Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für die daraus entstehenden Folgen. 1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen. 1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt. 1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen. 1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten ist. 1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile. 1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 3.1 Ist die Hardware mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemä- ßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach ▇▇▇▇ der T-Systems MMS zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforde- rung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ver- weigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Kaufpreis zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden uner- heblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Her- absetzung der Kaufpreis verlangen.
3.2 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzenT-Systems MMS erbrachten Leistungen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zu- sammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Ein- griff für den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigennicht ursächlich ist. Die Haftung besteht nichtSachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Mangel für Kunde nach Erkennbarkeit eines Man- gels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Systems MMS rügt oder die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedin- gungen entsprechend der Produktbeschreibung und dem Besteller zuzurechnen istBe- nutzerhandbuch betrieben wird.
3.3 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 stehen dem Kunden gegenüber der T-Systems MMS ein Jahr ab Ablieferung bzw. Dies Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für Schadensersatzansprüche, die daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch die T-Systems MMS basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung dann innerhalb der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagenVerjährungsfrist geltend ge- macht werden, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder Anspruch auf Nacherfüllung vom Kun- den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass innerhalb der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten verkürzten Frist für Sachmängelansprüche gel- tend gemacht worden ist.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte3.4 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der Gewährleistung sind VerschleißteileT-Systems MMS zugrunde gelegt.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate3.5 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 8 Allgemeine Bestimmungen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei 1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu ersetzendem gewöhnlichen Verwendungszweck nutzen will, hat er IT-N vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen.
2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenbei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
3. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigenEin Sachmangel ist nicht gegeben, wenn IT-N von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatte.
4. Die Haftung besteht nichtEin Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel für in Folge grober, eigener Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern IT-N den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte.
5. Für Schäden haftet IT-N nur dann, wenn IT-N oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von IT-N oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die Interessen des Bestellers unerheblich schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist oder die Haftung von IT-N auf einem Umstand beruhtden Schaden beschränkt, der für IT-N bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.
6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von IT-N autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Besteller zuzurechnen Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeiten aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des IT-N Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benutzung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden.
7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner
8. IT-N weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischen Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten TeileEine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von IT-N - erstellter Software durch IT-N ist somit ausgeschlossen.
9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt IT-N auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch IT-N in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind.
10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt IT-N keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardware.
11. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenerstellen. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für die daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei Die vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort erstellten Sicherungskopien sind separat zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene speichern und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten istverwahren.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, so wird ver- mutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder – in den Kaufgegenstand Teile sind unentgeltlich nach eingebaut worden sind, deren Verwendung der Her- steller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Soft- ware) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kauf- gegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Über- nahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich ▇▇▇▇ und Durchrostung ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungsansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn innerhalb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Durchrostung der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unterboden durchgeführt werden. An- sprüche wegen Durchrostung der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, Unfall- schäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.
3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei ande- ren, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrie- ben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst- gelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungs- ansprüche nicht berührt. 5. Abschnitt VII. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für die daraus entstehenden FolgenAnsprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten ist.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach ▇▇▇▇ drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzeneinem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich infolge ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellenAblauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die Interessen des Bestellers unerheblich es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder auf – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Umstand beruhtBetrieb, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der für den Käufer erkennbar vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht Hersteller für die daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt Betreuung nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der vereinbarten BeschaffenheitKäufer dies erkennen musste, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter Hersteller nicht genehmigt hat oder unsachgemäßer Verwendung der Kaufgegenstand oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen genehmigten Weise verändert worden ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassenKäufer die Vorschriften über die Behandlung, hat Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Besteller Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Rahmen Fall der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇Übernahme einer Garantie.
2. Der Käufer kann bezüglich ▇▇▇▇ den Ersatz und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt Karosserie vorliegt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst wenn innerhalb von drei Jahren nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagenvorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder dass die Inspektionen in den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibtvom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich Nachbesserungen im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers herausdieser Inspektionen an der Karosserie und am Unter- boden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Perforation durch Korrosion der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen istwenn Schäden durch Steinschlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten ist.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇)▇, Mängel ▇▇▇▇▇▇, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteilewurden.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit 3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der EndabnahmeKäufer beim Verkäufer oder bei anderen, anderenfalls mit vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der LieferungKäufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, jedoch spätestens mit wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Produktionsbeginn Käufer eine schriftliche Bestä- tigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsun- fähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monatewenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach- mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängel- beseitigungsansprüche nicht berührt.
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Sources: Sales Contracts
Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich 5.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung eines neuen Atemreglers, Jackets, Tauchcomputern oder ähnlichem ein Sachmangel, so wird vermutet, das die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung bei neuen Atemreglern, Jackets, Tauchcomputern oder ähnlichem auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals vor Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von zwei Jahren nach ▇▇▇▇ Auslieferung zeigt. Bei gebrauchten Teilen und Zubehör verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstands. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellengebrauchten Teilen und Zubehör unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass - der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder - der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Interessen des Bestellers unerheblich Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder - in den Kaufgegenstand Teile ein- oder angebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder auf einem Umstand beruht- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere bezüglich im Fall der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht für die daraus entstehenden FolgenÜbernahme einer Garantie.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung 5.2 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden FolgenAnzeige auszuhändigen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenb) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten ist.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sachmangel. 1.1 Alle diejenigen Teile 1. Beim Verkauf von gebrauchten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängel- haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf- fenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder wir nach Produkt- haftungsgesetz haften.
2. Beim Verkauf von neuen Kaufgegenständen gilt:
a) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufgegen- standes, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Diese Regelung gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ebenso nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; schließlich gilt diese Regelung ebenfalls nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben.
b) Ansprüche des Käufers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefah- renübergangs vorhandenen Sachmangels des Kaufgegenstandes sind unentgeltlich auf Nacherfüllung beschränkt; es sei denn, dass wir den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben. Bei Fehlschlagen der Nacher- füllung ist der Käufer nach seiner ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇ nachzubessern zur Kaufpreisminderung oder mangelfrei zu ersetzenzum Vertragsrücktritt berechtigt.
3. Für natürlichen Verschleiß, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller hat Pil- ler einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung besteht nichtEinsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen oder Bedingungen, wenn der Mangel für die Interessen fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweck- fremden Gebrauch des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen istKaufgegenstandes übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile. Der Besteller hat Piller zur Beseitigung eines zu behebenden Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Piller diese zur Beseiti- gung des Mangels erforderliche Zeit verweigert, so haftet Piller nicht auch für die daraus entstehenden Folgen.
1.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwe- sentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefer- gegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, bei vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen Ände- rungen oder Erweiterungen des Liefergegenstandes und die daraus entstehen- den Folgen, ungeeigneten Be- triebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elek- trochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzu- führen sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die dar- aus entstehenden Folgen.
1.3 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, worüber Piller sofort zu verständigen ist, oder wenn Piller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus- nahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ▇▇▇▇▇▇ den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
1.4 Piller trägt bei berechtigter Beanstandung die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch kei- ne unverhältnismäßige Belastung eintritt.
1.5 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und zusätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt – jeweils bezogen auf den konkreten einzelnen Mangel – erst nach dem zweiten erfolglo- sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Mangels oder den sonstigen Um- ständen etwas anderes ergibt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlos- sen.
1.6 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Bestellers herausFall, dass der beanstandete Fehler auf Käufer falsche Betriebs- stoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsinter- valle nicht einhält.
4. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn der Käufer oder eine andere technische Ursache zurückzuführen istPerson als wir eine Reparatur, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folgeeine Veränderung oder den Einsatz einzelner Teile am Kaufgegenstand vornimmt, dass der entstandene und zu belegende Aufwand zur Überprüfung vom Besteller zu vergüten istes sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt oder es liegt ein Notfall vor, welcher keinen zeitlichen Aufschub erlaubt.
1.7 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse, mangeln- de Wartung oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, Schäden infolge höherer Gewalt (z. ▇. ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇), Mängel verursacht durch Verschmutzung oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektronischer Teile sowie Schäden verursacht durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmo- sphärische Einflüsse. Ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
1.8 Die Gewährleistungszeit beginnt sofern vereinbart mit der Endabnahme, anderenfalls mit der Lieferung, jedoch spätestens mit dem Produktionsbeginn zu laufen und beträgt sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate.
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Sources: General Terms and Conditions