Optionen. 2.4.1. Der Bieter ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen. 2.4.2. Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des Bieters auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der Bieter keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen. 2.4.3. Die NÖ LGA wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem Bieter für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren nachweislichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des Bieters gegen die NÖ LGA.
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Optionen. 2.4.1. 2.8.1 Der Bieter AN ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.4.2. 2.8.2 Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des Bieters AN auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der Bieter AN keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.4.3. Die NÖ LGA 2.8.3 Der AG wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem Bieter AN für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren nachweislichem schriftlichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des Bieters AN gegen die NÖ LGAden AG.
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Sources: General Terms and Conditions for Medical Technology
Optionen. 2.4.1. Der Bieter ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl udgl. gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.4.2. Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des Bieters auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der Bieter keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.4.3. Die NÖ LGA wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem Bieter für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl udgl. gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren nachweislichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des Bieters gegen die NÖ LGA.
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Optionen. 2.4.1. Der Bieter AN ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.4.2. Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des Bieters AN auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der Bieter AN keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.4.3. Die NÖ LGA Der AG wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem Bieter AN für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren nachweislichem schriftlichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des Bieters AN gegen die NÖ LGAden AG.
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