Offenheit Musterklauseln

Offenheit. Die Zertifizierungsstelle ist zu einer angemessenen Offenheit verpflichtet. Offenheit be- zeichnet dabei das von ihr zu wahrende Prinzip des öffentlichen Zugangs bzw. der Of- fenlegung der sachgemäßen und rechtzeitigen Informationen über ihren Audit- und Zerti- fizierungsprozess sowie über den Zertifizierungsstatus (Erteilung, Erweiterung, Auf- rechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung der Zertifi- zierung). Auf diese Weise schafft die Zertifizierungsstelle zugleich Vertrauen in die Integ- rität und Glaubwürdigkeit der von ihr durchgeführten Zertifizierungen.
Offenheit. Wir vereinbaren, dass wir während der Mediation fair, respekt- und rücksichtsvoll miteinander verhandeln und auch die Interessen und Bedürfnisse des jeweils anderen zu berücksichtigen und uns anzuhören bereit sind. Dazu gehört insbesondere auch, dass wir bereit sind alle uns bekannten Tatsachen, und alle uns zugänglichen Unterlagen offen zu legen, sofern sie für den Gegenstand der Mediation von Bedeutung sein könnten.
Offenheit. Die Mediation ist ein verhandlungs- und ergebnisoffenes Verfahren. Die Parteien sollen in der Lage sein, alles anzusprechen, was einer nutzenorientierten Lösungsfindung dienlich ist. Die Parteien entscheiden einvernehmlich, über welche Themen zu verhandeln ist.
Offenheit. Die Angebote des Kinder- und Jugendtreff Haslach sind offen für alle bereits eingeschulten Kinder und Jugendlichen ab sechs Jahren, es müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden. Außerdem sind sie themenoffen und orientieren sich an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen. 4§ 11 Abs. 1 SGB VIII
Offenheit. Jede Anstiftung zur Spielmanipulation sofort melden ERKLÄRUNG GEGEN DOPING
Offenheit. 9.2.1 Innerhalb der Mediation verpflichten sich die Mediationspartner zur Offenheit. 9.2.2 Der Mediator ist grundsätzlich kein Geheimnisträger zwischen den Mediationspart- nern; falls er von einer Seite außerhalb einer Mediationssitzung Informationen erhält, kön-
Offenheit. Jede Anstiftung zur Spielmanipulation sofort melden 1. Klugheit: Die Regeln kennen 2. Sicherheit: Niemals auf Fussballspiele wetten 1 Dieser Kodex untermauert das Global Programme to Stop Match-fixing in Sport, entwickelt von SportAccord, der Dachorganisation für alle internationalen Sportverbände: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. Der Kodex stützt sich auf den EU Athletes Code of Conduct on Sports Betting for Players. Er wurde durch den SFV und die SFL an die Verhältnisse im Schweizer Fussball angepasst. 24 3. Vorsicht: Niemals vertrauliche Informationen weiterleiten

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  • Verschwiegenheit Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Punkte Format 9x12 ........................................................................................................... 10,7 R 4b Format 13x18 ........................................................................................................... 15,7 R 4c Format 18x24 ........................................................................................................... 20,0 R 4d Format 15x40 ........................................................................................................... 25,4 R 4e Format 24x30 ........................................................................................................... 28,4 R 4f Format 30x40 ........................................................................................................... 32,9 R 4g Format 35x35 ........................................................................................................... 35,9 R 4h Zahnfilm ................................................................................................................... 6,5 R 4i Format 35x43 ........................................................................................................... 39,0 R 4j Format 30x90 ........................................................................................................... 62,8 R 4k Format 20x40 ........................................................................................................... 29,3

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)