Risikobewertung Musterklauseln

Risikobewertung. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bei der Durchführung der Testungen, insb. des Infektionsschutzgesetzes, des Gewerberechts und des Arbeitsschutzes ist sicherzustellen. Die Prüfung der Einhaltung obliegt den Teststellenbetreibern in eigener Zuständigkeit. Aus infektionshygienischer Sicht werden die Arbeitsschritte zum diagnostischen Nachweis von SARS- CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigen-Schnelltests (Probenahme mittels Abstrich und anschließende manuelle Testauswertung) unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach TRBA 250 und der TRBA 255 durchgeführt. Die Schutzstufe 2 bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potentiell infektiösem Material wie z.B. Körperflüssigkeiten kommen kann. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Probenehmenden bei der Abstrichentnahme notwendige Abstandsregeln nicht einhalten können und gegenüber virushaltigen Aerosolen über die Ausatemluft der zu untersuchenden Personen sowie durch mögliche Handkontakte zur Schleimhaut exponiert werden können. Zusätzlich kann es durch die unangenehme bzw. lokal reizende Probenahme bei den Untersuchten zu unwillkürlichen Abwehrreaktionen im Sinne von Niesen, Hustenstößen, Würgen und ggf. Erbrechen und ruckartigen Kopfbewegungen kommen, die mit einer höheren Exposition einhergehen können. Auch die anschließende Testauswertung (u.a. Beladung von Antigen-Testkassetten zum direkten Virusantigennachweis aus Abstrich-Proben der oberen Atemwege) beinhaltet ebenfalls ein hohes Infektionsrisiko.
Risikobewertung. Bewertung von (möglichen) Versicherungsobjekten und Erstellung von Bewertungsgutachten. Bereitstellen von qualitätsgerechten Systemtechnik- Dienstleistungen hinsichtlich der Auswahl, Integration und des Einsatzes von System-Software auf allen Hardwareplattformen der Bereitstellung von Kommu- nikationsdiensten sowie von Bürokommunikations- Software-Komponenten. Installieren, Konfigurieren und Warten von PC-Syste- men im Rahmen vorgegebener Standards, sowie Ko- ordinieren der Benutzerunterstützung beim Einsatz der Software, mit dem Ziel der Bereitstellung eines 24-Stunden-Online-Services.
Risikobewertung. 7. Erarbeitung eines Risikobehandlungsplans
Risikobewertung. Besteht bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die betroffenen Personen?
Risikobewertung. (Besteht bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die betroffenen Personen? [z.B. Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten] – in der Regel „nein“) 🔾 Nein 🔾 Ja Verarbeitungstätigkeit: Mitgliedsdaten-, Pächter- und Jagdgenossenschaftsverwaltung Benennung: Jagdgenossenschaft ………………………….. lfd. Nr.: 1 Datum der Einführung: 25.05.2018 Datum der letzten Änderung: --.--.----
Risikobewertung. Der Analyse folgt die Risikobewertung im engeren Sinne. Dabei werden Risikoklassen definiert, zum Beispiel hohes Risiko, Risiko und geringes Risiko. Die Zuordnung erfolgt über das Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Auswirkungen. Ist beides vernachlässigbar, ergibt sich zum Beispiel das ERGEBNIS 1 (geringes Risiko); sind Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen maximal, ist das ERGEBNIS 10 (hohes Risiko).
Risikobewertung. Für die Abschätzung eines Risikos muss die qualitative/quantitative Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.3.2) bestimmt werden. Eine anschließende Kombination der Eintrittswahrscheinlichkeit mit den in der BIA ermittelten potenziellen Schadensauswirkungen ergibt für jede Gefährdung dann das Risiko, welches in einer Risikomatrix abgebildet wird. Folgende Handlungsempfehlungen ergeben sich entsprechend der Einstufung: • Kritische Risiken, welche eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit in Kombination mit einer signifikanten Schadensauswirkung aufweisen, müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zeitnah behandelt und reduziert werden. • Für Risiken im mittleren Bereich mit moderater Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensauswirkung sind die Behandlungsoptionen hinsichtlich Kosten und Nutzen zu prüfen, und die Risiken je nach Verhältnismäßigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen. Eine Übertragung der Risiken darf nur dann stattfinden, wenn von dem betrachteten Risiko keine Auswirkung auf die kDL existiert. • Unkritische Risiken, deren Eintreten entweder sehr unwahrscheinlich oder deren Schadensauswirkungen gering sind, können toleriert werden oder sind automatisch toleriert. Eine Behandlung kann unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen erfolgen. Eine Risikoklassifizierung ist im Vorfeld durch das Unternehmen festzulegen und zu begründen.
Risikobewertung. Der LIEFERANT führt eine Risikobewertung des zu liefernden Produktes und Fertigungsprozesses durch. Die Risikobewertung ist Bestandteil der Pflicht-Dokumentation beim Lieferant, es gelten die festgelegten Aufbewahrungsfristen. Design- und Prozess-FMEA als Risikoanalyse werden gefordert, wenn ein LIEFERANT Produkte nach eigenen Konstruktionszeichnungen liefert. Ansonsten ist die Durchführung einer Prozess-FMEA notwendig. Der LIEFERANT wird ein Verfahren unterhalten, mit dem er über den gesamten Lebenszyklus der von ihm gelieferten Produkte von ihnen ausgehende Gefährdungen erkennt und die Risiken bewertet. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist regelmäßig zu kontrollieren und ggf. anzupassen. Erkennt der LIEFERANT Risiken, die Auswirkungen auf das Produkt des KUNDEN haben könnten, informiert er den KUNDEN darüber unverzüglich und schriftlich. Dies bezieht sich auch auf erkannte oder aufgetretene Risiken von gleichartigen oder baugleichen Produkten. Über notwendige Korrekturmaßnahmen und Informationen im Feld / Rückrufe / Meldungen an Behörden in Bezug auf das vom KUNDEN hergestellte Produkt entscheidet der KUNDE. Der LIEFERANT verpflichtet sich zur Ermittlung von Schwachstellen ein Fehlererfassungssystem für fehlerhafte Produkte zu installieren und aufrechtzuerhalten. Aus diesem System leitet der LIEFERANT die daraus notwendigen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen (CAPA = Corrective and Preventive Action) ab.