Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. (4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann. (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben. (4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar. (1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt. (2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt. (3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt. (1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt. (2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend. (3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben. (1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden. (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben. (2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden. (3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Satzung
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Die Einla- dung der Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung in der Siegener Zeitung. Zwischen dem Tag der Einla- dung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen.
4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das oberste Organ die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vereins. Die Gesamtvorstandes
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
d) Genehmigung des Haushaltplanes
e) Anträge
f) Verschiedenes
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandeseinzuberufen, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ und Abberufung wenn:
a) der Gesamtvorstand dies mit Mehrheit beschließt,
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung dieses schriftlich unter Angabe der Tagesord- nung einberufenBeratungsgegenstände be- antragt. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf Einem solchen Verlangen ist innerhalb von 6 Wochen nach zu kommen. Für die Form der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- gliederBerufung gilt Absatz 3.
(36) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl Zahl der erschienen erschienenen Mitglieder beschlussfähigbeschlussfä- hig.
7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mit- gliederversammlungen mit dem Einberufungsantrag, schriftlich dem Gesamtvorstand eingereicht werden und begründet sein. Beschlüsse Später gestellte Anträge werden nur als Dringlichkeitsanträge behandelt.
8) Dringlichkeitsanträge können nur verhandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lichanerkannt wird. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
(39) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen Satzungsänderungen oder auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen können nicht als dringlich eingebracht werden.
(210) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechendGeheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliertwenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragten.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Statutes
Mitgliederversammlung. 19 5.1 Oberstes Organ des Vereins PLK ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder von einem Mitglied geleitet.
(5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden ein- berufen durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversamm- lung, durch den Vorstand, auf Verlangen der Revisionsstelle oder wenn3) Vereinsmitglieder dies verlangen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist in diesem Fall innert 2 Monaten nach Eingang des entsprechenden Antrages einzuberufen.
1) Art. 70ff ZGB 3) Art. 64–68 ZGB
2) Art. 64ff ZGB
5.3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für hat folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - Befugnisse:1)
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.wobei immer 2 Arbeitgeber- und 2 Arbeitnehmervertreter zu wählen sind;
(2c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der VersammlungsleiterRevisionsstelle;
d) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes über die Vereinsrech- nung;
e) Genehmigung der Vereinsrechnung
f) Entlastung des oder der Verantwortlichen für die Finanzen;
g) Vollzug der entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)
h) Déchargeerteilung an den Vorstand
i) Auflösung des Vereins
k) Beurteilung von Streitigkeiten für welche die PLK gemäss GAV/AVE zuständig ist und die nicht an den Vorstand delegiert sind.
5.4 Wenn es die Sachgeschäfte erfordern, können im gegenseitigen Einvernehmen Spezialisten der Vertragsparteien mit beratender Stimme zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
5.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindes- tens je 4 Mitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an- wesend sind. Stellvertretung ist zulässig, wobei ein Mitglied höchstens 2 andere Mitglieder vertreten kann und gehörig be- vollmächtigt sein muss. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende hat keinen Stichenscheid.2)
(2) 5.6 Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat Einladungen zur Mitgliederversammlung werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und Bekanntgabe der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der AntragstellerTraktanden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen10 Tage vor der Versammlung zugestellt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Bei ausserordentlichen Mitgliederver- sammlungen gemäss Art. 5.2 Anhang 1 GAV muss diese Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen nicht eingehalten werden.
(2) Der Vorsitzende und 5.7 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Als Proto- kollführer amtet der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern Sekretär oder die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung Sekretärin des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliertPLK.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, . - Entlastung des Vorstandes, . - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, . - ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, . - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- einsVereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te Monate des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung Einladung, unter Angabe der Tagesord- nung Tagesordnung, einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen Vereinsmitteilungen, auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten Vereinskasten, in der Geschäftsstelle des Vereins Vereins, oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- gliederVereinsmitglieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- sendanwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- licherforderlich.
(3) In ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme Stimme, welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht Stimmrecht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung Beschlussfassung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen jeweiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle Geschäftsstelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden anschließenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, . werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang Wahlgang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt Kandidaten gewählt, als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem diesem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil teil, wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich zuzüglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl Stimmenzahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern Mitgliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt verlangt, oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. , Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren Minderheitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- generfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen Bedingungen des § 21 entsprechend.
(3) In ln einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Zwecke, fällt sein Vermö- gen Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren anderen Grunde aufgelöst wird wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts Registergerichts, oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.,
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Sources: Satzung
Mitgliederversammlung. 19 Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(, zu der alle Vereinsmitglieder vom Vorstand eingeladen werden. Der Mitgliederversammlung, die in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres, aber nicht vor dem 1) Die . Mai, mindestens einmal ordentlich zusammentreten muss, obliegen folgende Aufgaben: • Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat • ▇▇▇▇ der Mitglieder des Aufsichtsrats • ▇▇▇▇ der Mitglieder des Ehrenrats • ▇▇▇▇ der Mitglieder des Wahlausschusses • Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder • Entscheidung über die eingereichten Anträge • Entscheidung über jede Änderung der Satzung • Entscheidung über die Auflösung des Vereins In der Mitgliederversammlung ist das oberste Organ sind alle Ehrenmitglieder sowie alle passiven und aktiven Mitglieder des VereinsVereins nach der Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt, sofern sie mit ihrer Beitragszahlung nicht in Verzug sind. wählt und Mitgliederversammlung entlastet den entlastet den Vorstand Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat des Vereins besteht gemäß Vereinssatzung aus maximal elf Mitgliedern. Sechs dieser elf Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidaten zum Aufsichtsrat müssen von mindestens drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern bis zum 1. Februar vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich vorgeschlagen werden. Der Vorstand übergibt die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagfrist an den Wahlausschuss, der abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten entscheidet und sich dabei allein an der Eignung der Kandidaten orientiert. Satzungsgemäß soll der Wahlausschuss mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied von Vorstand und Ehrenrat anhören. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus. Auch dürfen Aufsichtsratsmitglieder in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf unmittelbar oder mittelbar anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein. Von der Mitgliederversammlung ist insbesondere sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit). Die gegenwärtig für folgende Angelegenheiten zuständigeine Amtszeit gewählten bzw. entsandten oder berufenen Mitglieder des Aufsichtsrates sind: Aufsichtsratsmitglieder Beruf im Amt seit Amtszeit bis ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Aufsichtsratsvorsitzender) Rechtsanwalt 2006 2022 ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ (stellvertretender Vorsitzender) Geschäftsführer 2013 2022 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Leiter Risiko Management Solutions Commercial Clients Deutschland, Deutsche Bank 2018 2021 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Vorstandsvorsitzender 2021 2021 ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Ehemaliger Fußballtrainer und - Entgegennahme Spieler 2021 2023 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater 2020 2021 ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Unternehmensberater 2020 2021 ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Ehemaliger Fußballltrainer 2018 2021 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Vollziehungsbeamter 2014 2023 ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Vorsitzender Geschäftsleitung Nordstream 2 2019 2023 Die Mitglieder des Jahresberichtes Aufsichtsrats sind am Sitz des VorstandesEmittenten, - Entlastung des VorstandesGelsenkirchen-▇▇▇▇, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇ ▇, - ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu erreichen. Auf der Mitgliederversammlung 2021 sind fünf Aufsichtsratsposten neu zu besetzen, da im Laufe der Saison 2020/21 mit ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres stattProf. ▇▇. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die drei Aufsichtsräte zurückgetreten sind und die Amtszeiten von ▇▇▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ enden. Das heißt, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhaltender Wahlausschuss kann höchstens zehn Kandidaten zulassen. Werden Neben ihrer Mitgliedschaft im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl Aufsichtsrat des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche Emittenten halten folgende Aufsichtsratsmitglieder die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Rechtnachfolgend aufgeführten Ämter, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zufür den Emittenten von Bedeutung sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ist vom Schalker Fan-Club Verband e.V. (SFCV) entsendet. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ist Vorsitzender der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft Nord Stream 2 des Sponsors GAZPROM. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn und beruft ihn ab. Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Zwecks Vorstandes. Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er beschließt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan. Er bestellt die Wirtschaftsprüfer und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragenverabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht. Für die Berechnung Organe des Vereins erlässt der erforderlichen Anzahl Aufsichtsrat eine Finanzordnung, die der Mitglieder Genehmigung durch den Ehrenrat bedarf. Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften: • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; • Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mietverpflichtungen für das Minder- heitsbegehren wird Verbindlichkeiten Dritter; • Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften dazu; • Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre überschreitet oder die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragstellereinen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als EUR 500.000 haben. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellungsowohl im Einzelfall wie generell, erfol- genden Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Einwilligung abhängig machen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei WochenZustimmung des Aufsichtsrates ist vorher schriftlich einzuholen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehenDie Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werdeninsbesondere auch für solche Schäden, die zu ihrer Einberufung geführt habendurch Rechtshandlungen des Vorstands dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten hätten abgewandt werden können.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Wertpapierprospekt
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Hauptversammlung hat folgende Angelegenheiten zuständig: - Aufgaben zu erledigen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des VorstandesRechnungsabschlusses, - Entgegennahme der Berichte der Vorstandmitglieder sowie die Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - .
b) ▇▇▇▇ des Vorstandes
c) Entscheidungen über Anträge und Abberufung Berufungen der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Mitglieder
d) Beschlussfassungen und Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- einsVereins
e) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
1. Jährlich findet eine Hauptversammlung statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in Der Rechnungsabschluss ist mit den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins abgeschlossenen Büchern und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis Belegen spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Hauptversammlung den Kassenprüfern zuzustellen. Dieser Vorschrift ist Genüge geleistet, wenn den Kassenprüfern mit deren Einverständnis die Einsichtnahme in den Rechnungsabschluss, die Bücher und Belege durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied rechtzeitig vor der Hauptversammlung gewährt worden ist.
3. In der Hauptversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht über den Befund der Bücher. Der geprüfte Rechnungsabschluss ist vom Kassenwart vorzulegen und auf Wunsch zu erläutern
4. Der Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen auf die gem. § 10 Abs. 2 gestellten Anträge innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
1. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn durch schriftliche Einladung der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung Mitglieder, spätestens 14 Tage vor der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) 2. Als Ausweis hierfür dient dem Verein die betreffende Veröffentlichung in der Tagespresse oder die Vorlage des Originals der schriftlichen Einladung, in welchem der Tag der Absendung der Einladung zu vermerken ist.
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen für die Hauptversammlung sind spätestens 3 Wochen 8 Tage vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇▇▇ bestimmt der VersammlungsleiterGründe einzureichen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- oder Hauptversammlung ist beschlussfähig.
1. Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse fassen über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.
1. Zur Beschlussfassung in der Generalversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
2. Eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich:
a) bei Satzungsänderungen
b) bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
c) bei Auflösung des Vereins
1. Die ▇▇▇▇ der Vorstandsmitglieder erfolgt:
a) durch Handzeichen
b) geheim, auf Antrag eines zur Versammlung anwesenden Mitgliedes muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten die ▇▇▇▇ geheim erfolgen
c) wenn die zur ▇- gang diejenigen vier Kandidaten▇▇▇ stehenden Personen dieses beantragen
2. Bei der ▇▇▇▇ entscheidet einfache Stimmenmehrheit, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine bei Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statterfolgt Stichwahl.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Satzung
Mitgliederversammlung. 19 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und zwar im 1) Die . Quartal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 drei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, • wenn es der Tagesord- nung einberufengeschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einladung Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und geschäftsführenden Vorstand durch einen entsprechenden Aushang Veröffentlichung im Vereins- kasten in Amtsblatt der Geschäftsstelle Verbandsgemeinde Rheinauen. Zwischen dem Tag der ersten Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: • Entgegennahme der Berichte • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer • Entlastung des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragenGesamtvorstandes • Wahlen, soweit diese erforderlich sind Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl Zahl der erschienen erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins istgilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Satzungsänderungen können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) . A R S RT N W 16 - Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus • dem Vorsitzenden • dem stellvertretenden Vorsitzenden • dem Schatzmeister und • dem Schriftführer als Gesamtvorstand: • dem geschäftsführenden Vorstand und • dem Ausschuss. Dieser setzt sich aus mindestens 7 und höchstens 31 Mitgliedern zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Stellvertreter jedoch nur bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.Verhinderung des
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Sources: Satzung
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereinsfand anlässlich der Jahrestagung am 15. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ 1. 2016 statt und Abberufung dauerte – wie geplant – 45 Minuten. Es wurden insgesamt 13 Traktanden bearbeitet. Nebst der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung Begrüssung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der VersammlungsleiterStimmenzähler/innen wurde das Protokoll der Mitgliederversammlung von 2015 einstimmig genehmigt und der Jahresbericht 2015 der beiden Co-Präsidentinnen sowie die Rechnung 2015 inkl. Die Bericht der Revisoren wurden mit Ap- plaus verdankt. Auf Antrag des Vorstands wurde eine Statutenänderung in Artikel 16 und 19 ange- nommen und damit einer Amtsdauer für sämtliche Chargen von neu vier (statt bisher zwei) Jahren zu- gestimmt. Nach diesem Traktandum wurden die anstehenden Wahlen durchgeführt, die sie nun auf eine Amtsperiode von vier Jahren beziehen. Ge- wählt wurden die beiden Co-Präsidentinnen und die Mitglieder des Vorstands sowie die beiden Re- visoren, jeweils in globo. ▇▇▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche ▇▇▇ wurde zudem einstimmig als Vertretung des Vorstands der GDM Schweiz in den Beirat der GDM gewählt. Es handelte sich bei allen Ämtern und Personen um Wiederwahlen. Weiter wurde das von ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ vorge- legte Budget für 2016 genehmigt und dem unver- änderten Mitgliederbeitrag für 2016 zugestimmt. Das Traktandum Verschiedenes wurde für wenige Informationen genutzt. Unter anderem wurde auf die meisten geplanten Themenschwerpunkte und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhaltenFachdi- daktischen Diskussionen hingewiesen. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang stattAm 16. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in Juni und am 22. September führten wir je eine Fachdidaktische Diskussion an der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten WahlgangesPH Zürich durch. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewähltJuni thematisierten wir nochmals die Kom- petenzen im Fach Mathematik in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Dieses Thema hatte uns be- reits im vergangenen Jahr beschäftig, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazuDis- kussionen in den Stufengruppen ergaben damals, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wärenhier noch weiterer Diskussionsbedarf, so findet eine Stichwahl ins- besondere auch stufenübergreifend, bestand. So griffen wir das Thema, diesmal in Form eines World-Cafés, nochmals auf. An zwei Tischen wur- de angeregt diskutiert und Erfahrungen der ver- schiedenen PHs wurden ausgetauscht. Das Fa- zit des Abends war: Es braucht weiterhin einen Austausch zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) verschiedenen Ausbil- dungsinstituten. Das RechtHören, wie es andere ma- chen, hilft, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zueigene Lehre weiterzuentwickeln. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn In der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werdenSchlussrunde wurden weitere Fragen ge- nannt, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur interessante Anregungen geben könn- ten: Welche Schwerpunkte werden in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten welchen ma- thematischen Bereichen gesetzt? Wie werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf Kompetenzen der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Studieren- den überprüft? Eventuell ergibt sich im Zusammenhang Rahmen einer unserer Wintertagungen die Möglichkeit, diese Themen weiter zu verfolgen. Am 22. September traf sich eine sehr kleine Gruppe zum Thema Intergration – Nachteilsaus- gleich und Individuelle Lernziele. Im Mai 2014 hat die Schweiz die Behindertenrechtskonvention rati- fiziert und seither sind alle Schulen und Ausbil- dungsstätten – inklusive Pädagogische Hochschu- len – verpflichtet, Studierenden mit einer diagnos- tizierten Behinderung einen Nachteilsausgleich zu gewähren. So sind wir nun ab und zu auch kon- frontiert mit Studierenden, die eine diagnostizier- te Rechenstörung aufweisen und einen Nachteils- ausgleich einfordern. Die Runde war sich rasch einig, dass ein Nachteilsausgleich bei mathemati- schen Lernschwierigkeiten auf der Eintragung Sekundarstu- fe 2 kaum etwas bringt. Allenfalls kann ein Zeitzu- schlag in Prüfungssituationen den Stress bei den betroffenen Studierenden etwas mindern. Nicht verstandene Inhalte können durch einen Nachteils- ausgleich jedoch nicht kompensiert werden. Hier müssten Individuelle Lernziele diskutiert werden, dies ist jedoch keine Option auf der Sekundarstu- fe 2. In der zweiten Hälfte des VereinsAbends beschäftig- ten wir uns daher mit den Fragen, einer geänderten Satzung wie ein Nach- teilsausgleich in Mathematik auf der Volksschul- stufe aussehen könnte und für wann hier Individu- elle Lernziele angezeigt sind. Daraus ergab sich eine angeregte Diskussion zum Umgang mit he- terogenen Lerngruppen im Mathematikunterricht und was wir unseren Studierenden hierzu konkret mitgeben. Erhebungen zeigen, dass Lehrpersonen über viel Wissen zu Innerer Differenzierung ver- fügen, dass in der Praxis aber meist dennoch ein Unterricht nach dem Motto „alle machen dassel- be – alle lernen dasselbe“ stattfindet. Um dieses Phänomen zu durchbrechen, müsste es uns an den Pädagogischen Hochschulen besser gelingen, die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen Studierenden Modelle des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung differenzierenden Un- terrichts selber im Studium erleben zu beschließenlassen. Wie dies konkret aussehen könnte, wäre eine spannen- de weitere Frage.
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Sources: Not Applicable
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitglie- dern des Vereins.
2 Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandesumfassen:
a) die Beschlussfassung über alle Fragen, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des die vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden,
b) die ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des AufsichtsratesVorstands und danach aus deren Kreis die ▇▇▇▇ des Präsidenten sowie der Revisionsstelle,
c) die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle, - die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung Statuten und über die Auflösung des Ver- einsVereins. In letzterem Fall befindet die Mitgliederversammlung über die Zuwen- dung des Vereinsvermögens entsprechend Art. 15 Abs. 4 der Statuten und
e) den Entscheid über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Ge- schäftsleitung.
(2) 3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung Sie wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung den Vor- stand unter Angabe der Tagesord- nung Tagesordnung einberufen.
4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf schriftlich begründetes Begehren von Mitgliedern, die zusammen einen Fünftel der Stimmen vertreten, oder auf Beschluss des Vorstandes. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf Vorstand unter Angabe der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- gliederTagesordnung.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 5 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden brieflich oder in elektronischer Form an die Mitglieder mindestens 21 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragenVersammlung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Jede ord- nungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit vertrete- nen Stimmrechte zur Erledigung der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus in der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lichTagesordnung aufgeführten Verhandlungsgegen- stände befugt.
(3) In 6 Die Mitglieder können dem Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schrift- lich weitere Traktanden beantragen. Wird dieses Recht genutzt, informiert der Verein die Mit- glieder bis sieben Tage vor der Versammlung über die ergänzte Tagesordnung.
7 Die Mitglieder entscheiden, durch wen sie sich an der Mitgliederversammlung hat jedes vertreten las- sen. Sie können hiermit auch Dritte oder den Vorstand bevollmächtigen.
8 Das Stimmrecht bemisst sich nach der Höhe der besicherten Einlagen, welches das jeweilige Mitglied verwaltet. Pro CHF 100 Millionen besicherte Einlagen wird eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden istzugewiesen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier KandidatenMitglieder, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sindCHF 100 Millionen besicherte Einlagen verwalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt haben eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragenStimme. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Stimmrechte wird auf die letzte verfügbare Mitteilung der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegtFINMA abgestellt.
(2) 9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident.
10 Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren beschliesst und wählt mit der Antragstellereinfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen. Davon ausgenommen sind Statutenänderungen und die Vereinsauflösung gem. Art. 15 sowie die ▇▇▇▇ des Präsidenten, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist die eine Mehrheit von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechendDritteln der vertretenen Stim- men erfordert.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Statuten
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung14 Stimmrecht und Aufgaben
(1) . Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ beschließende Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind alle volljährigen, ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen für nicht mehr als sechs Monate im Rückstand sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des VereinsStimmrechts oder eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist unzulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme :
a. Bericht über das vergangene Geschäftsjahr und über das laufende Geschäftsjahr durch den Vereinsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter;
b. Bericht des Jahresberichtes Schatzmeisters über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres;
c. Bericht der Rechnungsprüfer;
d. Bericht des Ehrenrates;
e. Aussprache zu den Berichten;
f. Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, - Entlastung ;
g. Anträge;
h. in den Wahljahren: Neuwahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, - Genehmigung Vorstandes der einzelnen Mitglieder des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - Ehrenrates sowie die Bestätigung der Abteilungsleiter und die ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Rechnungsprüfer;
i. Beschluss über die Auflösung des Ver- einsFestsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
j. Verschiedenes.
(2) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhal- tung einer Frist von 4 Wochen Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufenEinladung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll. Die Frist beginnt mit dem Tag der Webseite Aufgabe des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in Einladungsschreibens bei der Post an die letzte der Geschäftsstelle des Vereins bekanntgegebene Anschrift, alternativ per E-Mail nach Zustimmung durch das Vereinsmitglied oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- gliederpersönliche Übergabe.
(3) 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragenbeantragen sowie Anträge stellen.
3. Der Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Tagesordnung sowie die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, sonstigen Anträge bekanntzugeben. Über diese Anträge beschließt die Versammlung.
(4) Anträge . Dringlichkeitsanträge können auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt Mitgliederversammlungen nur zugelassen werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragtdie Mitgliederversammlung dieses mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschließt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht 4. Anträge auf die Anzahl Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden vorgeschlagenen Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lichTagesordnung bekanntgegeben werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist1. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern Mitgliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung Sie ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, und wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt Vorstand hierüber beschließt oder wenn mindestens 25% ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegtbeantragt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Vorschriften des § 15 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. des folgenden JahresIst kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(1) 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer einfacher Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatorenabgegebenen Stimmen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließtSatzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussantrages. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Maßgebend für die Beschlussfassung ist jeweils die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliertanwesenden Vereinsmitglieder.
(1) Diese Satzung tritt nach 4. Die Art der Beschlussfassung Abstimmung wird auf Vorschlag des Versammlungsleiters durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden beschlossen, sofern die früheren Satzungen aufgehobenSatzung nicht etwas anderes vorschreibt.
(2) 5. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Vereinsmitglied übertragen werden. Dies ist insbesondere für die Entlastung des Vorstandes vorgesehen. Die Vereinsorgane können bereits auf ▇▇▇▇ muss geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werdenanwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
(3) Der Vorstand 6. Die Mitgliederversammlung ist berechtigtnicht öffentlich. Gästen und Mitgliedern unter 18 Jahren kann die Anwesenheit widerruflich gestattet werden, die sich im Zusammenhang mit wenn dies mehrheitlich von der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und Mitgliederversammlung gestattet wird. Dies gilt auch für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen Zulassung der Presse, des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen Rundfunks und Ergänzungen der Satzung des Fernsehens.
7. Über jede Versammlung ist ein Protokoll (Ergebnisprotokoll) zu beschließenführen, das vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird vor Beginn einer jeden Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt.
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Sources: Satzung
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung Sie wird vom Vorstand schriftlich an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E- Mail-Adresse unter Einhal- tung Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung und einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung 10 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsmitteilun- gen auf Beschlüsse der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlüssen, die eine Satzungs- oder Zweckänderung zum Gegenstand haben, sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefassterforderlich. Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, soweit sich aus so wie es die Mitgliederversammlung im Einzelfall beschließt. Übertragung des Stimmrechtes seitens abwesender an anwesende stimmberechtigte Mitglieder ist nicht zulässig. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmabgabe in schriftlicher Form vornehmen, und zwar dadurch, dass sie ihre Stimmabgaben dem Vorstand bis spätestens einen Tag vor der Satzung nichts Abweichendes ergibtMitgliederversammlung übermitteln. Diese Stimmabgaben werden ebenso wie die in der Mitgliederversammlung persönlich erfolgten Stimmabgaben berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als Satzungsänderung ist eine schriftliche Stimmabgabe nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zuzulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufenwird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt Vorstand für nötig erachtet oder wenn mindestens 25% ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragenzu behandelnden Gegenstandes verlangt. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werdenÜber Gegenstände, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05nicht angekündigt sind, darf Beschluss gefasst werden. eines Jahres Dies gilt nicht für Satzungs- oder Zweckänderungen, Vorstandswahlen und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereins. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werdenist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem ihm zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Satzung Des Vereins
Mitgliederversammlung. 19 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das Das oberste Organ des VereinsVereins ist die Mitgliederversammlung (MV). Die Mitgliederversammlung ist Eine ordentliche MV findet jährlich im ersten Semester statt. Der MV obliegen insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, - ▇▇▇▇ des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von 1 Vereinsjahr; Ersatzwahlen erfolgen für die Restamtszeit - Genehmigung des Protokolls der letzten MV - Abnahme der Jahresrechnung und Abberufung des Berichts der Mitglieder Revisoren - Abnahme des Aufsichtsrates, Tätigkeitsberichts des Vorstandes - Erteilung der Entlastung an den Vorstand und die Rechnungsrevisoren - Genehmigung des Budgets - Beschlussfassung über Änderungen nicht budgetierte Ausgaben von mehr als CHF 10'000.- - Behandlung von Ausschlussrekursen Zur MV werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus, unter Beilage der Satzung und über die Auflösung Trak- tandenliste schriftlich eingeladen. Ausserordentliche MV werden auf Beschluss des Ver- eins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb Vorstandes einberufen, wenn 10 Mitglieder dies verlangen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der ersten 6 Mona- te des Geschäftsjahres stattTraktandenliste müssen bis spätestens 30 Tage vor der MV in schriftlicher Form an den Präsidenten gesandt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhal- tung einer Frist Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Jede statutengemäss einberufene MV ist unabhängig von 4 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesord- nung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in Zahl der anwesen-den Vereinsmitteilun- gen auf der Webseite des Vereins und durch einen entsprechenden Aushang im Vereins- kasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmit- glieder.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vor- stand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 3 Wochen vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden, damit diese den Mitgliedern mit der Einladung rechtzeitig genug bekannt gemacht werden können und eine Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit des Antrages erfolgen kann.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinde- rung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwe- send, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab-gegebenen Stimmen gefasst, soweit sich aus der Satzung sofern Gesetz oder Statuten nichts Abweichendes ergibtanderes festle-gen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, soweit dieser stimmberechtig- tes Mitglied des Vereins ist. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung entscheidet der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder- lich.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme welches mindestens vor dem 1.August des laufenden Geschäftsjahres Mitglied geworden ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werdenPräsident. Die Bevollmäch- tigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Minderjährige Vereinsmitglieder sind ab ihrem 16. Geburtstag berechtigt, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; ansonsten sind die gesetzlichen Vertreter berechtigt, das Stimm- recht für minderjährige Vereinsmitglieder auszuüben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in MV kann Beschlüsse auf dem mindestens die Feststellung der Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung, die Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter Angabe der an der Beschlussfas- sung teilnehmenden Personen und das Stimmenverhältnis anzugeben sind. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls der je- weiligen Mitgliederversammlung ist von allen Mitgliedern auf Verlangen in der Geschäfts- stelle einsehbar.
(1) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Diskussion, des anschlie- ßenden Wahlgangs und der Auszählung der Stimmen einem Mitglied übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht, ist der Versammlungsleiter der Wahlleiter. Die Art der ▇▇▇▇ bestimmt der Versammlungsleiter. Die ▇▇▇▇ muss schriftlich durchgeführt werdenZirkulationsweg fassen, wenn 1/3 kein Mitglied aus- drücklich die Behandlung des Gegenstandes an einer Versammlung verlangt. Der Zirkulationsbeschluss kommt mit der erschienen schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder dies beantragt.
(2) Die zu wählenden Personen für den Aufsichtsrat werden einzeln (Einzelwahl) gewählt.
(3) Bei der Einzelwahl, werden im anschließenden Wahlgang bzw. den anschließenden Wahlgängen vier Kandidaten in den Aufsichtsrat gewählt. Gewählt sind im ersten ▇▇▇▇- gang diejenigen vier Kandidaten, welche die meisten und mindestens die absolute Mehr- heit aller abgegebenen Stimmen erhalten. Werden im ersten Wahlgang weniger Kandida- ten gewählt als Mandate zu vergeben sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. An die- sem Wahlgang nehmen so viele Kandidaten teil wie noch Mandate zu vergeben sind, zu- züglich höchstens drei weiterer Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils nächsthöheren Stimmenzahl des ersten Wahlganges. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Führt eine Stimmengleichheit für Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenden Mandate oder Kandidatenplätze besetzt wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmen- zahl statt.
(1) Das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mit- gliedern zu. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand aber nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Aufsichtsrat die Einberufung verlangt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache beantragen. Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für das Minder- heitsbegehren wird die aktuell bekannte Zahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu Grunde gelegt.
(2) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprechend dem Begehren der Antragsteller, spätestens jedoch zwei Wochen nach Antragstellung, erfol- gen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, gelten die Bedingun- gen des § 21 entsprechend.
(3) In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Angelegenheiten be- handelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberech- tigte Liquidatoreneinem Antrag zustande, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließtGesetz oder Stauten kein strengeres Quorum festlegen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermö- gen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstigte Zwecke zu verwenden hat Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande- ren Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 7.12.2016 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Satzungen aufgehoben.
(2) Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der durch die Mitgliederversamm- lung beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins, einer geänderten Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder Finanzamtes als notwendig ergebenen Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
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Sources: Statuten Für Den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern