Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank Musterklauseln

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten die bei ihr unterhaltenen Guthaben und offenen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und Wechsel und im sonstigen Geschäftsverkehr verpfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr im Rahmen der geldpolitischen Geschäfte (Abschnitt V) als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus geldpolitischen Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, V, VI und nach den Sonderbedingungen „Bedingungen für Auto- Collateralisation-Geschäfte“ als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäfts- arten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET-Bundesbank geführten Konten) und offe- nen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr ver- pfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten V, VI und - für Innertageskredit und Auto-Collateralisation - Teil II und IV der „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank (TARGET-BBk)“ als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungszweck nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsbefugnis der Bank. (1) Der Bank haften für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus allen Geschäftsarten (einschließlich aus dem Betrieb von TARGET2-Bundesbank) die bei ihr unterhaltenen Guthaben (einschließlich solcher auf in TARGET2-Bundesbank geführten Konten) und offenen Depots, ihr zum Einzug eingereichte Schecks und im sonstigen Geschäftsverkehr verpfändete Vermögenswerte als Pfand. Ferner haftet der Bank der Gesamtbestand aller ihr nach den Abschnitten II, V und VI als Sicherheit übertragenen oder verpfändeten Vermögenswerte auch für ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus anderen Geschäftsarten, soweit sie für Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Sicherungs- zweck nicht in Anspruch genommen werden. Die Verwertung ihrer vorstehenden Rechte richtet sich nach Abschnitt V Nr. 6.