Rahmen Musterklauseln

Rahmen. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich- tungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels erforderlich sind.
Rahmen. Das Seminarzentrum Gut Frohberg vereinbart mit dem Vertragspartner ein Rahmenprogramm. In diesem Programm werden alle für das Seminarzentrum Gut Frohberg wichtigen Punkte (Liste) abgesprochen und verbindlich vereinbart. Der Vertragspartner ist, falls nicht anders vereinbart, für die Zimmerbelegung und allen weiteren Fragen (z.B. Verpflegung, Camping, etc.) des Teilnehmers zuständig. Mit dem Rahmenvertrag erhält der Vertragspartner vom Seminarzentrum Gut Frohberg ein festes Zimmer- und Betten Kontingent. Wenn nicht anders vereinbart gilt dieses Kontingent als feste Reservierung.
Rahmen. Der Rahmen darf Abnutzungen aufweisen, die normalen Einsatzbedingungen entsprechen. Das heißt, dass die Eckbeschläge innerhalb der ISO-Toleranzen angeordnet sind und dass Farbabschürfungen und kleinere Beschädigungen des Rahmens in Anlehnung an die Bedingungen von ACC toleriert werden, nicht jedoch größere Rahmenschäden. Schäden, die eine starke Rostung von Rahmenteilen aufweisen, die zu einer Reduzierung der Profildicken führt, sind nicht akzeptabel.
Rahmen. (1) Peru übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungs­ vereinbarungen den entsprechenden Beschluss, mit dem der Rat die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat die Verlängerung einer Krisenbewältigungsoperation beschließt. (2) Der Beitrag Perus zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Rahmen. 1 Die Stadt unterstützt die IKuR in ihrem statutarischen Zweck, namentlich für das Erbringen der Leistungen gemäss Artikel 3ff., durch Ausrichtung eines jährlichen Globalbeitrags (Abgeltung). 2 Die IKuR setzt den Leistungsauftrag gemäss Artikel 3ff. in eigener Verantwortung um.
Rahmen. 🡺 Die KandidatInnen für das Radiopredigt-Team verfügen über ein akademisches Theologiestudium und stehen im Verkündigungs-Dienst ihrer Kirchen. 🡺 SRF trifft in Absprache mit den kirchlichen Mediendiensten die Entscheidung, wer bei SRF predigt. Die SRF-Ausbildung wirkt beratend mit. 🡺 Das Casting Radiopredigt ist einer der Grundlagen für diesen Entscheid. 🡺 Wer am Radio predigt, verantwortet persönlich, was er/sie sagt, im Rahmen der gel- tenden Konzessionsbedingungen der SRG. Die publizistische Letzt-Verantwortung liegt bei SRF, respektive bei der Redaktion Religion Radio SRF und im Zweifelsfall bei der Programmleitung SRF 2 Kultur (vertreten durch CvD). 🡺 Für die Qualitätssicherung der Radiopredigt sind die Predigenden, SRF und die kirch- lichen Mediendienste gemeinsam verantwortlich. Die Manuskripte der Radiopredig- ten werden mind. drei Werktage vor der Aufzeichnung der Redaktion zugestellt, die die Manuskripte dann auf dem Hintergrund des Profils gegen liest, mit Anmerkungen versieht und zur Überarbeitung an die AutorInnen zurückschickt. 🡺 Für ein On-Air-Ok zählt neben sprachlichen und stimmlich-sprecherischen Aspekten auch die theologische Kompetenz. 🡺 Wer am Radio predigt, ist nicht von SRF angestellt, erhält aber von SRF produktions- technischen, redaktionellen und sprechausbildnerischen Support. Eine Vergütung des Radiopredigteinsatzes erfolgt pauschal immer Ende Jahr über Pro Litteris. 🡺 Im Turnus von 3 Jahren überprüft SRF in Absprache mit den kirchlichen Mediendiensten, wer weiterhin im Team der Radiopredigenden bleibt und wer ersetzt wird. Die Ausbildung wird beratend beigezogen.
Rahmen. (1) Das Haschemitische Königreich Jordanien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer EU-geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt. (2) Der Beitrag des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
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