Mitglieder Musterklauseln
Mitglieder. 3.1 Der Verein Paritätische Landeskommission in der Schweizeri- schen Gebäudetechnikbranche (PLK) hat eine geschlossene Zahl von 16 Mitgliedern. Diese werden von den vertragsschliessenden Parteien gemäss Schlüssel (Art. 5.2 Statuten) gewählt.
Mitglieder. Mitglieder des Kooperationsverbunds Thüringer Hochschulbibliotheken sind die vertragsschließenden zehn Hochschulen des Freistaats und ihre Hochschulbibliotheken. Der Kooperationsverbund begreift sich als kooperativer Zusammenschluss, der im gegenseitigen Vertrauen auf die bestmögliche Entwick- lung aller Hochschulbibliotheken die Grundsätze einer gemeinsamen Zusammenarbeit einvernehmlich festschreibt.
Mitglieder. 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteiles beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. e.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsbaugenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung (§ 7),
b) Tod (§ 8),
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 9),
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft (§ 10),
e) Ausschluss (§ 11).
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kü...
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (PLK) sind die Vertragsparteien des GAV und somit die den Vertragsparteien angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
3.2 Die Mitglieder delegieren je 4 Arbeitgebervertreter (Gebäudehülle Schweiz) und 4 Arbeitnehmervertreter (3 Unia, 1 Syna) in die PLK.
3.3 Die Vertragsparteien sorgen für die dauernde und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der PLK.
3.4 Bei Bedarf und in gegenseitigem Einvernehmen können weitere Delegierte der Vertragsparteien mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
3.5 In gegenseitigem Einvernehmen können auch Fachberater beigezogen werden, die ausserhalb der Vertragsparteien stehen.
3.6 Die Paritätische Landeskommission ist die Mitgliederversammlung und konstituiert sich selbst. Sie bestimmt ein paritätisches Co-Präsidium.
3.7 Die PLK wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn 3 Vertreter es verlangen. Die Einladungen sind jedem Vertreter, in der Regel 10 Tage vor der Sitzung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich zuzustellen. In dringenden Fällen kann die sofortige Einberufung der PLK erfolgen.
3.8 In dringenden Fällen können Massnahmen der gemeinsamen Durchführung von den Co- Präsidenten in Verbindung mit einem Vertreter der anderen vertragsschliessenden Partei sofort verfügt werden, unter gleichzeitiger Einberufung einer PLK-Sitzung.
3.9 Die PLK ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter der Arbeitgeber- sowie der Arbeitnehmerseite anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur verbindlich ist, wenn diesem sowohl von der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite mindestens ein Vertreter zugestimmt hat.
3.10 Über die Sitzungen in der PLK hat die Geschäftsstelle ein Protokoll zu führen.
3.11 Die Mitglieder, deren Vertreter, Berater und Funktionäre haben über alle Verhältnisse über Firmen und Personen, die ihnen durch die Tätigkeit in der PLK zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
Mitglieder. Mitglieder der Vertragskommission sind die vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages. Die Mitglieder der Vertragskommission benennen namentlich: - 3 stimmberechtigte Mitglieder für die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände, - 1 stimmberechtigtes Mitglied für die Zusammenschlüsse privatwirtschaftlicher Unternehmen und - 1 stimmberechtigtes Mitglied der Freien und Hansestadt Hamburg - ggf. 1 nicht stimmberechtiges Mitglied der Interessenvertretungen der Leistungsberechtigten Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied namentlich zu benennen.
Mitglieder. 3.1. Mitglieder können werden:
a) ProduzentInnen, die Produkte an den Verein liefern und einen Produzentenvertrag mit dem Verein abgeschlossen haben;
b) KonsumentInnen, die einen Vertrag für Haushalte mit dem Verein abgeschlossen haben;
c) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen.
d) Organisationen welche die gleichen Ziele wie regioterre vertreten.
3.2. Alle Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3.3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder eines Abschlusses eines Vertrags.
3.4. Austritte aus dem Verein erfolgen per Ende des Vereinsjahres und müssen schriftlich angekündigt werden.
Mitglieder. Der IBLCE ist eine Zertifizierungsorganisation und hat keine Zugehörigkeit. Er wird von seinem Board of Directors geleitet.
Mitglieder. 3.1 Mitglieder des Vereins Paritätische Landeskommission im Schweizerischen Isoliergewerbe (PLK) sind Vertreter/Vertreterin- nen von/der:
a) ISOLSUISSE, Verband Schweizerischer Isolierfirmen Anhänge
b) Gewerkschaft Unia
3.2 Die ▇▇▇▇ der VertreterInnen erfolgt durch die zuständigen Orga- ne der Vertragsparteien des GAV.
Mitglieder. Auf der Golfanlage des Golfclubs sind in erster Linie dessen Mitglieder spielberechtigt, die einen Spielrechtsvertrag mit dem Golfclub abgeschlossen haben.
Mitglieder. 3.1 Mitglied können Organisationen jedweder Rechtsform, Privatpersonen und Ehrenmitglieder werden.
