Preis und Zahlung Musterklauseln

Preis und Zahlung. 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Preis und Zahlung. 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versen- dung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten., Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Liefe- rung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
Preis und Zahlung. 1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Preis und Zahlung. 5.1 Das eingesetzte Material wird zu unseren jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartezeiten sowie Vorbereitung und Materialrückgabe werden nach unseren jeweils gül- tigen Sätzen abgerechnet.
Preis und Zahlung. 3.1 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
Preis und Zahlung. 3.1. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
Preis und Zahlung. 1. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Preis und Zahlung. 6.1. Die vereinbarten Preise sind bindend, ausgenommen die Parteien haben ausdrücklich etwas hiervon Abweichendes vereinbart, wofür der Auftrag- nehmer die Beweislast trägt.
Preis und Zahlung. 1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu.
Preis und Zahlung. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Ver- käufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, aus- schließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertrags- abschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vor- lieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – ge- bunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahme- verzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hier- durch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshal- ber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Aufrech- nung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Um- fange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Lieferfristen und – termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lie- ferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten An- zahlung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rah- men rechtmäß...