Sachmangel. Die in Abschnitt VIII., Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt IX. Haftung.
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Sources: Zusatzvereinbarung Zum Werkstattauftrag, Zusatzvereinbarung Zum Werkstattauftrag