Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungenEntscheidungen.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien, Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien
Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen zuständi- gen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungenEntscheidungen.
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Sources: Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv), Staatsvertrag Für Rundfunk Und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag Rstv)
Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungenEntscheidun- gen.
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Organisation. Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen Best- immungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen.
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