Mitgliedschaft Musterklauseln

Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Kündigung § 6 Übertragung des Geschäftsguthabens § 7 Ausscheiden durch Tod § 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft § 9 Ausschluss § 10 Auseinandersetzung § 11 Rechte der Mitglieder § 12 Pflichten der Mitglieder
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5
Mitgliedschaft. 4 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft. 3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Gesellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungs- verträge mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen aus Mitgliedschaften entfallen. § 4 Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nach- schüsse. Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht aus- reichen. Ein etwaiger Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten. § 5 Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs- verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil. § 6 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen.
Mitgliedschaft. 5 Mitglieder § 6 Erwerb der Mitgliedschaft § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Mitgliedsbeiträge § 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft. 3 Mitglieder Mitglieder können werden
Mitgliedschaft. 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss eines Ver- sicherungsvertrages und endet mit dessen Ablauf. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft. 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft