Schlichtungsverfahren Musterklauseln

Schlichtungsverfahren. Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
Schlichtungsverfahren. Die Anrufung folgender Schlichtungsstelle wird vereinbart: Der Auftragnehmer weist nach, dass die Haftungshöchstsummen gemäß Ziffer 9.2.1 EVB-IT Dienstleis- tung durch eine Versicherung abgedeckt sind, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deut- schen Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
Schlichtungsverfahren. Möchte der Kunde ein Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG ein- leiten, muss er hierzu einen Antrag an die Verbraucherschlich- tungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx richten. Die Teilnahme an dem Schlichtungsver- fahren ist freiwillig. Nähere Informationen zum Schlichtungsverfah- ren und weitere Möglichkeiten, ein solches Verfahren einzuleiten, finden Sie unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/XX/Xxxx- tal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html.
Schlichtungsverfahren. AFS Deutschland ist freiwillig bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- cherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig wäre die „Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.“, Xxxxxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxx, Internetadres- se: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx.
Schlichtungsverfahren. Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeits- klausel gemäß Abs 15 lit C hat sich vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisatio- nen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, des- sen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Ver- handlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
Schlichtungsverfahren. AOK, BKK und MEDIVERBUND („Partei“ bzw. „Parteien“) haben sich zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 140a SGB V oder über seine Gültigkeit ergeben, auf das wie folgt näher beschriebene Schlichtungsverfahren geeinigt:
Schlichtungsverfahren. 20.1 Der Kunde kann im Falle eines Streits darüber, ob MDCC dem Kun- den gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin- gungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes bezieht und mit den in § 47a Abs. 1, Ziffer 1 und 2 TKG aufgeführten Regelungen zusammenhängt, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver- fahrens bei der Bundesnetzagentur stellen.
Schlichtungsverfahren. 15.1 Der Kunde kann im Falle eines Streits darüber, ob MMKS dem Kunden gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes bezieht und mit den in § 47a Abs. 1, Ziffer 1 und 2 TKG aufgeführten Regelungen zusammenhängt, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur stellen. Der Antrag ist zu richten an: Bundesnetzagentur, Referat 216, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefax 030/22480518. Nähere Details zum Verfahrensablauf können der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur,de) entnommen werden.
Schlichtungsverfahren. 21.1 Kommt es zwischen dem Kunden und MDCC zum Streit über einen Sachverhalt, der mit den folgenden Regelungen zusam- menhängt:
Schlichtungsverfahren. 16.1 Der Kunde kann im Falle eines Streits darüber, ob MDCC dem Kun- den gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin- gungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes bezieht und mit den in § 47a Abs. 1, Ziffer 1 und 2 TKG aufgeführten Regelungen zusammenhängt, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver- fahrens bei der Bundesnetzagentur stellen. Der Antrag ist zu richten an: Bundesnetzagentur, Referat 216, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefax 030/22480518. Nähere Details zum Verfahrensablauf können der Internetseite der Bundesnetzagentur (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) entnommen werden.