Pflichten des Vertragspartners Musterklauseln

Pflichten des Vertragspartners. 10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
Pflichten des Vertragspartners. 4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechts- oder sittenwidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
Pflichten des Vertragspartners. 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Zahlungen haben mit Bargeld, mittels Maestro (Bankomatkarte) oder mit folgenden Kreditkarten American Express, Mastercard, Diners Club, VISA zu erfolgen. Der Bezahlung mit Bargeld gleichzusehen ist die Bezahlung mit vom Beherberger ausgestellten bzw. akzeptierten Gutscheinen bzw. Vouchers.
Pflichten des Vertragspartners. 2.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, S-Public eine gültige Gläubiger-ID, ausgestellt von der Deutschen Bundesbank, für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftver- fahren vorzulegen.
Pflichten des Vertragspartners. 2.2.1. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmä- ßigkeit und Aktualität sämtlicher vom Ver- tragspartner übermittelter und verwendeter Daten, insbesondere der Zahlungsdaten, wie Empfänger, IBAN, BIC, Zahlbetrag und Verwen- dungszweck, ist ausschließlich der Vertrags- partner selbst verantwortlich.
Pflichten des Vertragspartners. 3.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die paydirekt- Akzeptanzzeichen auf Aufforderung der paydirekt GmbH unverzüglich auf seiner Internetseite zu entfernen, so dass keine weiteren paydirekt-Zahlungen ausgelöst werden, wenn der paydirekt-Zugang von S-Public ge- sperrt wurde.
Pflichten des Vertragspartners. 2.7.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Zugriff unbefugter Dritter auf die Software durch geeignete Vor- kehrungen zu verhindern; dazu gehört insbesondere die Geheimhaltung der Zugangsdaten (Email-Adresse und Passwort); diesbezüglich hat der Vertragspartner auch seine Mitarbeiter zu informieren und ihnen entsprechende Weisungen zu erteilen.
Pflichten des Vertragspartners. 4.4.1 Ist die Erbringung einer Individualprogrammierleistung von asello von der Mit- wirkung des Auftraggebers abhängig, beginnt asello erst mit der Umsetzung, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten und Obliegenheiten vollständig erfüllt hat. Ein daraus resultierender Verzug stellt ein Verschulden des Vertragspartners dar und führt dazu das asello die Frist für die Umsetzung nicht einhalten muss.
Pflichten des Vertragspartners. 3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung der Software zu unterlassen und sofern ihm eine solche bekannt wird, diese Amadeus unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere ist der Einsatz von sogenannten „Robotik-Anwendungen“ zur Vakanzprüfung und vergleichbaren Vorrichtungen, die zu endkundenunabhängigen, massenweisen Transaktionen führen, nicht gestattet.‌
Pflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugüber- nahme einen Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erst- service sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Jahresservice darf nur von einer autorisierten Schwarzmüller-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Mo- nate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstser- vice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ih- rem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dür- fen nur Schwarzmüller-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angese- hen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Las- ten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss ferner • die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Schwarzmüller beachten und • das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben. Insbesondere darf der Vertragspartner: • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslas- ten nicht überschreiten; • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen; • das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller nicht ändern; • keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller transpor- tierten. Schwarzmüller weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbe- sondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprü- che im Rahmen des Mitverschuldens einschränken oder - bei zusätzlich eingeräumt...