Lohn Musterklauseln

Lohn. Der Jahreslohn wird entweder in 12 oder 13 gleichen Teilen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Kalendermonats. Wird die Auszahlung in 13 Teilen vereinbart, ist der 13. Monats- lohn im Dezember bzw. im Austrittsmonat (Anspruch auf pro rata temporis) fällig. Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständigen Er- werbstätigkeit ist meldepflichtig. Wird während dem Anstellungsverhältnis eine Nebenbeschäftigung, ein öffentliches Amt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit übernommen, ist dies zwingend vor Übernahme den zuständigen Stellen zu melden. Der Beschäftigungsgrad an der Universität Zürich darf mit der Übernahme einer Nebenbeschäftigung, eines öffentlichen Amtes oder einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit grundsätzlich 100 % nicht übersteigen.
Lohn. Als Lohn gilt der im Einsatzvertrag vereinbarte Stundenlohn. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen korrekten Arbeitsrapport vorzulegen. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Mitarbeiter jederzeit mittels persönlichem Passwort zugänglich gemachtes, in einer Web-Applikation gespeichertes Online-Formular. Zu diesem Zweck füllt der Mitarbeiter am Ende der Woche und am Ende des Einsatzes den Arbeitsrapport der Trabeco AG aus und lässt ihn vom Einsatzbetrieb unterschreiben respektive online validieren. Beim gedruckten Papierformular sind das Original und die erste Kopie für die Trabeco AG bestimmt. Beim web- basierten Arbeitsrapport haben Mitarbeiter und Einsatzbetrieb jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten. Ein Ausdruck in Papierform ist jederzeit möglich. Ohne korrekten Arbeitsrapport erfolgt keine Abrechnung. Weichen die tatsächlich geleisteten Stunden von den vereinbarten Arbeitsstunden ab, wird nur die nachgewiesene Arbeitszeit vergütet, es sei denn, der Arbeitnehmer kann nachweisen, dass die Annahme seiner Arbeitsleistung durch den Einsatzbetrieb verweigert wurde. Über solche Fälle ist die Trabeco AG sofort zu informieren. Mit korrektem Arbeitsrapport erhält der Mitarbeiter auf Wunsch einen Vorschuss von max. 80% des ▇▇▇▇▇▇ der jeweiligen Kalenderwoche. Bei quellensteuerpflichtigen Personen beträgt der Vorschuss max. 65% des ▇▇▇▇▇▇. Die Trabeco AG bestimmt den letzten Abgabetermin des Monates für die Arbeitsrapporte. Die Lohnabrechnung und Zahlung erfolgt gemäss jährlichem Lohnkalender, welcher in der Filiale der Trabeco AG aufliegt, auf das im Personalblatt angegebene schweizerische Post- oder Bankkonto.
Lohn. Wenn ein Mitarbeiter an Ausbildung im Zuge der Ausbildungsplanung des Unternehmens gem. Abs. 1 und 2 teilnimmt oder dies auf Beschluss des Unternehmens geschieht, wird der Mitarbeiter nach folgendem Satz entlohnt: • Ab 24. Februar 2020 137,50 DKK/Std. • Ab 1. ▇▇▇▇ 2021 140,00 DKK/Std. • Ab 28. Februar 2022 142,50 DKK/Std. Der Arbeitgeber bezahlt während des Lehrgangs Urlaubsgeld, Feiertagsvergütung und den Rentenversicherungsbeitrag. Etwaige Lohnausfallerstattungen gehen zugunsten des Unter- nehmens. Mitarbeiter mit 12 Monaten kontinuierlicher Beschäftigung können an einer Ausbildungsak- tion ohne Lohn unter der Voraussetzung teilnehmen, dass die Ausbildung unter gebotener Rücksichtnahme auf die Verhältnisse des Unternehmens arrangiert wird. Ferner hat der einzelne Mitarbeiter nach 9-monatiger Beschäftigung Anspruch auf jährlich 2 Wochen Freistellung – wobei in der ▇▇▇▇ der Zeitpunkte die betrieblichen Produktionsbelange im gebotenen Maße zu berücksichtigen sind – für Nachqualifizierung oder Weiterbildung, die für die Beschäftigung in den vom Tarifvertrag für die Schlacht- bzw. Lebensmittelindustrie erfassten Bereichen (vorausgesetzt eine Zuschusszusage für die Ausbildung liegt vor) oder für den Betrieb relevant ist. Der Mitarbeiter hat das Recht, nicht verbrauchten Ausbildungsanspruch in Anspruch zu neh- men. Die ältesten Wochen werden zuerst verbraucht. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Ar- beitsverhältnis des Mitarbeiters bereits aufgekündigt ist, es sei denn, der Mitarbeiter und das Unternehmen haben den Ausbildungszeitraum vor der Kündigung vereinbart. Der Kompetenzentwicklungsfonds der Schlacht- und Lebensmittelindustrie (SFKF) wird über IKUF verwaltet. Das Unternehmen zahlt jährlich 520,- DKK pro vollzeitbeschäftigten, vom Tarifvertrag ge- deckten Mitarbeiter. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Betrag proportional reduziert. Siehe unter: Protokolle und sonstige Vereinbarungen. Der Mitarbeiter kann für Ausbildungen im Sinne von § 67, Abs. 5, eine Ausbildungsunterstüt- zung beim Fonds beantragen. Es kann somit keine Unterstützung für Ausbildungsgänge gewährt werden, bei denen der Mitarbeiter ganz oder teilweise Lohn bezieht. Betriebe, die
Lohn. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erhält ein Stundengehalt von mindestens CHF ___ brutto (basierend auf dem in Ziff. 3.3 genannten Pensum von ___ Wochenstunden) bzw. ein Monatsgehalt von CHF ___ brutto. (Zusatz: ev. Regelung eines 13. Monatslohnes treffen.)
Lohn. 1 Der Lohn wird im Einzelfall festgelegt, wobei der Nutzen für die zb angemessen berücksichtigt wird. 2 Die Entschädigung erfolgt mittels pauschalen Monatslohns, worin der 13. Monatslohn, ein allfälli- ger Teuerungsausgleich sowie allfällige Zulagen eingeschlossen sind. 3 Zusätzlich werden die Sozialzulagen sowie der Ersatz von Auslagen gewährt.
Lohn. Grundlagen Funktionsanteil Leistungsanteil 1 Mit Eintritt in die Unternehmung wird der Eintrittslohn verein- bart. Die Anpassung dieses Anteils erfolgt aufgrund des Einar- beitungsstandes unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- dauer. 2 Der Anteil hat 5 Stufen. Mit Stufe 5 werden 100 % des gesam- ten Leistungsanteils erreicht. 3 Die Stufe 5 wird in der Regel – vorausgesetzt, dass die Anforde- rungen der Stelle erfüllt werden können – nach spätestens 3 Jahren erreicht. 4 Die Einstufung der Stellenanforderungen werden wie folgt defi- niert: 5 Die Anforderungen der Stelle werden erfüllt
Lohn. Der Lohn des Praktikanten dem « einheitlichen Stundenansatz für kurze Arbeitseinsätze », gemäss der « Richtlinie zur Festsetzung des Stundenlohntarifs für Aushilfsarbeiten.» Er hat Anrecht auf den 13-ten Monatslohn. Der Praktikant kann ausnahmsweise oder aus didaktischen Gründen angehalten werden, vorübergehend die Stellvertretung eines Angestellten zu übernehmen. Dauert diese Vertretung länger als 3 Tage, so wird er ab dem ersten Vertretungstag auf der Basis der Funktionsklasse entlöhnt. * die Praktikantin Freiburger Verband der spezialisierten Institutionen ▇, ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ Tel.: ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ Email: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇
Lohn. Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn und ohne Provisionen, Incentives, etc). Stufe 1a Stufe 1b Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Ostschweiz 45’288.– 47’124.– 48’960.– 50’184.– 55’080.– 3’774.– 3’927.– 4’080.– 4’182.– 4’590.– 20.74 21.58 22.42 22.98 25.22 22.45 23.35 24.26 24.87 27.30 Mittelland 47’712.– 49’650.– 51’588.– 52’872.– 58’032.– 3’976.– 4’137.50 4’299.– 4’406.– 4’836.– 21.85 22.73 23.62 24.21 26.57 Nordwest- 51’000.– 53’064.– 55’128.– 56’508.– 62’016.– schweiz 4’250.– 4’422.– 4’594.– 4’709.– 5’168.– 23.35 24.30 25.24 25.87 28.40 Zürich 51’084.– 53’154.– 55’224.– 56’604.– 62’124.– 4’257.– 4’429.50 4’602.– 4’717.– 5’177.– 23.39 24.34 25.29 25.92 28.45 Zentral- 48’144.– 50’094.– 52’044.– 53’352.– 58’548.– schweiz 4’012.– 4’174.50 4’337.– 4’446.– 4’879.– 22.04 22.94 23.83 24.43 26.81 Tessin 42’840.– 44’676.– 46’512.– 48’960.– 53’244.– 3’570.– 3’723.– 3’876.– 4’080.– 4’437.– 19.62 20.46 21.30 22.42 24.38 Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG. Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO. Nordwestschweiz: AG, BL, BS. Zürich: ZH. Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG. Tessin: TI. 1 Betreffend die Minimallöhne des Kantons Genf gilt es die gesetzlichen Bestimmungen zwingend einzuhalten, selbst wenn der GAV schlechtere Arbeitsbedingungen definiert. Arbeitgebende, die gemäss Art. 13a des Gleichstellungsgesetzes verpflichtet sind, die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern über Lohnanalysen zu überprüfen, ziehen für die Lohnanalyse und deren Kontrolle gemäss Art. 13f des Gleichstellungsgesetzes die Vertretung der Arbeitnehmenden bei, wenn es im Betrieb eine Per- sonalvertretung im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gibt. Über die Ergebnisse der Kontrolle und die geeigneten Massnahmen, die zur Beseitigung allfälliger Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern ergriffen werden, informieren sie im Sinne des Art. 13g des Gleichstellungsgesetzes spätestens drei Monate nach dem Empfang des Kontrollberichts neben den Arbeitnehmenden auch die arbeit- nehmerseitigen Vertragsparteien.
Lohn. 21 Lohngrundlagen, Lohnformen § 22 Lohntarifverträge § 23 Lohnbemessung nach dem Lebensalter § 24 Lohnstufen § 25 Nicht voll leistungsfähige Arbeiter § 26 Beschäftigungsort § 27 Zeitzuschläge § 28 (Ohne Inhalt) § 29 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge § 29 a Wechselschicht- und Schichtzulagen § 30 Lohnberechnung § 31 Berechnung und Auszahlung des ▇▇▇▇▇▇, Vorschüsse § 32 Lohnanspruch § 33 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung § 34 Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen § 35 Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen § 36 Lohnzahlung bei Abordnung § 37 Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung § 38 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen § 39 Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen § 40 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bzw. § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen § 17 Nicht dienstplanmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit § 18 Arbeitsbereitschaft § 19 Mehrarbeitsstunden und Überstunden Trennungsentschädigung
Lohn. Als Lohn gilt der im Einsatzvertrag vereinbarte Stundenlohn. Der TMA ist ver- pflichtet monatlich einen korrekten Arbeitsrapport vorzulegen. Ohne korrekten Arbeitsrapport erfolgt keine Abrechnung. Weichen die tatsächlich geleisteten Stunden von den vereinbarten Arbeitsstunden ab, wird nur die nachgewiesene Arbeitszeit vergütet, es sei denn, der Arbeitneh- mer kann nachweisen, dass die Annahme seiner Arbeitsleistung durch den Ein- satzbetrieb verweigert wurde. Über solche Fälle ist die ASSPRO AG unverzüglich zu informieren. Mit korrektem Arbeitsrapport erhält der TMA auf Wunsch einen Vorschuss von max. 80 % des ▇▇▇▇▇▇ der bereits geleisteten Stunden. Bei quellensteuerpflichti- gen Personen beträgt der Satz 65 %. Bargeldbezüge bedürfen der telefonischen Voranmeldung bis spätestens 14.00 h. Den letzten Abgabetermin des Monates für die Arbeitsrapporte bestimmt die ASSPRO AG. Die Lohnabrechnung und –zahlung erfolgt gemäss jährlichem Lohnkalender, welcher in der Filiale der ASSPRO AG aufliegt, auf das im Perso- nalblatt angegebene schweizerische Post- oder Bankkonto.