Zugriffe Dritter Musterklauseln
Zugriffe Dritter. 1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä., gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich die Mietsache befindet.
3. Ersatzansprüche, welche dem Mieter durch Zugriffe Dritter erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten.
4. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.
Zugriffe Dritter. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf das Mietobjekt (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf sein Eigentum hinzuweisen.
Zugriffe Dritter. Die Leasingnehmerin hat das Fahrzeug von allen drohenden Zugriffen Dritter (z.B. Beschlagnahme, Zwangsver- steigerung, -vollstreckung) freizuhalten und Arval in solchen Fällen sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten, welche Arval zur Abwehr von Zugriffen Dritter und zur Wahrung ihrer Rechte am Fahrzeug aufwendet, gehen zu Lasten der Lea- singnehmerin, es sei denn, die Massnahmen Dritter seien von Arval verschuldet worden.
Zugriffe Dritter. Bei zugriffen Dritter auf das Gerät hat der Mieter auf das von VBI hinzuweisen und VBI unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht stehen VBI die Rechte aus Ziffer 11 zu.
Zugriffe Dritter. Der Mieter wird den Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) freihalten bzw. freimachen und die Vermieterin unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unterrichten. Gleiches gilt bei Einleitung einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet.
Zugriffe Dritter. 1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pfändungen u. ä., gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und in Textform hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich die Mietsache befindet.
3. Ersatzansprüche, welche dem Mieter durch Zugriffe Dritter erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten.
4. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe. Tel.: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇ Fax: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇-▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ • Bandlänge: 75 x 2000 mm • Motorleistung: 4 kW / 400 V • Kontaktrad: Ø 200 mm • Absaugstutzen: Ø 100 mm • Abmaße (LxBxH): • 1070 x 340 x 950 mm • Gewicht: 72 kg Ust.IdNr.: DE117336012 Steuer-Nr.: 61/202/42418 Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇, dort Link AGB, abrufbar sind. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇
Zugriffe Dritter. Bei Zugriffen Dritter auf das Gerät hat der Mieter auf das Eigentum von KIPPHARDT hinzuweisen und KIPPHARDT unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter haftet gesamt- schuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO. Bei Verstößen gegen die Benachrichtigungspflicht stehen KIPPHARDT die Rechte aus Ziffer XI zu.
Zugriffe Dritter. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Unternehmer sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht.
