Common use of Monatslohn Clause in Contracts

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des laufenden Jahres). 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt. 19.2 Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Abzüge einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitnehmer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des ▇▇▇▇▇▇ sein. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen. Bei Ausfällen infolge von Kurzarbeit sind die von der ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmen. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei einem Stellenwechsel hat betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes un- abhängig von der Arbeitnehmer jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den 13. Monaten April bis November ein Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des laufenden Jahres). 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt. 19.2 Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Abzüge einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitnehmer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des ▇▇Monaten Dezember bis ▇▇▇▇ sein. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlenMonatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt. Bei Ausfällen Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Kurzarbeit sind Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten un- bezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witte- rungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem vermin- derten Monatslohn ausgezahlt. Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag min- dert sich der ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmenMonatslohn. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Sources: Bundesrahmentarifvertrag Für Das Baugewerbe (Brtv)

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 24.2.1 Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (ausgerichtet. Er beträgt 8,3 Pro- zent, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeit- zuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. 24.2.2 Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitgeber kein 13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate zu entrichten. Kündigt der Arbeitnehmer, so beträgt diese Karenzfrist sechs Monate. Gleichermassen besteht kein Anspruch des laufenden Jahres)Arbeitnehmers, wenn er das Arbeitsver- hältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde. 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern24.2.3 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, jedoch spätestens am Monatsletzten stattso besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind. 19.2 24.2.4 Die Lohnzahlung Paritätische Kommission kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto unter Aushändigung einer schriftlichenArbeitgeber, detaillierten Abrechnungwelche keine Gewähr für die ordnungsgemässe Ausrichtung der 13. Monatslohn-Ansprüche bieten, aus der auch Abzüge einzeln ersichtlich sind, erfolgenverpflichten die gesamten 13. Am Letzten des Monats muss Monatslohn-Ansprüche der Arbeitnehmer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des ▇▇▇▇▇▇ seinüber die Ausgleichskasse (Art. 6 GAV) sicherstellen zu lassen. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen. Bei Ausfällen infolge von Kurzarbeit sind die von der ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmen. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Gipsergewerbe

Monatslohn. Dem Arbeitnehmer (inklusive Lernende) stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu. Bei einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des laufenden Jahres). 19.1 Die Lohnzahlung findet auf Grund besonderer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, jedoch spätestens am Monatsletzten statt. 19.2 Die Lohnzahlung kann in bar oder durch Vergütung auf ein Lohnkonto oder Privatkonto Privatkon- to unter Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Abrechnung, aus der auch Abzüge Ab- ▇▇▇▇ einzeln ersichtlich sind, erfolgen. Am Letzten des Monats muss der Arbeitnehmer Arbeitneh- mer ungeachtet der Bezahlungsart im Besitze des ▇▇▇▇▇▇ sein. 19.3 Bei Aussetzen auf Anordnung des Arbeitgebers ist ein angefangener Arbeitstag voll zu bezahlen. Bei Ausfällen infolge von Kurzarbeit sind die von der ALV unbezahlten Arbeitstage vom Arbeitgeber zu übernehmen. 19.4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag. 19.5 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit not- wendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag