Revision. (1) Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkom- mens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nachste- henden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft. (2) Die Anhänge 1, 3, 4 und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen. (3) Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.
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Sources: Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse
Revision. (1) Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkom- mens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nachste- henden nach- stehenden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.
(2) Die Anhänge 1, 3, 4 4, und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses Ausschus- ses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlägigen einschlä- gigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(3) Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses Ausschus- ses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.
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Sources: Abkommen Über Den Güter Und Personenverkehr Auf Schiene Und Strasse