Rahmen. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich- tungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels erforderlich sind.
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Sources: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
Rahmen. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich- tungen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels erforderlich sind.
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