Revision. 1 Die Generalversammlung wählt für ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Die Revisionsstelle muss die gesetzlichen Anforderungen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) erfüllen. 4 Die Revisionsstelle muss nach den gesetzlichen Vorschriften unabhängig sein. 23. Audit 1 The Shareholders' Meeting shall elect the Auditors for a term of office of one year until the completion of the next ordinary Share- holders' Meeting. Re-election shall be permit- ted.
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