Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Mängelanzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen. 2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben. 3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. 4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt. 5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Sources: Sales Contracts, Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge
Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen Handelsplattform (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein) anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich mündliche oder fernmündlich) geäußerte fernmündliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese MängelanzeigeAnzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen der Untersuchung nicht erkennbar gewesen wärewar. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Sources: Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge, Verkaufsbedingungen Für Gebrauchte Fahrzeuge
Reklamation. 16.1 Beanstandung eines Teiles unserer Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Vertragsdurchführung. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug Insbe- sondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht Verteilt wurde und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen unddie sich in verschiede- nen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Reklamationen sind nur dann begründet, wenn sich ein Mangel zeigtganze Straßenzüge oder Verteilgebiete nur teilweise oder gar nicht beschickt worden sind. Hochgerechnete Ergebnisse, diesen auf dem Frachtbrief bzwauch von telefonisch durchge- führten Befragungen, werden von uns nicht anerkannt.
6.2 Reklamationen müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation geben. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.hSie müssen innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Verteilaktion bei uns vorliegen. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich Später eingehende oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen ungenaue Meldungen werden nicht berücksichtigtbear- beitet und führen nicht zu Mangelansprüchen des Auftraggebers. Unterlässt der Händler diese MängelanzeigeIm übrigen werden Reklamationen von uns schnellstmöglich ge- prüft, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigtum Mängel sofort abzustellen.
6.3 Ergibt sich aus den von uns oder dem Auftraggeber angefertig- ten Kontrollberichten eine nicht dem Vertrag entsprechende Ver- teilquote, es sei dennsind wir berechtigt, dass es sich um einen Mangel handelteine Nachverteilung vorzunehmen, der bei einer angemessenen Untersuchung soweit ein Interesse des Auftraggebers hieran nicht erkennbar gewesen wäredurch Fristab- lauf entfallen ist. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche MängelBegründete Beanstandung, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden warennicht durch Nach- verteilungen ausgeräumt werden können, kann sich berechtigen den Auf- traggeber zu einer der Händler nicht berufenFehlquote entsprechenden Minderung der Auftragssumme, soweit die Fehlquote über die Toleranzgrenze von 10 % hinaus geht. Mehrere Verteilbezirke werden jeweils gesondert berücksichtigt.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme 6.4 Ist eine Reklamation unbegründet oder führt eine vom Auftrag- geber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkteiner vertragswidrigen Verteilquote, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist sind wir berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte dem Auftraggeber die Kosten der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler Überprüfung in Rechnung zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigtstellen.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen
Reklamation. 1. Der Händler Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvoll- ständigem Abdruck der Werbung in den Printmedien oder bei ganz oder teilweise unrichti- ger Abbildung oder Sendung der Werbung Anspruch auf einen Preisnachlass oder auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses Recht beim Verlag innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Verbreitung der Werbung schriftlich geltend zu machen, sonst erlischt das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf Recht. Das Recht der ▇▇▇▇ zwischen dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen (im Folgenden: „Mängelanzeige“ersten Satz an- geführten Vorgehen steht dem Verlag zu. Veröffentlicht der Verlag die Ersatzwerbung nicht ohne unnötigen Verzug oder wiederholt nicht einwandfrei, hat der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Mängelanzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Auf nicht Auftraggeber das Recht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufenPreisnachlass.
2. Zeigt sich ein solcher Bei wiederholter Verbreitung der Werbung hat der Auftraggeber ihre Richtigkeit und Voll- ständigkeit unmittelbar nach jeder Veröffentlichung zu überprüfen. Der Verlag erkennt Anspruch auf Veröffentlichung einer Ersatzwerbung nicht an, falls bei Inbesitznahme nicht erkennbarer der Wiederholung derselbe Mangel zu einem späteren Zeitpunktauftritt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages ohne dass dieser Mangel dem Verlag unmittelbar (spätestens in- nerhalb von 3 Tagen) nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen habenvorherigen Veröffentlichung mitgeteilt worden wäre.
3. Der Händler ist verpflichtetFalls infolge mangelhafter Unterlagen bei der Bearbeitung, beim Druck oder Einstecken oder bei anderer Verbreitung der Werbung Mängel auftreten, die bei der Annahme des Auftrages nicht deutlich erkennbar waren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen Preisermäßigung oder die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigtVeröffentlichung einer Ersatzwerbung.
4. Der betreffende Verkäufer wird Verlag ist auf keinen Fall für Schäden verantwortlich, die gerügten Mängel prüfen vom Verlag nicht verschuldet wurden, sowie für Schäden, die durch Umstände, die eine Verantwortung ausschließen, oder durch höhere Gewalt entstanden (als höhere Gewalt gilt z. B. Streik, Aussperrung, Krieg und den Händler über das Ergebnis Beschränkungen aufgrund des Kriegszustandes, Terrorangriffe, Aufstand, Wir- kung der Prüfung Naturkräfte usw.) Sonstige hier vereinbarte Einschränkungen der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigtVerantwortung bleiben dadurch unberührt.
5. Einem Mangel steht Der Text der Werbung wird dem Auftraggeber zur Korrektur nur auf ausdrücklichen schri- ftlichen Wunsch des Auftraggebers bereitgestellt und nur, falls es gleich, wenn das Zubehör unvollständig aus zeitlichen Gründen möglich ist. In einem solchen Fall gelten Der Auftraggeber ist für die AbsRichtigkeit und Vollständigkeit der von ihm durch- geführten Korrekturen verantwortlich und hat dem Verlag die Korrekturabzüge schriftlich zu schicken, sonst ist der Verlag nicht verpflichtet, sie zu berücksichtigen. 1 Der Verlag legt dem Auftraggeber eine angemessene Frist (aus Sicht der Möglichkeiten des Verlages) für die Durchführung der Korrektur fest, sollte diese Frist nicht festgelegt werden, beträgt sie 12 Stunden. Stellt der Auftraggeber die Korrekturen bis 4 entsprechendzu Ende der festgesetzten Frist nicht bereit, ist der Verlag berechtigt, die Version der Werbung zu verbreiten, die zur Korrektur geschickt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet in der Korrektur alle von ihm verlangten Änderungen anzuführen. Der Verlag wird alle von dem Auftraggeber verlangten Änderun- gen einarbeiten und wird sie dem Auftraggeber zur neuen Korrektur schicken, sollte es aus zeitlichen Gründen möglich sein. Sollte der Auftraggeber weitere Änderungen nach der ersten Korrektur verlangen, können sie gegen die Bezahlung von 100,- CZK ohne MwSt. für jede weitere Korrektur berechnet werden. Der Verlag ist berechtigt, um diese Summe die entsprechende Rechnung für die Veröffentlichung der Werbung aufzustocken. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Korrekturen andere Änderungen als Fehlerkorrektur verlangen, kann der Verlag diese Änderung auf entsprechende Weise vergebühren.
6. Die Reklamation wir schriftlich auf der Adresse des Sitzes des Verlages oder bei dem ents- prechenden Anzeigenberater des Verlages zur Geltung gebracht.
7. Gesetzliche Verbraucherrechte, von denen man aufgrund der Vereinbarung nicht abweichen kann, bleiben dadurch unberührt.
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Sources: Advertising Agreement
Reklamation. 1. Der Händler Käufer ist verantwortlich und verbürgt sich für die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben, die er uns zukommen lässt. Hinsichtlich der in unseren Angeboten/Offerten (einschließlich allem, was aufgrund von Artikel 3 dazugehört) von uns erteilten Angaben, Maße, Farbechtheit und dergleichen hat das verkaufte Fahrzeug der Käufer die üblichen Toleranzen und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme kleinere Abweichungen bei den von uns gelieferten Waren zu untersuchen undberücksichtigen. Insbesondere gilt dies (auch) für Abweichungen der vertraglich vereinbarten Menge; auch dabei hat der Käufer mithin übliche Toleranzen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf dass von uns gelieferte Waren von der Plattform anzuzeigen (Beschreibung im Folgenden: „Mängelanzeige“Auftrag (in der Auftragsbestätigung) abweichen dürfen, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich oder fernmündlich) geäußerte Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese Mängelanzeige, so gelten Fahrzeug sofern und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass soweit es sich dabei um einen Mangel geringfügige Maßunterschiede, Mengenunterschiede und/oder nebensächliche Änderungen handelt. Handelsübliche oder technisch nicht zu verhindernde geringfügige Abweichungen in Qualität, der bei einer angemessenen Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche MängelFarbton, die bei Abholung Breite, Gewicht, Finish und/oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufenDessin stellen keinen Grund für Reklamationen/Beanstandungen dar.
2. Zeigt sich ein solcher Der Käufer inspiziert die gelieferte Ware – im weitesten Sinne des Wortes; Qualität und Stückzahl inbegriffen – direkt bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen habenEntgegennahme.
3. Der Händler ist verpflichtetReklamationen, auf Anforderung worunter alle Beschwerden wegen der Beschaffenheit der gelieferten Ware im weitesten Sinne des Wortes verstanden werden, können ausschließlich geltend gemacht werden, wenn der Käufer uns diese Reklamationen innerhalb von 7 10 Tagen nach der Entgegennahme der Lieferung schriftlich zukommen lässt. In dieser Reklamation, in der die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt Rechnung, mit der Händler dieser Verpflichtung nicht nachdie betreffenden Waren geliefert wurden, so gilt anzugeben ist, ist die Ware als genehmigtBeanstandung deutlich und exakt zu beschreiben.
4. Der betreffende Verkäufer wird Im Falle von Mängeln, die gerügten Mängel prüfen sich erst bei der Benutzung der gelieferten Ware feststellen lassen und deren Kontrolle durch der Käufer den Händler über das Ergebnis Handelsgepflogenheiten zufolge erst später zu erfolgen hat, kann die Reklamation innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigtMangel vom Käufer festgestellt wurde oder billigerweise hätte festgestellt werden können, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“)Falle von sichtbaren oder auf andere Weise wahrnehmbaren Mängeln jedoch keinesfalls später als 1 Monat nach Rechnungsdatum und im Falle von nicht sichtbaren oder nicht auf andere Weise wahrnehmbaren Mängeln keinesfalls später als 2 Monate nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden. Auch in der in diesem Absatz genannten Reklamation, sollte die uns schriftlich vorzulegen ist und in der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen die Rechnung, mit der die betreffenden Waren geliefert wurden, anzugeben ist, ist die Beanstandung deutlich und der Verkäufer entscheiden, den Händler exakt zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigtbeschreiben.
5. Einem Mangel steht es gleichJeder Anspruch des Käufers mit Bezug auf Mängel an der von uns gelieferten Waren verfällt, wenn das Zubehör unvollständig falls:
a. die Mängel uns nicht innerhalb der in Absatz 3 und 4 genannten Frist und/oder nicht auf die dort angegebene Weise gemeldet werden;
b. der Käufer nicht/nicht hinlänglich an unserer Untersuchung der Berechtigung seiner Beanstandungen oder an unserer Behebung der Mängel mitwirkt;
c. der Käufer die Waren nicht auf korrekte Weise aufgestellt, behandelt, benutzt, verwahrt oder gewartet hat oder die Waren unter Umständen oder zu Zwecken, die von uns nicht vorgesehen waren, benutzt oder behandelt hat;
d. eine im Vertrag genannte Garantiezeit bereits abgelaufen ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Reklamation. 1. Der Händler hat das verkaufte Fahrzeug und das gesamte Zubehör unverzüglich nach Inbesitznahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis zu vermerken und dem betreffenden Verkäufer unverzüglich – d.h. binnen eines Werktages nach Inbesitznahme – über den bereitgestellten elektronischen Service auf der Plattform anzuzeigen Handelsplattform (im Folgenden: „Mängelanzeige“, der elektronische Service allein im Folgenden: „Reklamationstool“). Jede Mängelanzeige kann mehrere Mängel beinhalten, sollten diese vorhanden sein) anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sowie anderweitig (z.B. mündlich mündliche oder fernmündlich) geäußerte fernmündliche Mängelrügen werden nicht berücksichtigt. Unterlässt der Händler diese MängelanzeigeAnzeige, so gelten Fahrzeug und Zubehör als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer angemessenen der Untersuchung nicht erkennbar gewesen wärewar. Auf nicht auf dem Frachtbrief bzw. dem Herausgabenachweis vermerkte offensichtliche Mängel, die bei Abholung oder Ablieferung vorhanden waren, kann sich der Händler nicht berufen.
2. Zeigt sich ein solcher bei Inbesitznahme nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so muss der Händler diesen binnen eines Werktages nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt das Fahrzeug auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Verkäufer oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen haben.
3. Der Händler ist verpflichtet, auf Anforderung innerhalb von 7 Tagen die entsprechenden Nachweise zum Mangel im Reklamationstool einzustellen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt.
4. Der betreffende Verkäufer wird die gerügten Mängel prüfen und den Händler über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Der jeweilige Verkäufer ist berechtigt, vom Gesamtbetrag des Schadens einer Mängelanzeige des Händlers einen Gesamtbetrag von EUR 250,00 netto abzuziehen (im Folgenden: „Abzug“), sollte der Gesamtbetrag den Abzug übersteigen und der Verkäufer entscheiden, den Händler zu kompensieren. Dies gilt entsprechend, wenn sich der betreffende Verkäufer und der Händler auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags einigen und der Kaufpreis zuzüglich der Gebühren nach Abschnitt C Abs. 2 den Abzug übersteigt.
5. Einem Mangel steht es gleich, wenn das Zubehör unvollständig ist. In einem solchen Fall gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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