Regieleistungen Musterklauseln

Regieleistungen. 3.1.3.1. Arbeitskräfte Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organi- sation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitäts- entwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremien- arbeit, Öffentlichkeitsarbeit. Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. Bewirtschaftung der Funktionsräume, Grundreinigung, haustechnische Leistun- gen, Sicherstellung der notwendigen Versorgung. Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und der Umsetzung in der Einrichtung, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/- innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammen- arbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes.
Regieleistungen. 2.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind.
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen
Regieleistungen. Die Regieleistungen umfassen • Leistungen der Leitungsfunktionen: Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und -steuerung, Organisation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und Qualitätsentwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit. • Leistungen der Verwaltung: Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung und Rechnungswesen, EDV-Administration. • Unterstützende Leistungen des Fachdienstes: Beratung bei Aufnahmeanfragen, Aufnahmen, Koordination der Hilfeplanung und deren Umsetzung in der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe, Planung, Organisation und Begleitung des pädagogischen Prozesses, Vorbereitung der Ablösung, Reflexion, Kontrolle und Dokumentation der Erziehungsarbeit, Aufbau, Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungskonzeptes, Beratung und Unterstützung der Mitarbeiter/-innen, Praxisbegleitung und -beratung, Supervision, Organisation und Zusammenarbeit mit den Partnern im Hilfesystem (extern und intern), Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Arbeitskreisen und bei der Jugendhilfeplanung. Leistungen zur Sicherung der Kinderrechte, der Partizipation und des Kinderschutzes (Nichtzutreffendes streichen). Kontinuierliche Begleitung der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe und regelmäßige Beratungsgespräche mit den Mitarbeitenden der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe zur Absicherung der notwendigen Transparenz und einer engmaschigen Kommunikation (Nichtzutreffendes streichen). Begleitung der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe in Krisen und Krisenintervention. Dafür muss der Fachdienst jederzeit innerhalb einer Stunde in der Erziehungsstelle/Familienwohngruppe sein können (Nichtzutreffendes streichen).
Regieleistungen. Für angehängte Regieleistungen sind eigene Abschnitte im Leistungsverzeichnis vorzusehen. Die Leistungen sind aufzuteilen.
Regieleistungen. Leitung 0,16 VK - Verwaltung 0,20 VK - Hauswirtschaft (1:32) 0,25 VK
Regieleistungen. 1.15.1 Regieleistungen dürfen nur über besondere schriftliche Anordnung der Bauaufsicht durchgeführt und aufgrund der von dieser bestätigten Regieberichte abgerechnet werden. Als Regie- berichte sind die vom Auftraggeber festgelegten Formate zu ver- wenden (Bezugsquellenauskunft bei der vergebenden Stelle).
Regieleistungen. Für die Erfassung von Regieleistungen hat der AN die in der MA 6 Stadthauptkasse, Drucksortenstelle, 0000 Xxxx, Xxxxxxx, Xxxxxx 0, Hochparterre, gegen Entgelt erhältlichen Regiescheine sowie Material- und/oder Gerätescheine (Drucksorten WD 29 und WD 30) zu verwenden. Andere Formulare sind nur in vom AG freizugebenden Ausnahmefällen zulässig. Die vom AG gegengezeichneten Regiescheine sind wöchentlich gesammelt an den AG zu übermitteln. Der rosa Abschnitt des Regiescheines verbleibt beim AG, der weiße Abschnitt (unterfertigter Durchschlag) verbleibt beim AN. Vor Beginn von Regieleistungen sind zwischen dem Aufsichtsorgan des AG und dem AN einvernehmlich die folgenden Festlegungen zu treffen: • Art und Umfang der Regieleistungen sowie die Abweichung von beschriebenen Leistungspositionen, aus denen sich die Regieleistungen begründen, • Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte, • Einsatz von Geräten und Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können. Die Regiescheine haben Namen und Qualifikation des eingesetzten Personals, die Wochenangabe, den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Beginns und der Beendigung der erbrachten Leistungen, eine genaue Beschreibung der geleisteten Regiearbeiten, eine Ortsangabe und die Bestellnummer/Auftragsnummer zu enthalten. Über-, Nacht- und Sonntagsstunden dürfen nur über besonderen Auftrag des AG geleistet werden. Ohne diesen separaten Aufwand dürfen die kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden. Die Verrechnung von Regieleistungen durch den AN ist lediglich dann zulässig, wenn für eine vom AG bestellte Leistung keine entsprechende Position im Leistungsverzeichnis des jeweiligen Loses angeführt ist und die Leistungen auch nicht Gegenstand eines Nachtragsangebotes waren. Entgegen dieser Bestimmung verrechnete Regieleistungen werden vom AG nicht vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach der an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (minutengenau). Voraussetzung für die Abrechnung von Regieleistungen ist die Vorlage von ordnungsgemäß bearbeiteten (Unterfertigung durch AN und Aufsichtsorgan etc) Regiescheinen bzw Material- und/oder Gerätescheinen (Drucksorten WD 29 und WD 30) durch den AN.
Regieleistungen. 8.3.1. Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. Leistungen werden nur dann zu den vereinbarten Regiepreisen und/oder zu den gleichen Konditionen des Hauptauftrages vergütet, wenn vom AG ihre Durchführung in Regie schriftlich angeordnet oder ihrer Durchführung in Regie vom AG schriftlich zugestimmt wurde.