarung
Sicherheit. Der Veranstalter stellt während der Messezeiten Sicherheitspersonal und einen durchgängigen Ansprechpartner für Aussteller zur Verfügung. Die Messehallen werden nachts verschlossen, es erfolgt keine aktive Bewachung durch einen Sicherheitsdienst. Der Veranstalter kann keine Haftung für Exponate übernehmen. Der Veranstalter behält sich vor, die Messe durch Kameratechnik zu überwachen. Die Überwachung dient der Sicherheit aller Teilnehmer, mögliche Aufnahmen werden nach der Messe restlos gelöscht. Spätestens am Aufbautag erhält der Aussteller eine Notfallnummer des Messeteams. Er verpflichtet sich, diese Nummer allen Mitarbeitern am Stand bekanntzugeben und am Stand ein Mobiltelefon bereitzuhalten. Der Veranstalter behält sich vor, von jedem Aussteller eine HandyNr anzufordern, auf der er während der Messe erreichbar ist. Die Nummernliste dient nur der Messeorganisation und wird nach der Messe vernichtet. § 6 Haftung, Haftungsausschluss
1.) Der Aussteller haftet für alle im Rahmen der Veranstaltung von ihm oder seinen Erfüllungshilfen verursachten materiellen oder immateriellen Schäden gleich welcher Art. Hierzu dient auch das in § 5 beschriebene Übergabeprotokoll.
2.) Die Teilnahme an der Messe erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Aussteller im Voraus auf Schadenersatzansprüche gegen den IVA und Univent wegen fahrlässiger Handlungen, welche z.B. die Beschädigungen (durch Zerstörung, Feuer, Diebstahl, Vandalismus) des Ausstellungsgutes zur Folge hätte, verzichtet. Vorgekommen ist derartiges noch nie! Dem Aussteller ist bekannt, dass der IVA und die BBS keinerlei Versicherung hinsichtlich der Messe abgeschlossen hat.
3.) Univent haftet nicht über die Erbringung seiner geschuldeten Leistung hinaus für eine etwaige Nichterreichung des vom Aussteller mit der Eingehung des Vertrages verfolgten Zweckes, es sei denn, Univent hat dies durch Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verursacht. § 7 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen
1.) Bei Betreten Stornierung der Anmeldung ist der volle Mietpreis fällig.
2.) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Fristsetzung abstellt;
b) in der Firma des Ausstellers ein Eigentümerwechsel stattfindet, bzw. Befahren dessen Vermögen von einem Dritten übernommen wird und die Fortführung des Containerterminals Vertrages für Univent unzumutbar ist;
3.) Soweit der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften Aussteller rechtswirksam aus einem der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf und sind für alle Standorte unter der WienCont Homepage ▇▇▇in Absatz 1.▇▇▇▇▇▇▇▇) genannten wichtigen Gründe gekündigt hat, kann er bereits gezahlte Beträge zurückverlangen.▇▇▇ abrufbar. Weisungen von WienCont Mitarbeitern sind am Containerterminal Folge zu leisten, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten des Containerterminals zu untersagen. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter bzw. umgeschlagener Güter verweigern und/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführen. Ein- und Ausfahrwege, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall zu beachten und entsprechend Folge zu leisten.
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Sources: Exhibition Agreement
Sicherheit. Bei Betreten bzw. Befahren des Containerterminals 11.1 Die Passagiere haben den Anweisungen der WienCont sind die Sicherheitsvorschriften der WienCont einzuhalten. Diese liegen am Standort Wien-Freudenau am In Gate auf und sind für alle Standorte unter der WienCont Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ abrufbar. Weisungen von WienCont Mitarbeitern sind am Containerterminal Schiffs- führung stets Folge zu leisten, bei Nichtbefolgung trotz vorheriger Abmahnung behält sich WIENCONT das Recht vor, Personen das Befahren oder Betreten da diese der Sicherheit des Containerterminals zu untersagenSchiffes und der Passagiere dienen.
11.2 Vor Gästeeintritt wird der AuGraggeber/Charterkun- de im Rahmen einer kurzen Sicherheitseinweisung über sicherheitsrelevante Themen an Bord informiert. WIENCONT kann Personen und Transportmitteln jederzeit wegen Sicherheitsbedenken Die für den Zutritt / die Zufahrt zum Terminal verwehren und/oder die Übernahme oder Übergabe gelagerter Kunden bzw. umgeschlagener Güter verweigern undfür die Veranstaltung relevanten Notausgänge und Fluchtwege werden dabei gezeigt. Diese Besprechung wird seitens KD vom Kapitän oder einem fachlichen Vertre- ter geleitet, seitens des AuGraggebers/oder sonst nach seinem Ermessen erforderliche Maßnahmen durchführenCharterkunden kann auch ein verantwortlicher Vertreter teilnehmen.
11.3 Der AuGraggeber/Charterkunde unterstützt das KD Schiffspersonal bei der zwingend erforderlichen Freihaltung von Notausgängen und Fluchtwegen. Beim An-/Ablegen unterstützt der AuGraggeber/Charterkunde das KD Schiffs- personal im Eingangsbereich im Rahmen seiner Möglich- keiten, um Gefahren für die Sicherheit einen geregelten Ein- und Ordnung Ausstieg der Gäste zu gewährleisten.
11.4 Das Rauchen ist innerhalb des Schiffes untersagt und nur auf einem Terminal abzuwenden. Jede von den Behörden dem Freideck oder in diesem Zusammenhang verlangte Maßnahme ist eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne dieser Vorschrift. Hat der Auftraggeber durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Veranlassung der Maßnahme beigetragen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Bei Umschlagstätigkeiten ist der Aufenthalt unterhalb des Hebefahrzeuges bzw. innerhalb deren Schwenkbereich ausnahmslos verboten. Sämtliche Umschlags-, Lade- bzw. Löschtätigkeiten sind ausnahmslos an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt und durchzuführenAußenbereichen gestattet.
11.5 An Bord ist offenes Feuer verboten. Ein- und AusfahrwegeKerzen, sowie Verkehrszeichen innerhalb des Containerterminals sind in jedem Fall Windlich- ter, etc. dürfen nicht eingesetzt werden (Ausnahme Brenn- mittel Kerzolin). Für eingebrachte Dekoration muss ein B1 Nachweis/Zertifikat (schwer entflammbar, DIN 4102) vorgelegt werden.
11.6 Der Einsatz von sogenannten Konfetti-Shootern oder Nebelmaschinen ist im Einzelfall seitens KD zu beachten und entsprechend Folge zu leistengenehmigen. Es können erhöhte Reinigungskosten entstehen, die ent- sprechend weiterbelastet werden.
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Sources: Charter Agreement