Revision. a) Anlagen gemäß 16.1 a) und 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; b) Anlagen gemäß 16.1 a), 16.1 b) und 16.1 h) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. c) Anlagen gemäß 16.1 c) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d) bis 16.1 g) und 16.1 i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)
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Sources: Betriebssachversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung