Pflichten des Auftragsverarbeiters Musterklauseln

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten: Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat person...
Pflichten des Auftragsverarbeiters. (1) Der Auftragsverarbeiter wird die in den Anwendungsbereich der AVV fallenden personenbezogenen Daten des Verantwortlichen nicht für andere Zwecke als die im Vertrag beschriebenen und nur zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nutzen.
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 4.1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO).
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 4.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten der vom Datenverantwortlichen zur Verfügung gestellten Daten durch den Auftragsverarbeiter muss in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Datenverantwortlichen erfolgen und der Auftragsverarbeiter ist darüber hinaus verpflichtet, alle jeweils geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Wenn das Recht der Europäischen Union oder das Recht eines EU-Mitgliedstaates, der für den Auftragsverarbeiter zuständig ist, verlangt, dass der Auftragsverarbeiter die in Abschnitt 1.2 aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeiten muss, muss der Auftragsverarbeiter den Datenverantwortlichen vor der Verarbeitung über diese rechtliche Verpflichtung informieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Rechtsvorschriften solche Information aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses verbieten. Der Auftragsverarbeiter muss den Datenverantwortlichen unverzüglich informieren, wenn eine Anweisung aus Sicht des Auftragsverarbeiters gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung oder die Datenschutzbestimmungen eines EU-Mitgliedstaates verstößt.
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten.
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 5.1 Allgemeine Pflichten, Art. 28-33 DSGVO
Pflichten des Auftragsverarbeiters. (a) Der Auftragsverarbeiter setzt wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ein, damit die Personen, die vom Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten für den Datenverantwortlichen dieses AVV ermächtigt sind, vor allem die Arbeitnehmer des Auftragsverarbeiters sowie Arbeitnehmer aller Unterverarbeiter, sich zur Geheimhaltung verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und dass Personen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, diese personenbezogenen Daten unter Einhaltung des vorliegenden AVV verarbeiten.
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 4.1. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, alle Daten, die er vom Verantwortlichen empfängt, ausschließlich gemäß den Anweisungen des Verantwortlichen oder den Vereinbarungen mit dem Verantwortlichen und nur im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu verarbeiten.
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 3.1 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Servicevertrag wird HP in Bezug auf personenbezogene Daten des Kunden:
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er hat personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren, wenn der Auftraggeber dies in einer getroffener Vereinbarung oder einer Weisung verlangt.