Revision Musterklauseln
Revision. 1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
Revision. Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkom- mens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft; hiervon aus- genommen sind Änderungen der Anhänge II und III, die vom Gemischten Aus- schuss beschlossen werden und sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten können.
Revision. Der ▇▇▇▇▇▇ stellt sicher, dass in der internen Buch- und Aktenführung im Rahmen von Einzelprüfungen die Zuordnung von Kindern und “berlinpass-BuT“-Nummern und der Teilnahme an Ausflügen sichergestellt ist. Die Unterlagen sind entsprechend den allgemeinen Vorgaben für das ISBJ-Gutscheinverfahren aufzubewahren.
Revision. 1 Die Generalversammlung wählt für ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
3 Die Revisionsstelle muss die gesetzlichen Anforderungen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) erfüllen.
4 Die Revisionsstelle muss nach den gesetzlichen Vorschriften unabhängig sein. 23. Audit 1 The Shareholders' Meeting shall elect the Auditors for a term of office of one year until the completion of the next ordinary Share- holders' Meeting. Re-election shall be permit- ted.
Revision a) Anlagen gemäß 16.1 a) und 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b) Anlagen gemäß 16.1 a), 16.1 b) und 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen.
c) Anlagen gemäß 16.1 c) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d) bis 16.1 g) und 16.1 i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)
Revision. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
Revision. (1) Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkom- mens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nachste- henden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.
(2) Die Anhänge 1, 3, 4 und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(3) Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.
Revision. Die Beauftragte stellt der ZFI den Bericht ihrer Revisionsstelle zur Verfügung. Die ZFI kann auch eigene Revisionen durchführen oder diese Aufgabe einer externen Revisionsstelle übertragen. Die Beauftragte verpflichtet sich zur rechtmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der finanziellen Mittel.
Revision. Gesetzliche Grundlagen Wer wird revidiert Wer darf revidieren Was wird revidiert wozu wird revidiert wie häufig wir revidiert OR AG Genossenschaft unabhängig befähigt Jahresrechnung Bilanz/ER/Anhan Antrag über Ge- winnverteilung Schutz der Gläu- biger Aktionäre Mitarbeiter AG jährlich Steuergesetz alle Steuerpflich- tigen Steuer- kommissionär Einkommen Vermögen Kapital Gewinn Sicherung der Staatseinnahmen jährlich AHV-Gesetz alle Arbeitgeber Selbständig- erwerbende Angestellte der Ausgleichskassen vollständige Ab- rechnung aller Arbeitnehmer Sicherung der AHV-Einnahmen periodisch ca. alle 5 Jahre Ausgleichskassen autorisierte Revi- sionsbetriebe ordnungsmässige Rechnungsführun bez. Einnahmen undAusgaben Sicherung der Altersrenten jährlich Ist gesetzlich vorgeschrieben bei AG (GmbH und Personalvorsorgestiftungen) für den Rest ist es freiwillig. • Qualifizierte Gründung • Qualifizierte Kapitalerhöhung • Kapitalherabsetzung • Sonderprüfung • Selbstschutz der Unternehmung • gesetzeskonforme Rechnungslegung • ordnungsgemässe Verarbeitung des Zahlenmaterials Die Revisionsstelle bestätigt, dass die gesetzlichen Vorschritten sowie die statutarischen Be- stimmungen eingehalten worden sind.
Revision. 1 Die Beitragsempfängerin verpflichtet sich mit der Durchführung einer ordentlichen Revision eine externe Revisionsgesellschaft zu beauftragen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 4 ff. Revi- sionsaufsichtsgesetz (RAG; SR 221.302) erfüllt.
2 Die Finanzkontrolle des Kantons BL ist berechtigt, zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
3 Die zuständige Direktion kann für die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Kosten des Kantons BL eine externe Stelle beauftragen.
4 Die Beitragsempfängerin nimmt zur Kenntnis, dass das SECO sich das Recht vorbehält, bei der Beitragsempfängerin im Bereich Schwarzarbeitsbekämpfung zu überprüfen oder durch von ihm be- auftragte Dritte überprüfen zu lassen, ob die Beitragsempfängerin ihre mandatierten Aufgaben ge- setzmässig und nach den ihr auferlegten Bedingungen erfüllt. Diesfalls gewährt die Beitragsemp- fängerin dem SECO bzw. den vom SECO beauftragten Dritten den Zutritt zu den Räumlichkeiten, gewährt die Beitragsempfängerin Akteneinsicht bezüglich den vom SECO gegenüber dem Kanton BL zu entschädigenden Schwarzarbeitskontrollen und liefert die Beitragsempfängerin sämtliche vom SECO in diesem Zusammenhang benötigten Informationen. Weisungsberechtigter Vertragspartner ist der Kanton BL.
