Sachmangel Musterklauseln
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an Kaufgegenständen verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Im Falle eines Weiterverkaufs an den Endkunden (Vertragspartner des Käufers) verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden, vorausgesetzt, die Ablieferung an den Endkunden erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, es sei denn, es trifft eine der nachfolgenden Regelungen zu. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an den nachfolgend besonders aufgeführten Kaufgegenständen verjähren wie folgt: wegen Sachmängeln an den in neuen Nutzfahrzeugen eingebauten Antriebsaggregaten Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und Antriebsachse(n) (ausgenommen Anbauteile dieser Aggregate) in 24 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Endkunden oder nach 36 Monaten ab Fertigstellung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Neuaggregaten betreffend den Motor (ausgenommen Anlasser Drehstromgenerator und Luftpresser), Getriebe und angetriebene Achsen binnen 24 Monaten ab Einbau bzw. 30 Monaten nach Fertigstellung dieser Neuaggregate durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres nach Einbau, bis zu einer Laufleistung von maximal 200.000 km, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an Austauschmotoren, Austauschgetrieben und Austauschteilen von angetriebenen Achsen binnen 12 Monaten ab Einbau bzw. 18 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer oder, nach Ablauf des ersten Jahres nach Einbau, bis zu einer Laufleistung von maximal 100.000 km, was immer zuerst erreicht wird; wegen Sachmängeln an MAN Originalteilen®, MAN Originalzubehör® und MAN Originalaustauschteilen® binnen 12 Monaten ab Ablieferung. Darüber hinaus gewährt der Verkäufer eine Garantie gegen Durchrostung von Lkw- Fahrerhäusern für die Dauer von 60 Monaten ab dem Tag der Erstzulassung bzw. 66 Monaten ab Fertigstellung durch den Verkäufer, was immer zuerst erreicht wird. Voraussetzungen hierfür sind:
a) Eventuelle Nachkonservierungen gemäß den Wartungsvorschriften müssen durch eine autorisierte Werkstatt durchgeführt werden (Nachweis ist gegenüber dem Verkäufer vom Käufer zu erbringen, anderenfalls erlischt die Garantie)
b) Entstandene mechanische Schäden sind durch eine Fachwerkstatt zu beheben. Hierbei sind Hohlraumkonservierungen nach der Vorschrift des Verkäufers durchzuführen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, sowe...
Sachmangel. 1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen.
2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte.
4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte.
5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden.
7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem n...
Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für die daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesse...
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages n Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Ver- käufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebs- unfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes an- erkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zu Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegen- standes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm • nicht die im Einzelvertrag beschriebene Beschaffenheit hat oder • sich nicht zu der im Einzelvertrag definierten bestimmungsgemässen Verwendung eignet.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch für Personenkraftwagen, wenn der Käufer Unternehmer ist und den Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung erwirbt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängel- ansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Für Ansprüche auf Schadenersatz gilt Abschnitt VIII. Haftung.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Die in Satz 1 dieser Ziffer geregelte verkürzte einjährige Verjährungsfrist und der in Satz 2 dieser Ziffer geregelte Ausschluss der Sachmangelhaftung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche - gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Sachmangel. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Produktdokumentation gemäß 2.3.
Sachmangel. Die in Abschnitt VIII., Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt IX. Haftung.
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm
