Höhe der Vergütung Musterklauseln

Höhe der Vergütung. Die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen wird im Einzelfall vereinbart. Hat Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computer- shop eine durch den Kunden beantragte oder angenommene Leistung erbracht, ohne dass zuvor die durch den Kunden zu leistende Entschädigung festgelegt worden ist, so gilt für Sachleistungen der durchschnittliche Marktpreis für Endkunden als vereinbart. Der durch Digitalmaterial, Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop gegenüber anderen Kunden in Rechnung gestellte Preis wird als durchschnittlicher Marktpreis vermutet. Für Dienstleistungen durch Digitalmaterial, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz der Digitalmaterial geltenden Feiertage) zwischen 07:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Digitalmaterial"), gilt mangels anderweitiger Abrede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Für Dienstleistungen durch Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop, welche von Montag bis Xxxxxxx (mit Ausnahme der am Sitz des Büros für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop geltenden Feiertage) zwischen 08:00-12:00 und 13:00-17:30 Uhr erbracht werden ("Bürozeiten Büro für Erfrischung und Digitalmaterial Computershop"), gilt mangels ander- weitiger Abrede ein Stundenansatz von CHF 195.- (exkl. Mehrwertsteuer) als vereinbart. Bei Dienstleistungen, welche im Interesse des Kunden, insbes. infolge zeitlicher Dringlichkeit oder infolge des gewünschten Zeitfensters, ausserhalb der Bürozeiten erbracht werden, ist zuzüglich zu diesem Stundenansatz ein Zuschlag von CHF 90.- (exkl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitsstunde geschuldet. Dienstleistungen werden im Viertelstundentakt abgerechnet und aufgerundet (d.h. jede angebrochene Viertelstunde wird zu 25% des anwendbaren Stundenansatzes in Rechnung gestellt).
Höhe der Vergütung. Die Art und Höhe der Vergütung für von indevis zu erbringende Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Leistungs- schein/Einzelvertrag. Alle dort genannten Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer und bei Maß- nahmen am Ort des KUNDEN zzgl. Reisekosten.
Höhe der Vergütung. Die Behörde verpflichtet sich, der Sicherheitsfirma folgenden Betrag zu vergüten:
Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung und der Ersatz von Auslagen werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste des EZT im Vertrag vereinbart. Diese kann auf Verlangen vorlegt werden.
Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung soll berücksichtigen - die Vergütung der öffentlichen Unternehmen in der Branche - die bisherigen Vergütungen in der Branche/im Unternehmen in Dortmund Der branchenbezogene und der örtliche Aspekt können im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden.
Höhe der Vergütung. Die Höhe der Vergütung für vom SERVICEPROVIDER zu erbringende Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Vertragspartner können Pauschalpreise oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.
Höhe der Vergütung. 1.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH erhält für ihre Leistungen nach diesem Vermögens- verwaltungsvertrag eine jährliche Grundvergütung in Höhe von 0,75 % des zeitgewichteten Vermögenswertes des Kunden zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
Höhe der Vergütung. 5.1.1 Die Parteien vereinbaren für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen hinsichtlich des Vertragsobjektes eine jährliche pauschale Vergütung gemäß bepreistem Leistungsverzeichnis (Angebot des Auftragnehmers). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen vorrangig für die Lohn- und Gehaltsansprüche und die hiermit verbundenen gesetzlichen Beiträge der in den Objekten des Auftraggebers tätigen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verwenden.
Höhe der Vergütung. Die nachfolgende Tabelle gibt die dem Vorstandsmitglied Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxx im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wieder, aufgeteilt nach festen und variablen Vergütungsbestandteilen, sowie deren jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Begriffe „gewährt“ und „geschuldet“ im Hinblick auf die Vergütung im Einklang mit der Gesetzesbegründung zum ARUG II wie folgt anwendet: - Eine Vergütung ist „gewährt“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.h. tatsächlich, zufließt und damit in sein Vermögen übergeht („Zuflussprinzip“, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf XXXX XX, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Die Gesellschaft gibt daher als „gewährte“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG diejenigen Leistungen an, die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind, insbesondere durch Zahlung an das Vorstandsmitglied. - Eine Vergütung ist „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist (Begründung zum Regierungsentwurf ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S.111, Begründung Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Dementsprechend enthält die nachfolgende Tabelle die für das Geschäftsjahr 2021 gezahlte feste Vergütung sowie variable Vergütungsbestandteile, die im Geschäftsjahr 2021 an das Vorstandsmitglied gezahlt und damit gemäß den vorstehenden Erläuterungen „gewährt“ wurden. Dies betrifft im Einzelnen: - 60% des Performance Bonus für das Geschäftsjahr 2020, - 40% des Performance Bonus (Deferral) für das Geschäftsjahr 2018 und - den Qualitativen Bonus für das Geschäftsjahr 2020. Die 40% des Performance Bonus, also der Deferral für das Geschäftsjahr 2020 ist dagegen nicht in der nachstehenden Tabelle enthalten, da dieser erst im Jahr 2023 fällig wird und daher im Geschäftsjahr 2021 weder „gewährt“ noch „geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist. Dasselbe gilt für den gesamtem Performance Bonus und den Qualitativen Bonus für das Geschäftsjahr 2021, da diese erst im Jahr 2022 bzw. im Fall des Deferrals im Jahr 2024 fällig werden. Dasselbe gilt zudem für den LTI- Bonus, der innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Billigung des geprüften ...
Höhe der Vergütung. (1) Für die Lernförderung wird folgende Vergütung festgelegt: € je Lernfördereinheit. Eine Lernfördereinheit beträgt mindestens 45 Minuten im direkten Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern zuzüglich der Zeit für die Angebotsvorbereitung.